Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 4, Nein: 6, Anwesend: 1

Bgm. Kroth gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Mit Antrag vom 06.09.2023 beantragt Frau Baumann Elisabeth die Errichtung eines Sichtschutzzaunes zur Straßenseite (Kleine Steig) hin. Sie möchte sich dadurch vom Verkehrslärm- sowie Einblicken schützen (stark frequentierte Bushaltestelle).

 

Das Grundstück Fl.Nr. 1896/29, Gemarkung Stadtprozelten befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Kleine Steig“ der Stadt Stadtprozelten vom 17.11.1989 i.d.F. vom 03.06.2016. Die Errichtung des Sichtschutzzaunes gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO ist verfahrensfrei.  Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Eine solche Vorschrift ist der rechtsverbindliche qualifizierte Bebauungsplan „Kleine Steig“ der Stadt Stadtprozelten vom 17.11.1989 i.d.F. vom 03.06.2016.

 

Bei der Errichtung von Einfriedungen in einer Höhe von 2 m handelt es sich gem. Art. 57 Abs. Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO um ein verfahrensfreies Bauvorhaben.

 

Die verfahrensfreie Errichtung des Sichtschutzzaunes soll mit einer Höhe von 1,50 m zur Straßenseite hin (Fl.Nr. 1823, Gemarkung Stadtprozelten) errichtet werden. Der Bebauungsplan schreibt hier eine Höhe von 1,m  vor. (seitlich und hinten 2 m).

 

Um den Sichtschutzzaun errichten zu können, bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB.

 

Isolierte Befreiungen fallen in den Zuständigkeitsbereich des 1. Bürgermeisters, da es sich hier um eine erhebliche Überschreitung (Wand entlang der Durchfahrtsstraße und Vorgartenunterbrechung)  handelt; soll diese Angelegenheit auch im Stadtrat diskutiert werden.

 

Der letzte Antrag aus 2016 wurde abgelehnt, 2019 einer mit Einschränkung zum Rückbau (Kindeswohl) gewährt.

 

Stadtrat Schork merkte an, dass besagter Zaun schon steht.

 

2. Bgm. Adamek verwies auf die Lockerung der Vorgaben im Bebauungsplan aus der Überarbeitung von 2016. Sinn und Zweck sei es gewesen einen offenen Bereich zur Straße (Vorgarten) zu erhalten. Er verwies auch darauf hier keinen Präzedenzfall zu schaffen.

 

Stadträtin Götz sprach sich für mehr Freiheiten der Grundstücksbesitzer aus.

 

Stadtrat Zöller bat zu überdenken, in wieweit die Vorgaben noch sinnvoll seien.

 

3. Bgm. Johne erinnerte an die kontroverse Zaundiskussion und über den Vorgartencharakter. Er sprach sich dafür aus, die bisherige Linie aus städteplanerischer Sicht  beizubehalten.


Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der isolierten Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes in Höhe von 1,50 m (Doppelstabmatten) zur Straßenseite hin,  auf der Fl.Nr. 1896/29,Gemarkung Stadtprozelten gem. § 31 Abs. 2 BauGB zu.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

10

4

6

 

Der Antrag ist somit abgelehnt.

 

Stadträtin Kirchner-Kraft schied gem. Art. 49 GO von der Beratung und Abstimmung aus.