Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Entsprechend Beschlussfassung vom 04.02.2020 der Gemeinde Dorfprozelten ist der

Bahnübergang mit einer Bahnübergangssicherungsanlage (BÜSA) mit Vollschrankenabschluss

und Gefahrenraumfreimeldeanlage (GFR) auszustatten.

Mit der Errichtung der neuen BÜSA sowie der baulichen Anpassungsmaßnahmen werden

die gesetzlichen Forderungen bezüglich der Sicherung von Bahnübergängen umgesetzt.

Die Planung dient der Sicherheit zwischen Straßen- und Eisenbahnverkehr und ist damit

„vernünftigerweise geboten“ im Sinne des Fachplanungsrechts.

 

Zusätzlich zur Bewertung wurden die vier Varianten zunächst hinsichtlich der technischen

Machbarkeit mit dem Eisenbahnbundesamt, Sachbereich 2 am 13.05.2019 abgestimmt.

Dabei wurden sowohl die verkehrlichen Aspekte als auch die Sicherheitsaspekte der

verschieden Varianten erörtert. Bei dieser Erörterung wurde die Variante 2 hinsichtlich der

Sicherheitsanforderungen am besten bewertet.

 

Ausführliche Erläuterungen im Anhang.

 

In Abstimmung bei ABW, Stadtwerke, Ing.-Büro Schlegel.

 

(Das Benehmen im Verwaltungsrecht

Der Begriff "Benehmen" ist im Verwaltungsrecht von besonderer Bedeutung. Es bezeichnet eine Form der Zusammenarbeit bei der Ausführung eines Rechtsaktes, die gesetzlich vorgeschrieben ist. Dies bedeutet, dass eine Behörde, die einen Verwaltungsakt erlassen möchte, zunächst eine Stellungnahme einer anderen Behörde einholen muss. Es ist wichtig zu beachten, dass diese Stellungnahme unverbindlich ist. Daher ist die handelnde Behörde nicht rechtlich verpflichtet, die Meinung der anderen Behörde zu berücksichtigen. Dies unterscheidet das Benehmen vom Einvernehmen, bei dem eine Zustimmung der anderen Behörde erforderlich ist.)


Der Stadtrat von Stadtprozelten erteilt sein Benehmen zur Änderung der technischen Sicherung am BÜ 19,1 Dorfprozelten – Bahnübergang km 19,183 der Strecke 5224 Miltenberg – Wertheim.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0