Sitzung: 20.07.2023 Stadtrat Stadtprozelten
Beschluss: zurückgestellt
Die Friedhofsgebühren wurden gem. den unten beschriebenen Grundsätzen neu vom Büro Dr. Schulte|Röder kalkuliert und die Ergebnisse der Kalkulation in die Neufassung der Gebührensatzung übernommen. Zur näheren Information wurde die Gebührenkalkulation im Detail im Ratsinformationssystem eingestellt. Mit der Neukalkulation kommt die Stadt u. a. der Aufforderung im Rahmen der Beantragung von Stabilisierungshilfe nach.
Die Kalkulation aller Friedhofsgebührenarten unterliegt den Grundsätzen des Art. 8 Kommunalabgabengesetz (KAG). Das Gebührenaufkommen der kostenrechnenden Einrichtung soll nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unter dem Gesichtspunkt „Kostendeckung“ ermittelt werden.
Gebührenfähige Kosten sind nach dem KAG kalkulatorische Kosten, die durch getätigte Investitionen entstehen sowie laufende Betriebskosten im engeren Sinn und die Kosten für die Verwaltung und Unterhaltung der Einrichtung. Folgende ansetzbare Kosten sind zu berücksichtigen:
- angemessene Abschreibungen von den Anschaffungs- und Herstellungskosten (kalkulatorische Abschreibung)
- angemessene Verzinsung des Anlagekapitals (kalkulatorische Verzinsung)
- Personalkosten
- Sachkosten
- Kosten für Inanspruchnahme von Fremdleistungen
- Kosten für die Verwaltung der Einrichtung einschließlich Verwaltungskostenbeiträge
- Kosten für den Unterhalt der Einrichtung
Im Gegensatz zu anderen kostenrechnenden Einrichtungen gibt es beim Bestattungswesen einige Besonderheiten, die im Rahmen der Kalkulation zu berücksichtigen sind:
- Bewertung der Friedhofsgrundstücke
- Kostenüber- oder Kostenunterdeckungen aus früheren Rechnungsperioden dürfen nicht in den neu kalkulierten Bemessungszeitraum weitergeben werden.
- Kosten für im Friedhof bestehende Ehrengräber (z. B. Kriegsgräber, Priestergräber) sowie für bestimmte Anlässe anfallende Repräsentationskosten (Kranzniederlegung u.ä.) sind keine durch den Betrieb des Friedhofs veranlassten Kosten.
- Kein Ansatz von Kosten, die durch Maßnahmen des Denkmalschutzes entstehen
- Flächenanteile von Grünanlagen, Wegen und Gebäuden des Friedhofs, die über das notwendige Maß der Bereitstellung für das Bestattungswesen hinausgehen, können im öffentlichen Interesse stehen („öffentliches Grün“) und sind mit allgemeinen Haushaltsmitteln zu decken.
- Vorhalteflächen, die über die künftigen Bedarfsflächen hinausgehen (Flächenüberhang aus Überkapazitäten), können mit diesbezüglichen Kosten in der Gebührenbemessung unberücksichtigt bleiben.
Die Gebührensatzung ist aufgrund des Kalkulationsergebnisses wie folgt neu zu fassen:
A B G A B E N
S A T Z U N G
ZUR SATZUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHEN
BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN
DER STADT STADTPROZELTEN
(Abgabensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung)
Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende Abgabensatzung:
I. ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
§ 1 Bemessungsgrundlage
Die Stadt Stadtprozelten erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, Gebühren.
§ 2 Gebührenarten, Gebührenpflicht, sowie Entstehung und
Fälligkeit der Gebührenschuld
(1) Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.
(2) Die Gemeinde erhebt
a. Bestattungsgebühren,
b. Grabplatzgebühren,
c. sonstige Gebühren.
(3) Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt werden.
(4) Die Gemeinde erlässt über die entstandenen Gebühren einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.
(5) Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer
a. zur Tragung der Kosten der Bestattung gesetzlich verpflichtet ist,
b. das Nutzungsrecht an einem Grabplatz erwirbt,
c. eine nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung beantragt, bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt oder die Benutzung veranlasst hat.
Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.
II. BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELNEN GEBÜHREN
§ 3 Bestattungsgebühren
(1) Die Bestattungsgebühren betragen:
1. Herstellung, Öffnung und Schließung
a) eines Urnengrabes 250,00 €
Zuschlag bei Beisetzung:
a. nach 17:00 Uhr, Person/Std 60,00 €
b) eines Kindergrabes (bis 6 Jahre) 300,00 €
Zuschlag bei Beisetzung:
a. nach 17:00 Uhr, Person/Std 60,00 €
b. am Samstag, pauschal 250,00 €
c) eines Einzel- / Familiengrabes 480,00 €
Zuschlag bei Beisetzung:
a.
nach
17:00 Uhr, Person/Std 60,00
€
b.
am
Samstag, pauschal 250,00
€
d) eines Einzel-/ Familiengrabes als Tiefgrab 550,00 €
Zuschlag bei Beisetzung:
a. nach 17:00 Uhr, Person/Std 60,00 €
b. am Samstag, pauschal 250,00 €
2.
Umbettung einer Urne
Abrechnung nach Aufwand
3.
Umbettung (Erdbestattung) Abrechnung
nach Aufwand
4. Bestattungsordner, pro Std. 60,00 €
Zuschlag bei Bestattungen am Samstag zuzüglich
50 % auf Endbetrag
5. Grabstelle zur Bestattung vorrichten 50,00 €
6. Blumenschmuck auflegen 50,00 €
7. a) Abräumen des Grabplatzes 60,00 €
b) sonstige notwendige unvorhergesehene Arbeiten,
wie beispielsweise Entfernung von vorhandenen Grab-
einfassungen und Fundamenten, Wurzelstöcken, Frost
etc., jeweils nach Zeitaufwand pro Person/Std. 60,00 €
8. Bestellung von Sargträgern pro Träger „wenn verfügbar“
Die Gebühren nach Nr. 1-8 verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
Erdbestattungen an Sonntagen sind ausgeschlossen. Beerdigungen an Samstagen, sofern das Einvernehmen des Auftragnehmers vorliegt, müssen bis 12:00 Uhr abgeschlossen sein.
Urnenbeisetzungen an Samstagen und Sonntagen sind ausgeschlossen.
(2) Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle und/oder
des Leichenhauses beträgt nach Benutzungstagen
381,00 €
§ 4 Grabplatzgebühren
(1) Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Ruhefrist betragen
a) für ein Kindergrab (Ruhefrist 10 Jahre) 118,00 €
b) für ein Einzelgrab (Ruhefrist 25 Jahre) 395,00 €
für ein Einzelgrab als Tiefgrab (2 Grabstellen) 658,00 €
c) für ein Familiengrab (Ruhefrist 25 Jahre) 790,00 €
für ein Familiengrab als Tiefgrab (4 Grabstellen) 1.317,00 €
d) für ein Grab an der Kreuzigungsgruppe im Friedhof
Stadtprozelten (ausgenommen Urnengräber) 1.531,00 €
e) für ein Urnengrab (Ruhefrist 15 Jahre) 501,00 €
für ein Urnengrab mit 2 Grabstellen 659,00 €
f) für ein Urnengrab im Urnenkreisel,
zwei Grabstellen (Ruhefrist 15 Jahre) 792,00 €
g) für ein Urnengrab im Urnenfeld,
drei Grabstellen (Ruhefrist 15 Jahre) 872,00 €
(2) Ehrengrabstätten werden von der Stadt Stadtprozelten für die Dauer der Ruhefrist der Ehrenperson und seines/ihres Ehegatten gebührenfrei zur Verfügung gestellt.
(3) Verlängert sich durch eine Belegung die Ruhezeit oder durch eine Verlängerung die Nutzungszeit, so ist hierfür die jeweilige Gebühr zu zahlen. Sie beträgt für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes für
a) Kindergräber 1/10tel
b) Einzel-, Familiengräber 1/25tel
c) Urnengräber 1/15tel
der nach Abs. 1 jeweils geltenden Grabgebühr für die Ruhezeit.
§ 5 Sonstige Gebühren
(1) An sonstigen Gebühren werden erhoben
a) für die Erteilung von schriftlichen Auskünften
oder Bescheinigungen, etc. 5,00 bis 10,00 €
b) für die Erteilung einer Genehmigung zur
Aufstellung eines Grabes 50,00 €
c) für die Erteilung einer sonstigen Genehmigung
nach den Vorschriften der gemeindlichen Fried-
hofsatzung 50,00 €
(2) Für Amtshandlungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe nach dieser Satzung vergleichbaren Leistungen erhoben; hierbei sind insbesondere Art, Zeit und Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen zu berücksichtigen.
III. INKRAFTTRETEN
§ 6
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Abgabenatzung vom 22.02.2013 mit ihren Änderungen außer Kraft.
Stadtprozelten, den
Stadt Stadtprozelten
Rainer Kroth
1. Bürgermeister
Stadtrat Schork fragte sich, weshalb die Urnenbestattung samstags
nicht möglich ist.
Stadtrat Piplat wollte wissen, wie der Kalkulationszeitraum
ist.
Kämmerer Herr Rachor gab bekannt, dass der Friedhof eine kostendeckende
Einrichtung darstelle, welche im Regelfall alle 5 Jahre geprüft werden solle.
Stadtrat Weiskopf fragte, ob bei der Kalkulation eine Prognose beigefügt sei.
Dies verneinte Herr Rachor.
Stadtrat Greulich fragte nach, ob bei der Kalkulation auch der Friedhof
Neuenbuch eingerechnet ist.
Dies bejahte Herr Rachor.
Stadträte Schork und Piplat fragten nach, weshalb ein Einzelgrab mit einer
Ruhefrist von 25 Jahren günstiger ist als ein Urnengrab mit einer Ruhefrist von
15 Jahren.
Nach einer intensiven Diskussion hierrüber war sich der Stadtrat einig, die
Problematik von der Verwaltung prüfen zu lassen und in der nächsten Sitzung
darüber zu beschließen.
Desweiteren wurde von mehreren Stadträten angemerkt, die Grabbeschreibung
detaillierter auszuzeichnen.