Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Gem. § 2 Abs. 3 AVPStG (Personenstands-Ausführungsverordnung) können die Verwaltungsgemeinschaften die Bürgermeister ihrer Mitgliedsgemeinden zu Standesbeamten zur Vornahme von Eheschließungen bestellen.

 

Wir bitten daher die Mitgliedsgemeinden ihre Eheschließungsstandesbeamten (1. / 2. / 3. Bürgermeister) der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten zu benennen. Die Bestellung erfolgt dann durch die Gemeinschaftsversammlung. Gem. Art. 4 VGemO ist die Verwaltungsgemeinschaft für den Vollzug der Aufgaben im übertragenen Wirkungskreis zuständig.

 

Die Bestellung des 1. Bürgermeisters ist der Regelfall.

Besondere Voraussetzungen sind hierfür nicht notwendig. Es wird lediglich der zeitnahe Besuch eines Seminars empfohlen.

 

Sollte die Benennung des 2. od.3. Bürgermeisters von Interesse sein, ist der Beschluss jeweils zu wiederholen.

 

Der 2. und der 3. Bürgermeister erklärten sich zur Bestellung als Standesbeamter bereit.


Der Stadtrat von Stadtprozelten benennt den 1. Bürgermeister Rainer Kroth zur Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten. Die Bestellung ist beschränkt auf die Vornahme von Eheschließungen.

 

Der Stadtrat von Stadtprozelten benennt den 2. Bürgermeister Walter Adamek zur Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten. Die Bestellung ist beschränkt auf die Vornahme von Eheschließungen.

 

Der Stadtrat von Stadtprozelten benennt den 3. Bürgermeister Christian Johne zur Bestellung zum Eheschließungsstandesbeamten in den Mitgliedsgemeinden der Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten. Die Bestellung ist beschränkt auf die Vornahme von Eheschließungen.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

13

0