Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Die Hundehaltungsverordnung der Stadt Stadtprozelten ist im Januar 2021 ausgelaufen.
Grundsätzlich sollen nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG bewehrte Verordnungen (=Bußgeldtatbestand) eine Geltungsdauer von 20 Jahren nicht überschreiten.

Die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung –HVO-) wurde aus diesem Grund überarbeitet, beigefügt und muss neu erlassen werden.

Die Gemeinden können gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum oder der öffentliche Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.

 

Verordnungen zu deren Erlass die Gemeinden ermächtigt sind, werden nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LStVG vom Gemeinderat/ Stadtrat erlassen.

 

Stadträtin Markert monierte, dass Kampfhunde nicht generell eine Maulkorb im Ortsgebiet tragen müssen.

 

Bgm. Kroth erklärte, dass dies auf Einzelfallanordnung verfügt werden kann.

 

Stadtrat Piplat monierte die Formulierung der Anlage Innenbereich/Außenbereich und regte an, dass hier auch eine Legende hilfreich sein könnte.

 

Stadtrat Weiskopf regte an, auch Regelung für Kotbeutel mit in die Satzung aufzunehmen.

 

Bgm. Kroth erklärte, dass dies nicht möglich und auch nicht zu kontrollieren sei.

 

Stadtrat Zöller regte an, auch den Waldspielplatz mit Zuweg in der Anlage für Neuenbuch mit aufzunehmen, bzw. Spielplätze generell.

 

3. Bgm. Johne erklärte, dass generell ein Betretungsverbot für Hunde auf Spielplätzen besteht.

 

Stadträtin Götz war der Ansicht, dass Kotbeutel sehr wohl im Rahmen der öffentlichen Reinlichkeit in der Satzung Berücksichtigung finden können.

 

3. Bgm. Johne erläuterte, dass der Art. 18 LStVG Grundlage für die HVO und deren Begrifflichkeiten ist und die Mustersatzung des Bayer. Gemeindetages die Möglichkeiten abdeckt. Da es sich um einen Grundrechtseingriff handelt ist auch immer die Verhältnismäßigkeit zu beachten. Er regte weiterhin an, auch das künftige Baugebiet Ringstraße in dem Anlagenplan zu berücksichtigen.



Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

13

0