Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

In seiner Sitzung am 17.09.2020 hat der Stadtrat die Senkung des Wasserpreises beschlossen. Aus diesem Grund ist nun auch die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung zu ändern.

 

In diesem Zuge sollten noch weitere Paragraphen angepasst werden.

 

Zum einen wird in § 5 Abs. 1 S. 3. auf die Entwässerungseinrichtung Bezug genommen, dies muss in Wasserversorgungseinrichtung geändert werden.

 

Ebenfalls ist § 13 im Wortlaut anzupassen.

 

Darüber hinaus empfiehlt die Verwaltung die Vorauszahlungstermine (§14), gegenüber den üblichen Steuerterminen, um einen Monat zu verschieben. Als neue Termine schlägt die Verwaltung den 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. vor. Durch diese Verschiebung wäre die finanzielle Belastung der Bürger entzerrt, da nicht Steuern und Gebühren der öffentlichen Verwaltung auf dieselben Termine fallen.

 

Stadtrat Weiskopf fand, dass man die Verschiebung des Zahlungsziels positiv für die Bürger herausstellen sollte.

 

Stadträtin Kirchner-Kraft schloss sich dieser Ansicht an.

 

Stadtrat Piplat bat darüber nachzudenken, auch den Ablesetermin zu verschieben, um die Unschärfen aus der Änderung des Zahlungsziels anzupassen.

 

Stadträte Schork und Weiskopf waren der Ansicht, dass die Verwaltung prüfen sollte ob die Anpassung mit dem HH-Jahr bzw. Ablesejahr sinnvoll ist.


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt folgende

 

Satzung zur Änderung

der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung

der Stadt Stadtprozelten (BGS/WAS)

 

 

Die Stadt Stadtprozelten erlässt folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 16.11.2017:

 

Die Wasserverbrauchsgebühr gem. § 10 Abs. 1 Satz 2 der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung wird auf 3,67 € je m³ Wasser festgesetzt.

 

§ 5 Abs. 1 S. 3 wird geändert auf „des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen;“.

 

Des Weiteren wird § 13 wie folgt geändert:

 

Absatz 3 lautend: „Gebührenschuldner ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.“

Absatz 4 lautend: „Mehrere Schuldner sind Gesamtschuldner.“

Absatz 5 lautend: „Die Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Ab. 1 bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG)“

 

Nach § 14 Abs. 2 sind zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresendabrechnung des Vorjahres zu leisten.

 

 

§ 2 - Inkrafttreten

 

Die Satzung tritt zum 01.01.2021 in Kraft.

 

Der Bürgermeister wird ermächtigt die vorgenannte Satzung auszufertigen und bekanntzumachen.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0