Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 0

Bei der zuletzt im Jahre 2007 durchgeführten Änderung des Schulsprengels wurde festgestellt, dass der Verband nunmehr seit Jahren über keine Verbandssatzung verfügt.

Lt. Vorsitzendem Veh wurde nunmehr seitens des Landratsamtes der Erlass einer solchen Satzung gefordert.


Die Verbandsversammlung erlässt folgende Verbandssatzung:

 

S a t z u n g

 

des Schulverbandes Dorf-/ Stadtprozelten für die Grund- und Teilhauptschule

 

 

 

Die Regierung von Unterfranken hat durch Rechtsverordnung vom 25.07.1969 (Amtsblatt) für das Gebiet der Gemeinden Dorfprozelten und Stadtprozelten die Volksschule (Grund- und Teilhauptschule I) Dorfprozelten - Stadtprozelten errichtet.

 

 

                                                            V e r b a n d s s a t z u n g

 

 

§ 1 Bestand des Schulverbandes

 

(1)      Der Schulverband besteht aufgrund der Errichtung der Volksschule Dorfprozelten/

         Stadtprozelten als Verbandsschule.

         Bis zum Schuljahr 2007/08 war es eine Grund- und Teilhauptschule I.

         Durch die Rechtsverordnung der Regierung von Unterfranken vom 26.06.2007

         wurde die Teilhauptschule I nach Faulbach ausgegliedert. Die Volksschule

         Dorfprozelten/Stadtprozelten ist ab dem Schuljahr 2007/08 eine Grundschule.

(2)      Mitglieder des Schulverbandes sind die Gemeinden Dorfprozelten und Stadt-

         prozelten.

(3)      Sein räumlicher Wirkungsbereich umfasst den zuletzt mit Rechtsverordnung der

         Regierung von Unterfranken vom 26.06.2007 festgelegten Schulsprengel der

         Verbandsschule Dorf-/Stadtprozelten.

(4)      Er führt den Namen „Schulverband für die Volksschule (Grundschule) Dorfprozelten/

         Stadtprozelten“ und hat seinen Sitz in Dorfprozelten.

 

§ 2 Organe des Schulverbandes

 

(1)      Organe des Schulverbandes sind die Schulverbandsversammlung und die Person,

         die den Vorsitz des Schulverbandes führt (Verbandsvorsitzende/r).

(2)      Für den Schulverband wird zusätzlich ein Rechnungsprüfungsausschuss gebildet.

         Der Rechnungsprüfungsausschuss besteht aus den ersten Bürgermeistern der am

         Schulverband beteiligten Gemeinden.

 

§ 3 Zuständigkeit der Schulverbandsversammlung

 

Die Schulverbandsversammlung ist zuständig für die ihr gemäß Art. 34 Abs. 2 KommZG vorbehaltenen Angelegenheiten.

 

§ 4 Zuständigkeit des Schulverbandsausschusses

Zuständigkeit der Ausschüsse

 

(1)      Der Schulverbandsausschuss ist für alle Angelegenheiten des Schulverbandes

         zuständig, die nicht der Schulverbandsversammlung oder dem/der

 

         Schulverbandsvorsitzenden zur Entscheidung vorbehalten sind.

(2)      (Zuständigkeit der Ausschüsse   e n t f ä l l t)

 

§ 5 Zuständigkeit des/der Schulverbandsvorsitzenden

 

Der/Die Schulverbandsvorsitzende vollzieht die Beschlüsse der Verbandsversammlung sowie der beschließenden Ausschüsse und erledigt in eigener Zuständigkeit alle Angelegenheiten, die nach der Gemeindeordnung dem Ersten Bürgermeister zukommen.

 

§ 6 Geschäftsgang des Schulverbandes

 

Die Schulverbandsversammlung gibt sich eine Geschäftsordnung. Im Übrigen gelten für den Geschäftsgang die Bestimmungen der Gemeindeordnung.

 

§ 7 Geschäftsführung des Schulverbandes

 

Als Geschäftsstelle des Schulverbandes wird die Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten bestimmt. Für die Aufwendungen zur Führung der Geschäftsstelle erhält die VGem. Stadtprozelten eine Entschädigung nach gesonderter Vereinbarung.

 

§ 8 Kassengeschäfte des Schulverbandes

 

Die Kassengeschäfte des Schulverbandes werden durch die Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten geführt.

 

§ 9 Rechnungsprüfung

 

Die Prüfung der Jahresrechnung obliegt dem Rechnungsprüfungsausschuss.

 

§ 10 Finanzierung des Schulverbandes

 

(1)      Die Bemessung des Schulverbandes richtet sich nach Art. 9 Abs. 7 Satz 2 BaySchFG.

(2)      Die Schulverbandsumlage ist nach ihrer Festlegung in vierteljährlichen Teilbeträgen

mit Fälligkeit jeweils zum ersten Werktag eines jeden Vierteljahres zu entrichten.

Soweit der Umlagebetrag noch nicht festgelegt ist, wird eine Vorauszahlung in der

Höhe des im Vorjahr festgesetzten Betrages fällig. Bei verspäteter Zahlung ist die

Umlageschuld mit dem gesetzlichen Zinssatz zu verzinsen.

 

§ 11 Auseinandersetzung

 

Im Falle der Auflösung des Schulverbandes findet eine Auseinandersetzung statt.

 

§ 12 Inkrafttreten

 

Diese Verbandssatzung tritt am Tage nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

4

4

4

0