Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0, Anwesend: 0

Die Änderung der Friedhofsgebühren war zuletzt in der Sitzung vom 20.07.2023 auf der Tagesordnung. Hier haben sich verschiedene Rückfragen ergeben mit dem Auftrag an die Verwaltung, die Gebührenkalkulation nochmal inhaltlich zu überprüfen. Im Kern ging es darum, warum die Gebühr für ein Einzelgrab mit einer Ruhefrist von 25 Jahren günstiger ausfällt als ein Urnengrab mit einer Ruhefrist von 15 Jahren.

 

Hier ist zunächst ein Missverständnis auszuräumen. Wenn eine Urne in einer „normalen“ Sarggrabstätte bestattet wird, fallen auch nur die Gebühren für eine Sarggrabstätte an. Die Gebühren für Urnengrabstätten, welche in der Gebührensatzung unter § 4 Abs. 1 Buchst. e – g, in der Übersicht der Kalkulation unter A.7 bis A.10 erscheinen, betreffen nur Urnenbestattungen speziell in den vorgesehenen Flächen Urnengrab, Urnenkreisel und Urnenfeld. Erfolgt eine Bestattung einer Urne dagegen in einer „normalen“ Sarggrabstätte, ergeben sich somit auch keine höheren Gebühren.

 

Im Rahmen der Überprüfung der Gebührenkalkulation wurde des Weiteren festgestellt, dass Kosten, die allein das Urnenfeld betreffen, den Urnenerdgräbern zugeordnet wurden. Der Grund hierfür liegt darin, dass die aus der Vermögensbuchführung herangezogenen Kosten aus den Jahren 2008 und 2018 mit „Urnenerdgräber“ betitelt waren und das Büro Dr. Schulte|Röder dies somit übernommen hat. Dieser Fehler wurde nun bereinigt. Allerdings wirkt sich dies nur auf die Gebühren bei den speziellen Urnengrabstätten „Urnenfeld“ und „Urnengrab“ aus. In diesen Kosten ist allerdings eine Ursache zu sehen, warum die Kosten für diese Grabarten im Vergleich zu den Sarggrabstätten generell etwas höher sind, da für die Urnengrabarten diese sogenannten Sondereinzelkosten mit dem daraus resultierenden Abschreibungs- und Zinsaufwand entstanden sind, bei den sonstigen Sarggrabstätten jedoch nicht.

 

Zusätzlich wirkt sich noch der sogenannte Zuschlagsfaktor bei den Urnengrabstätten gebührenerhöhend aus. Dieser Zuschlagsfaktor, der lt. Büro Dr. Schulte|Röder von den meisten Kommunen zwischen 1,5 und 2 gewählt wird, bildet den zusätzlichen Aufwand der Urnengrabarten im Vergleich zu den sonstigen Sarggrabstätten ab. Der Pflegeaufwand ist bei diesen Grabarten etwas höher, weshalb in der Regel ein gewisser Zuschlag angebracht erscheint (vgl. Ermittlung Verhältniswerte für die Äquivalenzziffernberechnung auf Seite 15 der Kalkulation).

 

Zur weiteren Information sind daher der Beschlussvorlage 3 Varianten der Gebührenkalkulation beigefügt, einmal mit Zuschlagsfaktor 0, 1 und 2. Ursprünglich wurde mit dem Zuschlagsfaktor 2 kalkuliert. Um die Gebühren für die Urnengrabstätten noch in vertretbarem Umfang zu halten, schlägt die Verwaltung den Zuschlagsfaktor 1 vor, entsprechend ist die Änderungssatzung in der Beschlussvorlage ausgestaltet.

 

Im Übrigen ergaben sich bei der Überprüfung der Gebührenkalkulation keine methodischen oder mathematischen Fehler. Was die Grundsätze der Kalkulation angeht, wird auf die umfangreichen Ausführungen in der Beschlussvorlage zur Sitzung vom 20.07.2023 und die Ausführungen in der Gebührenkalkulation der Firma Dr. Schulte|Röder selbst verwiesen.

 

Die Gebührensatzung ist aufgrund des Kalkulationsergebnisses mit der Variante Zuschlagsfaktor 1 wie folgt neu zu fassen:

 

A B G A B E N S A T Z U N G

ZUR SATZUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

DER STADT STADTPROZELTEN

(Abgabensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

 

 

Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende Abgabensatzung:

 

 

I.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

§ 1 Bemessungsgrundlage

 

Die Stadt Stadtprozelten erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, Gebühren.

 

 

§ 2 Gebührenarten, Gebührenpflicht, sowie Entstehung und

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)    Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2)    Die Gemeinde erhebt

a.       Bestattungsgebühren,

b.       Grabplatzgebühren,

c.       sonstige Gebühren.

(3)    Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt werden.

(4)    Die Gemeinde erlässt über die entstandenen Gebühren einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(5)    Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer

a.       zur Tragung der Kosten der Bestattung gesetzlich verpflichtet ist,

b.       das Nutzungsrecht an einem Grabplatz erwirbt,

c.       eine nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung beantragt, bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt oder die Benutzung veranlasst hat.

      Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

II.  BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELNEN GEBÜHREN

 

§ 3 Bestattungsgebühren

 

(1)    Die Bestattungsgebühren betragen:

1.    Herstellung, Öffnung und Schließung

a)    eines Urnengrabes                                                                                  250,00 €              

Zuschlag bei Beisetzung:

a.    nach 17:00 Uhr, Person/Std                                                      60,00 €              

 

b)    eines Kindergrabes (bis 6 Jahre)                                                        300,00 €

Zuschlag bei Beisetzung:

a.    nach 17:00 Uhr, Person/Std                                                      60,00 €              

b.    am Samstag, pauschal                                                               250,00 €              

 

c)    eines Einzel- / Familiengrabes                                                            480,00 €              

Zuschlag bei Beisetzung:

a.          nach 17:00 Uhr, Person/Std                                60,00 €

b.          am Samstag, pauschal                                      250,00 €           

 

d)    eines Einzel-/ Familiengrabes als Tiefgrab                                     550,00 €              

Zuschlag bei Beisetzung:

a.    nach 17:00 Uhr, Person/Std                                                      60,00 €              

b.    am Samstag, pauschal                                                               250,00 €              

 

2.    Umbettung einer Urne                                                  Abrechnung nach Aufwand

3.    Umbettung (Erdbestattung)                                            Abrechnung nach Aufwand
                                           

4.    Bestattungsordner, pro Std.                                                                            60,00 €              

Zuschlag bei Bestattungen am Samstag zuzüglich

50 % auf Endbetrag

 

5.    Grabstelle zur Bestattung vorrichten                                                           50,00 €

 

6.    Blumenschmuck auflegen                                                                                50,00 €

                                                                                                                               

7.    a)  Abräumen des Grabplatzes                                                                       60,00 €              

b)  sonstige notwendige unvorhergesehene Arbeiten,

    wie beispielsweise Entfernung von vorhandenen Grab-

    einfassungen und Fundamenten, Wurzelstöcken, Frost

    etc., jeweils nach Zeitaufwand pro Person/Std.                               60,00 €              

 

8. Bestellung von Sargträgern pro Träger                                         „wenn verfügbar“

 

Die Gebühren nach Nr. 1-8 verstehen sich jeweils zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

Erdbestattungen an Sonntagen sind ausgeschlossen. Beerdigungen an Samstagen, sofern das Einvernehmen des Auftragnehmers vorliegt, müssen bis 12:00 Uhr abgeschlossen sein.

 

Urnenbeisetzungen an Samstagen und Sonntagen sind ausgeschlossen.

 

(2)    Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle und/oder

des Leichenhauses beträgt nach Benutzungstagen

                                                                                                                                        381,00 €

 

§ 4 Grabplatzgebühren

 

(1)    Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Ruhefrist betragen

a)       für ein Kindergrab (Ruhefrist 10 Jahre)                                                             123,00 €

b)      für ein Einzelgrab (Ruhefrist 25 Jahre)                                                               410,00 €

für ein Einzelgrab als Tiefgrab (2 Grabstellen)                                                684,00 €

c)       für ein Familiengrab (Ruhefrist 25 Jahre)                                                         820,00 €

für ein Familiengrab als Tiefgrab (4 Grabstellen)                                       1.367,00 €

d)      für ein Grab an der Kreuzigungsgruppe im Friedhof

Stadtprozelten (ausgenommen Urnengräber)                                            1.590,00 €

e)      für ein Urnengrab (Ruhefrist 15 Jahre)                                                              189,00 €

für ein Urnengrab mit 2 Grabstellen                                                                  353,00 €

f)        für ein Urnengrab im Urnenkreisel,

zwei Grabstellen (Ruhefrist 15 Jahre)                                                                652,00 €

g)       für ein Urnengrab im Urnenfeld,

drei Grabstellen (Ruhefrist 15 Jahre)                                                                 907,00 €

 

(2)    Ehrengrabstätten werden von der Stadt Stadtprozelten für die Dauer der Ruhefrist der Ehrenperson und seines/ihres Ehegatten gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

(3)    Verlängert sich durch eine Belegung die Ruhezeit oder durch eine Verlängerung die Nutzungszeit, so ist hierfür die jeweilige Gebühr zu zahlen. Sie beträgt für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes für

a)       Kindergräber                                                                          1/10tel

b)      Einzel-, Familiengräber                                                       1/25tel

c)       Urnengräber                                                                          1/15tel

 

      der nach Abs. 1 jeweils geltenden Grabgebühr für die Ruhezeit.

 

§ 5 Sonstige Gebühren

 

(1)    An sonstigen Gebühren werden erhoben

a)       für die Erteilung von schriftlichen Auskünften

oder Bescheinigungen, etc.                                     5,00 bis 10,00 €

b)      für die Erteilung einer Genehmigung zur

Aufstellung eines Grabes                                                                                          50,00 €

c)       für die Erteilung einer sonstigen Genehmigung

nach den Vorschriften der gemeindlichen Fried-

hofsatzung                                                                                                                      50,00 €

 

(2)    Für Amtshandlungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe nach dieser Satzung vergleichbaren Leistungen erhoben; hierbei sind insbesondere Art, Zeit und Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen zu berücksichtigen.

 

III.  INKRAFTTRETEN

 

§ 6 Inkrafttreten

(1)    Diese Satzung tritt am Tag nach Ihrer Bekanntmachung in Kraft.

 

(2)    Gleichzeitig tritt die Abgabenatzung vom 22.02.2013 mit ihren Änderungen außer Kraft.

 

Stadtprozelten, den

 

Stadt Stadtprozelten

 

 

Rainer Kroth

1. Bürgermeister

 

 

Stadtrat Weiskopf weist darauf hin, dass die Ruhefrist bei der Grabplatzgebühr unter § 4 Abs. 1 Buchstabe d nicht angegeben ist. Frau Kroth erklärt dazu, dass auch hier die 25-jährige Ruhefrist gelte. Dies ist in der Satzung noch zu ergänzen.

 

Herr Rachor erläutert noch einmal entsprechend der Sitzungsvorlage, wie es zu den drei nun vorliegenden Varianten der Gebührenkalkulation gekommen ist. Nach Bereinigung des Fehlers bei der Zuordnung der kalkulatorischen Kosten Urnenerdgräber/Urnenfeld muss nur noch entschieden werden, nach welcher Variante die Gebühren festgesetzt werden sollen. Der durch die Pflege der Urnengrabstätten im Urnenfeld und Urnenkreisel sollte aus seiner Sicht nicht ganz außer Betracht gelassen werden und empfiehlt daher die Variante mit dem Zuschlagsfaktor 1.

 

Stadtrat Piplat ist der Ansicht, dass die Friedhofsgebühren nach Möglichkeit nicht in Konkurrenz zu den Gebühren im Ruheforst stehen sollen und eine Quersubventionierung nicht möglich ist. Er sieht die Variante 1 als gangbaren Weg an, die Gebühren in einem vertretbaren Rahmen zu halten.


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt die vorliegende Abgabensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung der Stadt Stadtprozelten nach der Variante mit Zuschlagsfaktor 1 mit Ergänzung der Ruhefrist 25 Jahre bei § 4 Abs. 1 Buchstabe d. Bürgermeister Kroth wird beauftragt diese auszufertigen und bekanntzumachen.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

13

0