Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Anlässlich der Haushaltsberatungen 2022 wurde die Frage aufgeworfen, auf welcher Grundlage die bisher jährlich gezahlten Zuschüsse an die Kirchenstiftungen Stadtprozelten und Neuenbuch geleistet werden.

Seit dem Jahr 2013 wird ein jährlicher pauschaler Investitionszuschuss sowohl an die Kirchenstiftung Stadtprozelten in Höhe von 3.000 € und an die Kirchenstiftung Neuenbuch in Höhe von 2.000 € gewährt.

Des Weiteren leistet die Stadt jährlich ca. 700 € an die Kirchenstiftung Stadtprozelten für Gottesdienste und Reinigung (nach Rechnungsstellung) und einen pauschalen Betriebskostenzuschuss in Höhe von 511,29 € an die Kirchenstiftung Neuenbuch.

Begründet wurde der pauschale Investitionszuschuss in Höhe von 5.000 € lt. einem Vermerk des ehemaligen Kämmerers Freund aus dem Jahre 2004 damit, dass die Stadt objektbezogenen Anträgen der beiden Kirchenstiftungen zuvorkommen wolle. Begonnen wurde mit der pauschalen Bezuschussung im Jahr 2002, damals noch mit einem Gesamtzuschuss von 4.100 €, welcher dann ab 2013 auf 5.000 € erhöht wurde.

Weitere Vermerke oder Unterlagen, aus denen ersichtlich ist, wie man auf die Zuschusshöhe kam, warum diese im Jahr 2013 erhöht wurde und ob mit diesen Zahlungen tatsächlich spätere Zuschussbegehren für Sanierungsmaßnahmen seitens der Kirche ausgeschlossen sind, waren nicht auffindbar. Die Kirchenverwaltung konnte auf Nachfrage ebenfalls keine vertragliche Vereinbarung benennen.

Die jährlichen Betriebskostenzuschüsse wiederum werden wohl schon seit langer Zeit so gezahlt. Eine Anfrage diesbezüglich bei der Kirchenverwaltung ergab nur das Ergebnis, dass diese Zahlungen „schon immer“ geflossen seien und die Hintergründe dort auch nicht bekannt sind.

Die Verwaltung weist darauf hin, dass es für die Stadt Stadtprozelten weder für die Investitionszuschüsse, noch für die Betriebskostenzuschüsse eine rechtliche Verpflichtung z. B. aus einer Kirchenbaulast gibt. Es stellt im Grunde auch keine freiwillige Aufgabe der politischen Gemeinde dar, kirchliche Gemeinden finanziell zu unterstützen, gleichwohl ist diese Praxis bei Kommunen nicht unüblich.

Die Stadt Stadtprozelten gibt jedes Jahr nicht unerhebliche Mittel für die Bezuschussung von privaten Sanierungsmaßnahmen im Ortskern aus. Im Grunde trägt der kirchliche Investitionszuschuss ebenfalls mit dazu bei, die denkmalgeschützte Kirche und damit das Stadtbild zu erhalten.

Auch wenn es keine rechtliche Verpflichtung der Stadt zu einer Bezuschussung einer möglicherweise in Zukunft anstehenden Kirchensanierung gibt, wird man sich einem solchen Zuschussantrag daher wohl kaum verweigern können. Mit dem Hinweis auf die bisher regelmäßig geleisteten Investitionszuschüsse hätte man zumindest eine Argumentationshilfe, um evtl. weitergehenden Zuschussanträgen zu begegnen.

Bislang werden die o. g. Zuschüsse auch bei der Beantragung der Stabihilfe als freiwillige Leistungen mit angegeben, wobei es die Zielvorgabe seitens des Freistaates Bayern gibt, freiwillige Leistungen auf ein notwendiges Minimum zu beschränken. Tatsächlich wurden die kirchlichen Leistungen jedoch noch nie seitens des Freistaates bemängelt. Solange dies der Freistaat nicht moniert, sollte daher die Bezuschussung wie gehabt fortgeführt werden.

 

Im Stadtrat war man sich einig, dass wenn die jährlichen Zuschüsse weitergezahlt werden, keine zusätzlichen Zuschüsse gewährt werden können.

 

Stadträtin Markert, welche auch im Pfarrgemeinderat ist, bestätigte, dass die Gelder auf ein extra Konto fließen und für Reparaturen und Instanthaltungen genutzt werden. Es seihen auch Unterlagen bei der Kirchenverwaltung vorhanden.

 

Seitens Stadträtin Götz, wurde gewünscht, dass die Unterlagen welche bei der Kirche von damals noch vorliegen zur Stadtverwaltung weitergereicht werden, damit auch hier der Akt vollständig ist.

 


Die freiwilligen Leistungen an die beiden Kirchenstiftungen Stadtprozelten und Neuenbuch werden wie in den Vorjahren beibehalten.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0