Sitzung: 23.11.2023 Stadtrat Stadtprozelten
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0
Auf ein Verlesen derselben wurde verzichtet; es wurden nur die Änderungen angesprochen und Verlesen:
Nach dem Beschluss über die Änderung des Entwässerungspreises ist nun die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung zu ändern.
Zur besseren
Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, die Satzung in Gänze unter
Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen wie folgt neu zu fassen:
Beitrags- und
Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung
der Stadt
Stadtprozelten (BGS-EWS) vom
(Datum der Ausfertigung)
Auf Grund der
Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Stadtprozelten
folgende Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt
Stadtprozelten erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der
Entwässerungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird
für bebaute, bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare
Grundstücke erhoben sowie für Grundstücke und befestigte Flächen, die keine
entsprechende Nutzungsmöglichkeit aufweisen, auf denen aber tatsächlich
Abwasser anfällt, wenn
1. für sie nach §
4 EWS ein Recht zum Anschluss an die Entwässerungseinrichtung besteht oder
2. sie – auch
aufgrund einer Sondervereinbarung – an die Entwässerungseinrichtung tatsächlich
angeschlossen sind.
§ 3
Entstehen der
Beitragsschuld
(1) Die
Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5
Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der
Maßnahme.
(2) Wird erstmals
eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem
Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag
wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In
unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe von 50 m
herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf
alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die
öffentliche Entwässerungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen wird
in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien liegt.
Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung nach Satz
2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, so ist die Begrenzung
10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung anzusetzen.
(2) Die zulässige
Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan
besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20
Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, so errechnet sich die
Geschossfläche für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen
Grundstücksfläche mit der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl.
Ist im Bebauungsplan eine Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, so ergibt
sich die Geschossfläche aus der Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche
mit der Baumassenzahl, geteilt durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere
Geschossfläche zulässig, so ist diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des
Entstehens der Beitragsschuld eine größere Geschossfläche vorhanden, so ist
diese zugrunde zu legen.
(3) Wenn für das
Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die
zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs.
2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige
Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der
Stadt Stadtprozelten festgesetzten Geschossflächenzahl (GFZ), wenn
a) in einem
aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt ist
oder
b) sich aus einem
in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht
hinreichend sicher entnehmen lässt oder
c) in einem in
Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht
festgesetzt werden soll oder
d) ein
Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist. Abs. 2 Sätze 4
und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an
vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der durchschnittlichen
Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit § 17 und § 20 BauNVO
aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird. Abs. 2 Sätze 4 und
5 gelten entsprechend.
(6) Bei
Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird
als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz
gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(7) Die
Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder
selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen
werden dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen
Geschossfläche abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das
gilt nicht für Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Schmutzwasserableitung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf
dem Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl.
§ 20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen,
als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten
Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die
Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden
mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,
soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach
der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die
Schmutzwasserableitung auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen,
werden nicht herangezogen; das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die
tatsächlich an die Schmutzwasserableitung angeschlossen sind. Balkone, Loggien
und Terrassen bleiben außer Ansatz, wenn und soweit sie über die
Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein
zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Falle der
Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese
bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– wenn sich die
zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes
oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch
die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die
zusätzlichen Flächen,
– wenn sich durch
eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1
Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche
vergrößert,
– im Falle der
Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7,
wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
entfallen,
– für
Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung
zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder
sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die
Beitragsbemessung von Bedeutung sind, oder
– im Falle einer
nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag,
jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den
Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden ist und ein
zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 vorgesehen ist.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag
beträgt
a) pro m²
Grundstücksfläche 1,46 €
b) pro m²
Geschossfläche 4,86 €.
(2) Für
Grundstücke, von denen kein Niederschlagswasser eingeleitet werden darf, wird
der Grundstücksflächenbeitrag nicht erhoben. Fällt diese Beschränkung weg, wird
der Grundstücksflächenbeitrag nacherhoben.
(3) Bei einem
Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3
EWS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den
Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
a) pro m²
Grundstücksfläche 1,26 €
b) pro m²
Geschossfläche 4,20 €.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird
einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann
vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des
Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand
für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des §
3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils
tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der
Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der
Erstattungsanspruch kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der
Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des
Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt
Stadtprozelten erhebt für die Benutzung der Entwässerungseinrichtung
Einleitungsgebühren.
§ 10
Einleitungsgebühr
(1) Die
Einleitungsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge
der Abwässer berechnet, die der Entwässerungseinrichtung von den
angeschlossenen Grundstücken zugeführt werden.
Die Gebühr
beträgt 4,60 € pro Kubikmeter Abwasser.
(2) Als
Abwassermenge gelten die dem Grundstück aus der Wasserversorgungseinrichtung
und aus der Eigengewinnungsanlage zugeführten Wassermengen abzüglich der
nachweislich auf dem Grundstück verbrauchten oder zurückgehaltenen
Wassermengen, soweit der Abzug nicht nach Abs. 4 ausgeschlossen ist. Die
Wassermengen werden durch geeichten Wasserzähler ermittelt. Sie sind von der
Stadt Stadtprozelten zu schätzen, wenn
1. ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist, oder
2. der Zutritt
zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird, oder
3. sich konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
Werden die
Wassermengen nicht vollständig über Wasserzähler erfasst, werden als dem
Grundstück aus der Eigengewinnungsanlage zugeführte Wassermenge pauschal 15 m³
pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des Abrechnungsjahres mit
Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet ist, neben der
tatsächlich aus der öffentlichen Wasserversorgung abgenommenen angesetzt,
insgesamt aber nicht weniger als 35 m³ pro Jahr und Einwohner. In begründeten
Einzelfällen sind ergänzende höhere Schätzungen möglich. Es steht dem
Gebührenpflichtigen frei, den Nachweis eines niedrigeren Wasserverbrauchs zu
führen; Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.
(3) Der Nachweis
der verbrauchten und der zurückgehaltenen Wassermengen obliegt dem
Gebührenpflichtigen. Er ist grundsätzlich durch geeichte und verplombte
Wasserzähler zu führen, die der Gebührenpflichtige auf eigene Kosten fest zu
installieren hat. Bei landwirtschaftlichen Betrieben mit Viehhaltung gilt für
jedes Stück Großvieh bzw. für jede Großvieheinheit eine Wassermenge von 12 m³
pro Jahr als nachgewiesen. Maßgebend ist die im Vorjahr durchschnittlich
gehaltene Viehzahl. Der Nachweis der Viehzahl obliegt dem Gebührenpflichtigen;
er kann durch Vorlage des Bescheids der Tierseuchenkasse erbracht werden.
(4) Vom Abzug
nach Abs. 3 sind ausgeschlossen
a) Wassermengen
bis zu 12 m³ jährlich,
b) das
hauswirtschaftlich genutzte Wasser und
c) das zur
Speisung von Heizungsanlagen verbrauchte Wasser.
(5) Im Fall des §
10 Abs. 3 Sätze 3 bis 5 ist der Abzug auch insoweit begrenzt, als der
Wasserverbrauch 35 m³ pro Jahr und Einwohner, der zum Stichtag 01.01. des
Abrechnungsjahres mit Wohnsitz auf dem heranzuziehenden Grundstück gemeldet
ist, unterschreiten würde. In begründeten Einzelfällen sind ergänzende höhere
betriebsbezogene Schätzungen möglich.
§ 11
Gebührenzuschläge
Für Abwässer im
Sinn des § 10 dieser Satzung, deren Beseitigung Kosten verursacht, die die
durchschnittlichen Kosten der Beseitigung von Hausabwasser um mehr als 30 %
(Grenzwert) übersteigen, wird ein Zuschlag bis zur Höhe des den Grenzwert
übersteigenden Prozentsatzes des Kubikmeterpreises für die Einleitungsgebühr erhoben.
§ 12
Entstehen der
Gebührenschuld
Die
Einleitungsgebühr entsteht mit jeder Einleitung von Abwasser in die
Entwässerungsanlage.
§ 13
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich
berechtigt ist.
(2)
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen
Betriebs.
(3) Gebührenschuldner
ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere Gebührenchuldner
sind Gesamtschuldner.
(5) Die
Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1
bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche
Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5
Abs. 7 KAG).
§ 14
Abrechnung,
Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Die
Einleitung wird jährlich abgerechnet. Die Einleitungsgebühr wird einen Monat
nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die
Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des
Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, so setzt die Stadt
Stadtprozelten die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung der
Jahresgesamteinleitung fest.
§ 15
Pflichten der
Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Stadtprozelten für die Höhe der
Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über den Umfang
dieser Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender
Unterlagen – Auskunft zu erteilen.
§ 16
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 22.11.2016 außer Kraft.
Stadtprozelten,
den ………………………..
Rainer Kroth
1. Bürgermeister
Stadträtin
Markert und 3. Bgm. Johne sprachen sich dafür aus, die Abbuchungen zu entzerren
bzw. die Entwässerungsgebühr an die Fälligkeit der Wassergebühr anzugleichen.
Dies wurde im
Gemeinderat einheitlich so gewünscht und bereits zur Niederschrift angepasst.
Stadtrat Piplat
merkte an, dass die Abbuchung zur Quartalsmitte wie bisher beibehalten werden
sollte.
Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Stadtprozelten.
Bürgermeister Kroth wird ermächtigt diese auszufertigen und bekanntzumachen.
Gleichzeitig wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung vom 22.11.2016 aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u.
Stimmbe-rechtigt |
für den
Be-schluss |
gegen den
Be-schluss |
13 |
12 |
12 |
0 |