Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0, Anwesend: 0

Die Hundehaltungsverordnung der Gemeinde Altenbuch ist im Januar 2021 ausgelaufen.
Grundsätzlich sollen nach Art. 50 Abs. 2 Satz 1 LStVG bewehrte Verordnungen (=Bußgeldtatbestand) eine Geltungsdauer von 20 Jahren nicht überschreiten.

Die Verordnung zum Schutz der Öffentlichkeit vor Gefahren durch Hunde (Hundehaltungsverordnung –HVO-) wurde aus diesem Grund überarbeitet, beigefügt und muss neu erlassen werden.

Die Gemeinden können gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 1 LStVG zur Verhütung von Gefahren für Leben, Gesundheit, Eigentum sowie zur Erhaltung der öffentlichen Reinlichkeit durch Verordnung das freie Umherlaufen von großen Hunden und Kampfhunden im Sinn des Art. 37 Abs. 1 Satz 2 LStVG in öffentlichen Anlagen sowie auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen einschränken.

 

Verordnungen zu deren Erlaß die Gemeinden ermächtigt sind, werden nach Art. 42 Abs. 1 Satz 1 LStVG vom Gemeinderat erlassen.

 

Gemeinderätin Fuchs monierte, dass kleine Hunde oftmals giftiger sind und nicht in der Satzung berücksichtigt sind.

Gemeinderat Nitschke fand, dass eine Maulkorbpflicht für Kampfhunde fehle.


Verwaltungsangestellter Herr Jaromin informierte, dass kleine Hunde hierdurch keinen Freibrief haben und sich ebenfalls an die normalen Regeln halten müssen. Diese Verordnung konkretisiert aufgrund der gegebenen Rechtsgrundlage nochmals das Verhalten mit großen Hunden und Kampfhunden. Sollten Vorfälle auftreten, müssen diese auch der Gemeinde gemeldet werden, damit das Ordnungsamt aktiv werden könne.
Eine Maulkorbpflicht könne durch Einzelfallanordnungen aufgrund dieser Verordnung weiter angeordnet werden.

Gemeinderätin Fuchs sah es nötig, auch eine Leinenpflicht im Außenbereich verpflichtend einzuführen.

Herr Jaromin betonte, dass in der Verordnung eine sofortige Leinenpflicht bei Kontakt mit Personen und Tieren vorgeschrieben ist. Hiermit kann auch dem vorgeschriebenen Freilauf für die Tiere Rechnung getragen werden.




Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

10

10

0