Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Die öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden gemäß § 4 Abs. 2 BauGB fand vom 21.02.2022 bis 25.03.2022 statt.

 

Seitens der Bürger liegen keine Einwände vor.

 

Seitens des Landratsamtes Miltenberg ist folgende Stellungnahme mit Bedenken und Anregungen eingegangen:

 

01 Landratsamt Miltenberg

Az 51-6102-BP-5-2022-1 vom 09.03.2022, Frau Weber:

 

Sachverhalt

Im Randbereich des Bebauungsplanes „Lange Theile“ der Stadt Stadtprozelten (Rechtskraft vom 22. September 1994) befindet sich auf der Flurstücknummer 1896/82 (Bauplatznummer 28) derzeit noch eine unbebaute Fläche mit Baurecht. Dieses Baugrundstück weist ein sehr steiles Gefälle von Südwest nach Nordost auf und konnte von Seiten der Stadt Stadtprozelten bisher nicht veräußert werden. Der Eigentümer des Flurstücks 1896/83 (Bauplatz 29) zeigt nunmehr Interesse, den Bauplatz 28 mit dem Ziel einer Gartennutzung zu erwerben. Das bestehende Baurecht auf dem Grund-stück Fl.Nr. 1896/82 soll aufgehoben und die Fläche künftig als private Grünfläche im Bebauungsplan ausgewiesen werden. Der potentielle künftige Eigentümer erwirbt das Flurstück 1896/82 nicht als baureifes, erschlossenes Land, sondern lediglich als private Grünfläche ohne jegliches Baurecht. Aus wasserwirtschaftlicher und ökologischer Sicht ist diese Bebauungsplanänderung zu begrüßen. Eine mögliche zukünftig versiegelte Fläche entfällt, das Niederschlagswasser wird über eine natürliche Versickerung dem Wasserkreislauf zugeführt und ein ungestörter Haushalt der Natur mit entsprechender Lebensraumstruktur wird gefördert.

Der Stadtrat Stadtprozelten hat in der Sitzung vom 19. November 2020 beschlossen, den rechtskräftigen Bebauungsplan gem. § 2 Abs. 1 in Verbindung mit § 4 Abs. 2 BauGB im vereinfachten Verfahren gem. § 13 BauGB zu ändern.

Mit Schreiben vom 10. Februar 2022 wurde das Landratsamt Miltenberg um Stellungnahme gem. § 13 i. V. m. § 4 Abs. 2 BauGB bis spätestens 25. März 2022 gebeten.

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Grundsätzlich bestehen keine Einwendungen gegen die Umwidmung des Flurstücks 1886/82 von Wohnbauflächen zu privater Grünfläche. Mit der o.g. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung

Laut Begründung beinhaltet die Bebauungsplanänderung die Umwidmung des Flurstücks 1886/82 von „Wohnbauflächen“ zu „privater Grünfläche“. Auf Seite 4, Spiegelpunkt 5 der Begründung wird dargelegt, dass die zeichnerische Festsetzung der geänderten Baufenster nicht „abgeschnitten“, sondern immer in ihrer Gesamtheit darzustellen ist und sich daher der Geltungsbereich über alle Flurstücke der beiden geänderten Baufenster erstrecken.

Diese Forderung ist nicht nachvollziehbar. In den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung sind nur die von der Änderung betroffenen Grundstücke Fl.Nrn. 1896/82, 1896/83 und 1896/99 darzustellen. Die Aufnahme des „gesamten Geltungsbereich“ in den Änderungsplan ist definitiv nicht erforderlich. Wir bitten daher den Geltungsbereich der Bebauungsplanänderung zu reduzieren.

Wir weisen ferner darauf hin, dass im rechtskräftigen Bebauungsplan südlich der Fl.Nr. 1896/82 noch der vorhandene Feldweg im Geltungsbereich des Bebauungsplanes verläuft. Im vorliegenden Planentwurf der Bebauungsplanänderung ist dieser Feldweg nicht mehr dargestellt. Wir bitten diesen zu übernehmen, da ansonsten der Anschein erweckt wird, dass dieser Feldweg aus dem Geltungsbereich herausgenommen werden soll. Hiervon ist in der Begründung aber nicht die Rede.

 

BV: Der Geltungsbereich ist auf die drei genannten Flurnummern zu reduzieren.

Der Flurweg südlich der Fl.Nr. 1896/82 wird durch die Bebauungsplanänderung nicht berührt und befindet sich außerhalb des Geltungsbereichs. Zur Klarstellung ist der Flurweg redaktionell zu übernehmen.

Spiegelpunkt 5, Seite 4 der Begründung entfällt.

 

Darstellungen im Planteil

Folgende Punkte sind bei der farblichen Darstellung im Planteil noch zu ergänzen:

 

  • Änderung sind die Grundstücksgrenzen nicht eindeutig erkennbar und daher farblich besser bzw. deutlicher hervorzuheben.

 

  • Für die Darstellung der zu erhaltenden Bäume (grün – mittel) ist ein einheitlicher Farbton zu verwenden (Überlagerung mit der Farbgebung für WA ergibt einen anderen Farbton).

 

  • Mit Leitungsrechten belasteten Flächen (Abwasser- und Oberflächenwasserkanal) sind ebenfalls wieder darzustellen.

 

BV: Die farbliche Darstellung ist anzupassen.

Die im rechtskräftigen Bebauungsplan dargestellten mit Leitungsrechten belasteten Flächen sind im Änderungsplan bereits übernommen.

 

 

Im Rahmen der Überprüfung des Bauantrages B-50-2022-1 (Neubau eines Zweifamilienwohnhauses, Fl.nr. 1896/25, Gemarkung Stadtprozelten) wurde festgestellt, dass der im rechtskräftigen Bebauungsplan als zu erhaltende Gehölzbestand im südlichen Bereich der Fl.Nr. 1896/85 vollständig gerodet wurde. Dieser ist wiederherzustellen. Die näheren Ausführungen unter B) sind zu beachten.

 

BV: Der Eigentümer der Fl.Nr. 1896/85 ist durch die Stadt Stadtprozelten zur Wiederherstellung des Gehölzes aufzufordern.

 

 

Planlegende - Rechtsgrundlagen

Unter Ziffer 1 Art der baulichen Nutzung ist § 9 Abs. 1 i. V. m. § 1 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO; § 4 Abs. 1 BauNVO als Rechtsgrundlage maßgeblich.

Unter Ziffer 3 Verkehrsflächen ist als Rechtsgrundlage § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB maßgeblich. Der Verweis auf § 9 Abs. 1 Nr. 21 BauGB ist an dieser Stelle zu streichen.

Wir bitten um Überarbeitung der Rechtsgrundlagen.

 

BV: Die Rechtsgrundlagen sind zu aktualisieren.

 

 

Eingriff in die Grundrechte des Grundstückseigentümers

Aus der Begründung geht nicht hervor, wer bisher Eigentümer des Grundstückes Fl.Nr. 1896/82 ist. Bereits in Vorgesprächen zu dieser Bebauungsplanänderung hat das Landratsamt Miltenberg mit E-Mail vom 18. November 2021 und 20. November 2021 darauf hingewiesen, dass mit dieser Bebauungsplan-Änderung in die Grundrechte des bisherigen Grundstückseigentümers eingegriffen werde und evtl. Entschädigungsansprüche bestehen könnten. Auf diesen Sachverhalt sei in der Begründung und in der Abwägung des Gemeinderates einzugehen. In der Begründung gibt es hierzu jedoch keine Ausführungen. Diesbezüglich ist die Begründung zu ergänzen/überarbeiten.

 

BV: Eigentümer der Fl.Nr. 1896/82 ist die Stadt Stadtprozelten.

Der Änderungsbeschluss vom 19.11.2020 lautet:

„Aufgrund der Nichtbebaubarkeit der Fl.Nr. 1896/82, Gemarkung Stadtprozelten (Fläche Nr. 29 im Bebauungsplan) soll das Baufenster entfallen. Stattdessen soll eine Grünfläche ausgewiesen werden.“

Somit ist der Stadt bewusst, dass die Bebauungsplanänderung dem Flurstück die Bebaubarkeit entzieht. Entschädigungsansprüche der Stadt an den künftigen Käufer sind nicht zu stellen. Durch die Bebauungsplanänderung wird die städtebauliche Ordnung wieder hergestellt.

Die Begründung ist entsprechend zu ergänzen.

 

 

Verfahrensvermerk

Unter Ziffer 6 des Verfahrensvermerkes ist das Datum „26.03.2021“ zu entfernen, da der Satzungsbeschluss dieser Bebauungsplan-Änderung noch nicht gefasst wurde und somit auch noch nicht bekannt gemacht werden kann.

 

BV: Das Datum ist zu entfernen.

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

Im Rahmen einer Ortseinsicht der Unteren Naturschutzbehörde (UNB) am 16. Februar 2022 wurde der Gehölzbestand auf Flurstück 1896/82 überprüft. Es handelt sich um überwiegend jüngere Gehölze mit einem Stammdurchmesser von 5-15 cm. Im Grenzbereich dazu, im südlichen Bereich des Flurstücks 1896/81 stehen allerdings einige ältere Bäume mit einem größeren Stammdurchmesser von ca. 30 cm und Efeubewuchs. Im Grenzbereich der Flurstücke 1896/83, 1896/84 und 1896/85 zum südlich angrenzenden Waldweg wurden aktuell einige größere Bäume mit Stammdurchmessern von ca. 30 cm entfernt. Gemäß B-Plan „Lange Theile“ sind Pflegemaßnahmen an den, im B-Plan festgesetzten Erhaltungsbäumen, mit dem Landratsamt Miltenberg, der UNB abzustimmen. Daher wäre eine Abstimmung der Rodung, der als Erhaltungsbäume festgesetzten Bäume, mit der UNB notwendig gewesen. Bei der Ortseinsicht wurde der Eigentümer des Grundstücks 1896/84, Herr Adamek, angetroffen. Er berichtete, dass entlang des Weges einige größere Bäumen aufgrund Sturmwurfgefahr entnommen wurden. Gemäß den Festsetzungen des B-Plans vom 23. September 1994 sind die im südlichen Bereich der Grund-stücke Fl.Nr. 1896/82, 1896/83, 1896/84, 1896/85 und 1896/86 vorhandenen Bäume aber zu erhalten. Der auf diesen Flurstücken entfernte Gehölzbestand mit Erhaltungsgebot ist daher gemäß B-Plan wiederherzustellen. Entsprechend den Festsetzungen des B-Plans sind bei Gehölzpflanzungen ausschließlich standortgerechte und heimische Laubgehölze aus den im B-Plan festgelegten Artenlisten zu verwenden. Bei den erforderlichen Ersatzpflanzungen sind Arten aus den Tabellen „XIV/1 Bäume“ und „XIV/2 Sträucher“ zu verwenden. Die Gehölze sind in der Anwachsphase ausreichend zu wässern. Bei Ausfall von Gehölzen ist unaufgefordert für Ersatz zu sorgen. Die auf dem Grundstück mit der Fl.Nr. 1896/82 zu erhaltenden Bäume sind gemäß den Festsetzungen im B-Plan bzw. der B-Plan-Änderung zu erhalten. Zukünftige Pflegemaßnahmen oder Rodungen von gemäß B-Plan zu erhaltenden Gehölzen sind gemäß den Festsetzungen des B-Plans mit dem Landratsamt Miltenberg, UNB, abzustimmen. Vor größeren Gehölzrückschnitten oder Baumfällungen ist grundsätzlich durch eine fachkundige Person zu prüfen ob besonders geschützte Arten einschließlich ihrer Lebensstätten (insbesondere Vögel oder Fledermäuse) betroffen sind und dementsprechend Verbotstatbestände gemäß § 44 Abs. 1 BNatSchG eintreten können.

 

Aus naturschutzrechtlicher Sicht wird der Bebauungsplanänderung „Lange Theile“ der Stadt Stadtprozelten unter folgenden Auflagen zugestimmt:

 

  • Plans vom 22. September 1994 sind die im südlichen Bereich der Grundstücke Fl.Nr. 1896/82, 1896/83, 1896/84, 1896/85 und 1896/86 vorhandenen Bäume zu erhalten. Der auf diesen Flurstücken entfernte Gehölzbestand mit Erhaltungsgebot ist daher gemäß B-Plan wiederherzustellen. Entsprechend den Festsetzungen des B-Plans sind bei Gehölzpflanzungen ausschließlich standortgerechte und heimische Laubgehölze aus den im B-Plan festgelegten Artenlisten zu verwenden. Bei den erforderlichen Ersatzpflanzungen sind Arten aus den Tabellen „XIV/1 Bäume“ und „XIV/2 Sträucher“ zu verwenden. Die Gehölze sind in der Anwachsphase ausreichend zu wässern. Bei Ausfall von Gehölzen ist unaufgefordert für Ersatz zu sorgen.

 

  • Änderung des B-Plans auf Flurstück 1896/82 neu festgesetzte zu erhaltende Gehölzbestand ist dauerhaft zu erhalten.

 

  • Plan zu erhaltenden Gehölzen sind gemäß den Festsetzungen des B-Plans mit dem Landratsamt, UNB, abzustimmen.

 

Die Festsetzungen aus dem Bebauungsplan und dem integrierten Grünordnungsplan sind zu be-achten. Gehölzbeseitigungen sind gemäß § 39 Abs. 5 S. 1 Nr. 2 BNatSchG außerhalb der Vogel-Brut- und -Nistzeit (außerhalb der Zeit vom 1. März - 30. September) durchzuführen.

 

BV: Die Eigentümer der Fl.Nr. 1896/82, 1896/83, 1896/84, 1896/85 und 1896/86 sind durch die Stadt Stadtprozelten von der Stellungnahme der UNB in Kenntnis zu setzen.

Sie sind durch die Stadt Stadtprozelten anzuhalten, den entfernten Gehölzbestand mit Erhaltungsgebot entsprechend den Tabellen wiederherzustellen. Ebenso sind sie darauf hinzuweisen, dass Pflegemaßnahmen oder Rodungen mit dem Landratsamt, UNB, abzustimmen sind.

Der Käufer der Fl.Nr. 1896/82 ist durch die Stadt Stadtprozelten auf das Erhaltungsgebot des neu festgesetzten Gehölzbestandes im Zuge des Kaufes ausdrücklich hinzuweisen.

 

 

C) Immissionsschutz

Aus Sicht des Immissionsschutzes bestehen keine Bedenken gegenüber der geplanten Bebauungsplanänderung.

 

BV: Ist zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

D) Bodenschutz

Der Geltungsbereich der Änderung des B-Plans „Lange Theile“ umfasst die Grundstücke Fl. Nrn. 1896/82, 1896/83 und 1896/99 der Gemarkung Stadtprozelten. Die vorgenannten Grundstücke sind im bayerischen Altlastenkataster nach Art. 3 Bayerisches Bodenschutzgesetz (Bay-BodSchG) nicht als Altlast oder schädliche Bodenveränderung verzeichnet.

 

Aus bodenschutzrechtlicher Sicht bestehen gegen die Änderung des Bebauungsplans „Lange Theile“ somit keine Bedenken.

 

Boden stellt ein besonders schützenswertes Gut dar. Daher soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Überflüssige Erdmassenbewegungen sind zu vermeiden. Mutterboden ist grundsätzlich auszuheben und in nutzbarem Zustand zu erhalten. Anfallender, nicht kontaminierter, Bodenaushub sollte vorrangig wieder an dem Ort, an dem er ausgehoben wurde, für Bauzwecke wiederverwendet werden.

 

Die Informationen im Altlastenkataster nach Art. 3 BayBodSchG geben nur den momentan er-fassten Datenbestand wieder, der nicht den aktuellen Verhältnissen auf den Grundstücken ent-sprechen muss. Gegebenenfalls muss ein Verantwortlicher nach Bodenschutzrecht (insbesondere Eigentümer) eine entsprechende Überprüfung (Recherche bzw. Untersuchung) selbst veranlassen.

Sollten sich dabei, entgegen unseren bisherigen Erkenntnissen, konkrete Anhaltspunkte für das Vorliegen von Altlasten oder schädlichen Bodenveränderungen ergeben, dann ist der Verantwortliche nach Art. 1 BayBodSchG verpflichtet, die Untere Bodenschutzbehörde im Landratsamt Miltenberg unverzüglich über diesen Sachverhalt zu informieren und ihr die diesbezüglich vorhandenen Unterlagen vorzulegen.

 

BV: Ist zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

E) Brandschutz

Zur vorliegenden Bebauungsplanänderung ergeben sich aus Sicht des abwehrenden Brand-schutzes keine Bedenken.

 

BV: Ist zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

F) Gesundheitsamtliche Belange

Das Gesundheitsamt hat die vorgelegte Bebauungsplanänderung der Stadt Stadtprozelten geprüft. Mit dem Vorhaben besteht aus gesundheitsamtlicher-hygienischer Sicht Einverständnis.

 

BV: Ist zur Kenntnis zu nehmen.

 

 

Nach Behandlung der Träger Öffentlicher Belange in der Stadtratssitzung kann der Bebauungsplan als Satzung beschlossen und veröffentlicht werden.

 

Die Änderungsvorschläge sind bereits im Planauszug mit Begründung vom 28.03.2022 berücksichtigt.

 

Stadträtinnen Götz und Kirchner-Kraft verließen von 20.41- 20.45 Uhr den Sitzungssaal.

 

Stadträte Weiskopf, Zöller und Piplat erkundigten sich nach den Darstellungen der Bäume.

 

2. Bgm. Adamek erklärte die nur bildliche Darstellung der Bäume, nicht deren tatsächliche Einmessung.


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt aufgrund der §§ 13 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), den vom Ingenieurbüro Johann & Eck, Erfstr. 31a, 63927 Bürgstadt, gefertigten Planung zur 1. Änderung des Bebauungsplanes „Lange Theile“ vom 28.03.2022 mit Begründung, einschließlich der oben genannten Änderungen als Satzung.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

13

0