Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Mit Schreiben vom 17.03.2022 hat die Dr. Schulte | Röder Kommunalberatung die laufende Fortschreibung der Gebührenkalkulation für die Abwasserbeseitigung und die Wasserversorgung vorgelegt.

 

Zu den Kalkulationen ist anzumerken, dass für den Stadtrat innerhalb des dreijährigen Kalkulationszeitraumes (2021 bis 2023) kein Handlungsbedarf zur Gebührenanpassung besteht. Die Kalkulationen dienen lediglich der Information.

 

Bei der Abwassergebühr stehen den derzeit geltenden 4,90 €/cbm eine Ist-Fortschreibung des Kalkulationspreises von 5,02 €/cbm gegenüber und würde bei gleichbleibender Kosten- und Einnahmeentwicklung zu einer leichten Gebührenerhöhung führen.

 

Bei der Wassergebühr stehen den derzeit geltenden 3,67 €/cbm eine Ist-Fortschreibung des Kalkulationspreises von 3,00 €/cbm gegenüber und würde bei ebenfalls gleichbleibender Kosten- und Einnahmeentwicklung zu einer deutlichen Gebührenermäßigung führen. Die Gründe für die etwas auffällige Abweichung zur ursprünglichen Kalkulation liegen im Wesentlichen in dem etwas geringeren Frischwasserbezug im abgelaufenen Jahr bei gleichzeitig höheren Gebühreneinnahmen.

 

Stadtrat Weiskopf erkundigte sich, welcher Zeitraum bzw. welche Daten genau der laufenden Fortschreibung zu Grunde gelegt wurden.

 

Stadtrat Piplat merkte hierzu an, dass im 3-Jahres-Rhythmus gerechnet wird und das Ergebnis in die nächsten 3 Jahre übernommen wird. Das Problem hierbei sind die Fixkosten, die bei einem Sparverhalten wieder zu höheren Kosten führt. Er fragte nach, warum beim Strombezug 0,00 € veranschlagt seien bzw. wie die zukünftigen Strompreise angesetzt wurden.

 

Die Kämmerei wird hierzu noch Daten per Email an Stadtrat Weiskopf und Piplat liefern.

 


Der Stadtrat von Stadtprozelten nimmt die Fortschreibung der Gebührenkalkulation zur Kenntnis.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0