Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Bis zum 01.04.2022 beim Ministerium bzw. bis zum 07.03.2022 beim Regionalen Planungsverband ist das Anhörungsverfahren zur Fortschreibungsentwurf zum Landesentwicklungsprogramm (LEP) eröffnet.

 

Der Bayerische Ministerrat hat in seiner Sitzung am 14. Dezember 2021 den Entwurf der Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms Bayern (LEP-E) zustimmend zur Kenntnis genommen. Durch die Teilfortschreibung werden in der Verordnung über das LEP, den Festlegungen im LEP sowie im Leitbild zu folgenden drei Themenfeldern Änderungen vorgenommen:

 

1. Für gleichwertige Lebensverhältnisse und starke Kommunen

2. Für nachhaltige Anpassung an den Klimawandel und gesunde Umwelt

3. Für nachhaltige Mobilität

 

Dabei werden auch die aktuellen Erfahrungen aus der Corona-Pandemie und daraus abgeleiteter landesplanerischer Handlungsbedarf zur Schaffung möglichst krisenfester Raumstrukturen berücksichtigt.

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der geänderten Festlegungen wird auf den LEP-E verwiesen.

 

Alle Unterlagen unter:

https://www.landesentwicklung-bayern.de/teilfortschreibung-lep-bayern/

 

 

Bgm. Kroth merkte an, dass man noch einen gesonderten „Veto“-Brief von den Bürgermeistern erstellen wird, um auf die ländliche Situation aufmerksam zu machen und nicht vergessen zu werden.

 

Stadtrat Weiskopf hatte Interesse an der Argumentation hierzu.

 

Stadtrat Piplat führte aus, dass seiner Ansicht nach die Hauptpunkte im LEP an den ländlichen Raum angepasst wurden. Er verwies hierzu explizit auf Punkt 1.2.4., dies sei allgemeingültig und als positiv für den ländlichen Raum zu werten.

 

2. Bgm. Adamek merkte an, dass das LEP den großen Rahmen abdecke und erst der Regionalplan konkreter sei.

 

Stadtrat Piplat bat weiterhin einen Punkt im LEP bei der Formulierung zu monieren:

 

Auf Seite 71 unter 5 Absatz – rote Formulierung:

 

„Eine wesentliche Beeinträchtigung des Orts- und Landschaftsbildes gemäß der zweiten Ausnahme kann durch eine entsprechende städtebauliche und architektonische Gesamtplanung, z.B. durch die Einbettung des Baukörpers und der zugehörigen Anlagen in die Landschaft, den Verzicht auf großflächige Aufschüttungen und Abgrabungen oder sonstiger weithin sichtbarer Eingriffe in das natürliche Gelände, durch eine an das Gelände, den Ort und die Topographie angepasste Ausformung des Baukörpers und durch kontextuelle, positive Fassadengestaltung (z.B. Begrünung, Gliederung, Materialität), erfolgen.“

 

Hier müsste es anstatt „erfolgen“ reduziert heißen.


Der Stadtrat von Stadtprozelten nimmt den Entwurf zur Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramm Bayern vom 14.12.2021 zur Kenntnis.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

13

0