Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 0

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Bereits 2014 und 2013 wurde die Teilfortschreibung im Stadtrat ohne Anmerkungen behandelt.

 

der Planungsausschuss des Regionalverbandes Heilbronn-Franken hat am 21.10.2022 den Aufstellungsbeschluss für die Teilfortschreibung Windenergie des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 im Zuge der Regionalen Planungsoffensive Erneuerbare Energien nach § 12 Abs. 1 Landesplanungsgesetz (LplG) gefasst. Am 14.07.2023 hat die Verbandsversammlung den Beschluss über die weitere Vorgehensweise, die Suchraumkarte und das Kriterienset gefasst sowie die Durchführung der Unterrichtung nach § 9 Abs. 1 ROG beschlossen.

 

Ziel dieser Teilfortschreibung Windenergie ist es, das durch Bundes- und Landesrecht für die Region Heilbronn- Franken festgelegte Ziel von 1,8 % Windenergieflächen zu erreichen (vergleiche hierzu § 3 WindBG in Verbindung mit § 20 KlimaG BW). Gemäß diesen gesetzlich verbindlich festgelegten Vorgaben müssen in der Region ca. 8.577 ha Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festgelegt und damit für die Windkraftnutzung gesichert werden. Als Zielmarke bis zum Satzungsbeschluss der zur Erreichung dieser Vorgabe notwendigen regionalen Planungen gibt das KlimaG BW den 30.09.2025 vor. Sollte der nach Bundesrecht in § 3 WindBG gestaffelte Zielwert nicht spätestens bis zu den in diesem Paragraphen genannten Zeitpunkten (1,1 % bis 2027, 1,8 % bis 2032) erreicht sein, entfällt gemäß § 249 Abs. 7 BauGB die Möglichkeit einer Steuerung des notwendigen Zubaus und eine großflächige Privilegierung für Windenergieanlagen bis zum Erreichen des Flächenziels tritt in Kraft.

 

Aus diesen sehr klaren gesetzlichen Vorgaben ergibt sich der Auftrag für die Region Heilbronn-Franken in ausreichendem Umfang Vorranggebiete für regionalbedeutsame Windkraftanlagen festzulegen. In den hier zur Unterrichtung vorgelegten Unterlagen, wird anhand des regionalen Kriterienkataloges dargelegt, in welcher Form der Regionalverband sich diesem Flächenziel nähern wird. Neben dem reinen Erreichen gesetzlicher Vorgaben, legt der Regionalverband dabei sehr großen Wert darauf, dass nach der Festlegung der Flächen diese möglichst zeitnah in eine Umsetzung gelangen, die Flächen gerecht in der Region verteilt sind und sich auf anderen Ebenen bereits geleistete Planungsarbeiten weitgehend darin wiederfinden. Dies soll mit dem erstellten Kriterienkatalog erreicht werden. Es ist weiter ein aus diesen Kriterien abgeleiteter Suchraum beigefügt, in welchem die Suche nach Vorranggebieten stattfinden wird. Im Rahmen dieser Teilfortschreibung werden voraussichtlich andere regionalplanerische Festlegungen mit Vorranggebieten für regionalbedeutsame Windkraftanlagen überlagert werden, im Einzelfall können diese Festlegungen auch zurückgenommen werden. Hierfür werden ggf. Änderungen des Plansatzes 4.2.3.3 und eventuell weiterer Freiraumfestlegungen notwendig.

 

Nach § 9 Abs. 1 ROG sind die in ihren Belangen berührten öffentlichen Stellen von der Aufstellung des Raumordnungsplans zu unterrichten. Wir weisen darauf hin, dass es sich hierbei noch nicht um die später erfolgende Beteiligung Träger öffentlicher Belange und Öffentlichkeitsbeteiligung zur Regionalplanänderung nach § 9 Abs. 2  i.V.m. § 12 Abs. 2 und 3 LplG handelt. Diese erfolgt nach Aufstellung eines Planentwurfs.

 

Darüber hinaus ist nach § 2a Abs. 1 LplG bei Änderungen von Regionalplänen ein Umweltbericht zu erstellen. Im Rahmen des Scooping werden bei einer Umweltprüfung zum Regionalplan nach § 2a Abs. 3 LplG, i.V. m. § 8 Abs. 1 ROG die Behörden und öffentlichen Stellen bei der Festlegung des Untersuchungsrahmens beteiligt, zu deren Aufgabenbereich die Wahrnehmung von umweltbezogenen Belangen gehört und deren Aufgabenbereich durch die Umweltauswirkungen des Plans voraussichtlich berührt ist. Ergänzend werden hier gemäß § 18 UVwG die anerkannten Umweltverbände nach § 3 Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz hinzugezogen. Den von uns beabsichtigten Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung und den Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes entnehmen Sie bitte dem ebenfalls im Internet abrufbaren Scooping-Papier. Die genannten Unterlagen erreichen Sie über die Homepage des Regionalverbandes Heilbronn-Franken unter der Adresse www.rvhnf.de. Hier werden Sie zu unserem Onlinebeteiligungsportal weitergeleitet. Sollten Sie die Unterlagen in Schriftform benötigen, informieren Sie uns bitte.

 

Wir bitten Sie uns bis zum 29.09.2023 über beabsichtigte oder bereits eingeleitete Planungen und Maßnahmen, die für die Planaufstellung bedeutsam sein können, sowie deren zeitliche Abwicklung in Kenntnis zu setzen und uns Ihnen vorliegende Informationen, die für die Ermittlung und Bewertung des Abwägungsmaterials zweckdienlich sind, zur Verfügung zu stellen. Weiter bitten wir Sie zum Untersuchungsrahmen der Umweltprüfung einschließlich Umfang und Detaillierungsgrad des Umweltberichtes zur Teilfortschreibung Windenergie Stellung zu nehmen.

 

Über die Internet-Adresse

 

https://www.online-beteiligung.de/heilbronn-franken5

 

gelangen Sie ab dem 01.08.2023 mit jedem Internet-Browser direkt zum Entwurf der Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020 und zur Online-Plattform.

 

Hier können die Vorlage und Anlagendokumente zur Vorlage registrierungsfrei eingesehen werden.

 

Bearbeitungszeitraum 31.08. bzw. 29.09.


Der Stadtrat von Stadtprozelten nimmt die Teilfortschreibung des Regionalplans Heilbronn-Franken 2020, Kapitel Windenergie (Umweltprüfung) vom 21.10.2022 zur Kenntnis.

 

Anregungen und Bedenken werden nicht erhoben.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

11

0