Ebenfalls sollten diesem Zuge noch weitere Paragraphen angepasst werden.
Zum einen wird in § 5 Abs. 1 S. 3. auf die Entwässerungseinrichtung Bezug genommen, dies muss in Wasserversorgungseinrichtung geändert werden.
Ebenfalls ist § 13 im Wortlaut anzupassen.
Sowie den § 14 Vorauszahlungstermine, gegenüber den üblichen Steuerterminen, um einen Monat zu verschieben. Als neue Termine schlägt die Verwaltung daher den 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. vor. Durch diese Verschiebung wäre die finanzielle Belastung der Bürger entzerrt, da nicht Steuern und Gebühren der öffentlichen Verwaltung auf dieselben Termine fallen.
Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt folgende
Satzung zur Änderung
der Beitrags- und Gebührensatzung zur
Wasserabgabensatzung
der Gemeinde Altenbuch (BGS/WAS)
Die Gemeinde Altenbuch erlässt folgende Satzung zur Änderung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 25.11.2016:
§ 5 Abs. 1 S. 3 wird geändert auf „des Anschlusses an die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen;“.
Des Weiteren wird § 13 wie folgt geändert:
Absatz 3
lautend: „Gebührenschuldner ist auch die
Wohnungseigentümergemeinschaft.“
Absatz 4
lautend: „Mehrere Schuldner sind
Gesamtschuldner.“
Absatz 5
lautend: „Die Gebührenschuld ruht für
alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Ab. 1 bis 4 genannten
Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche Last auf dem
Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i.V.m. Art. 5 Abs. 7 KAG)“
Nach § 14 Abs. 2 S. 1 „sind zum 15.03., 15.06., 15.09. und 15.12. jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels des Jahresverbrauchs der Jahresendabrechnung des Vorjahres zu leisten.“
§ 2 - Inkrafttreten
Die Satzung tritt zum 01.01.2022 in Kraft.
Der Bürgermeister wird ermächtigt die vorgenannte Satzung auszufertigen und bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
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