Sitzung: 23.11.2023 Stadtrat Stadtprozelten
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0
Auf ein Verlesen derselben wurde verzichtet; es wurden nur die Änderungen angesprochen und Verlesen:
Nach dem Beschluss über die Änderung des Entwässerungspreises ist nun die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung zu ändern.
Zur besseren
Übersichtlichkeit wird vorgeschlagen, die Satzung in Gänze unter
Berücksichtigung der bisherigen Anpassungen wie folgt neu zu fassen:
Beitrags- und
Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Stadtprozelten (BGS/WAS) vom (Datum der Ausfertigung)
Auf Grund der
Art. 5, 8 und 9 des Kommunalabgabengesetzes erlässt die Stadt Stadtprozelten folgende
Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung:
§ 1
Beitragserhebung
Die Stadt
Stadtprozelten erhebt zur Deckung ihres Aufwands für die Herstellung der
Wasserversorgungseinrichtung einen Beitrag.
§ 2
Beitragstatbestand
Der Beitrag wird
erhoben für
1. bebaute,
bebaubare oder gewerblich genutzte oder gewerblich nutzbare Grundstücke, wenn
für sie nach § 4 WAS ein Recht zum Anschluss an die
Wasserversorgungseinrichtung besteht oder
2. tatsächlich
angeschlossene Grundstücke.
§ 3
Entstehen der
Beitragsschuld
(1) Die
Beitragsschuld entsteht mit Verwirklichung des Beitragstatbestandes. Ändern
sich die für die Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände im Sinn des Art. 5
Abs. 2a KAG, entsteht die – zusätzliche – Beitragsschuld mit dem Abschluss der
Maßnahme.
(2) Wird erstmals
eine wirksame Satzung erlassen und ist der Beitragstatbestand vor dem
Inkrafttreten dieser Satzung erfüllt, entsteht die Beitragsschuld erst mit
Inkrafttreten dieser Satzung.
§ 4
Beitragsschuldner
Beitragsschuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist.
§ 5
Beitragsmaßstab
(1) Der Beitrag
wird nach der Grundstücksfläche und der zulässigen Geschossfläche berechnet. In
unbeplanten Gebieten wird die Grundstücksfläche bis zu einer Tiefe
von 50 m
herangezogen. Bei mehrfach erschlossenen Grundstücken ist die Begrenzung auf
alle Seiten, zu denen das Grundstück die Möglichkeit des Anschlusses an die
öffentliche Wasserversorgungseinrichtung hat, zu beziehen; nicht herangezogen
wird in diesen Fällen die Fläche, die außerhalb aller Tiefenbegrenzungslinien
liegt. Reichen die Bebauung bzw. die gewerbliche Nutzung über die Begrenzung
nach Satz 2 hinaus oder näher als 10 m an diese Begrenzung heran, ist die
Begrenzung 10 m hinter dem Ende der Bebauung bzw. der gewerblichen Nutzung
anzusetzen.
(2) Die zulässige
Geschossfläche bestimmt sich, wenn ein rechtsverbindlicher Bebauungsplan
besteht, nach dessen Festsetzungen. Ist darin eine Geschossflächenzahl (§ 20
Baunutzungsverordnung – BauNVO) festgelegt, errechnet sich die Geschossfläche
für die Grundstücke durch Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit
der im Bebauungsplan festgesetzten Geschossflächenzahl. Ist im Bebauungsplan eine
Baumassenzahl (§ 21 BauNVO) festgesetzt, ergibt sich die Geschossfläche aus der
Vervielfachung der jeweiligen Grundstücksfläche mit der Baumassenzahl, geteilt
durch 3,5. Ist im Einzelfall nur eine geringere Geschossfläche zulässig, ist
diese maßgebend. Ist jedoch im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragsschuld eine
größere Geschossfläche vorhanden, ist diese zugrunde zu legen.
(3) Wenn für das
Grundstück die Aufstellung eines Bebauungsplans beschlossen ist, ist die
zulässige Geschossfläche nach dem Stand der Planungsarbeiten zu ermitteln. Abs.
2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(4) Die zulässige
Geschossfläche ist zu ermitteln nach der für vergleichbare Baugebiete in der
Stadt Stadtprozelten festgesetzten Geschossflächenzahl, wenn
a) in einem
aufgestellten Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht festgesetzt
ist,
b) sich aus einem
in Aufstellung begriffenen Bebauungsplan die zulässige Geschossfläche nicht
hinreichend sicher entnehmen lässt,
c) in einem in
Aufstellung begriffenen Bebauungsplan das zulässige Maß der Nutzung nicht
festgesetzt werden soll oder
d) ein
Bebauungsplan weder in Aufstellung begriffen noch vorhanden ist.
Abs. 2 Sätze 4
und 5 gelten entsprechend.
(5) Fehlt es an
vergleichbaren Baugebieten, ergibt sich die zulässige Geschossfläche aus der
durchschnittlichen Geschossflächenzahl, die nach § 34 BauGB in Verbindung mit §
17 und § 20 BauNVO aus der in der Umgebung vorhandenen Bebauung ermittelt wird.
Abs. 2 Sätze 4 und 5 gelten entsprechend.
(6) Bei
Grundstücken, für die eine gewerbliche Nutzung ohne Bebauung zulässig ist, wird
als zulässige Geschossfläche ein Viertel der Grundstücksfläche in Ansatz
gebracht. Grundstücke, bei denen die zulässige Bebauung im Verhältnis zur
gewerblichen Nutzung nur untergeordnete Bedeutung hat, gelten als gewerblich
genutzte unbebaute Grundstücke im Sinn des Satzes 1.
(7) Die
Geschossfläche der auf dem heranzuziehenden Grundstück vorhandenen Gebäude oder
selbstständigen Gebäudeteile, die nach der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach
Anschluss an die Wasserversorgung haben oder die nicht angeschlossen werden
dürfen, wird von der für das Grundstück ermittelten zulässigen Geschossfläche
abgezogen und der Beitragsberechnung nicht zugrunde gelegt. Das gilt nicht für
Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Wasserversorgung angeschlossen sind oder die bei der Berechnung der auf dem
Grundstück zulässigen Geschossfläche ohnehin unberücksichtigt bleiben (vgl. §
20 Abs. 4, 2. Alt., § 21a Abs. 4 BauNVO). Geschossflächen sind insoweit abzuziehen,
als sie auf die zulässige Geschossfläche (§ 20 BauNVO) anzurechnen sind.
(8) Bei bebauten
Grundstücken im Außenbereich gilt als zulässige Geschossfläche die
Geschossfläche der vorhandenen Bebauung. Die Geschossfläche ist nach den
Außenmaßen der Gebäude in allen Geschossen zu ermitteln. Kellergeschosse werden
mit der vollen Fläche herangezogen. Dachgeschosse werden nur herangezogen,
soweit sie ausgebaut sind. Gebäude oder selbstständige Gebäudeteile, die nach
der Art ihrer Nutzung keinen Bedarf nach Anschluss an die Wasserversorgung
auslösen oder die nicht angeschlossen werden dürfen, werden nicht herangezogen;
das gilt nicht für Gebäude oder Gebäudeteile, die tatsächlich an die
Wasserversorgung angeschlossen sind. Balkone, Loggien und Terrassen bleiben
außer Ansatz, wenn und soweit sie über die Gebäudefluchtlinie herausragen.
(9) Ein
zusätzlicher Beitrag entsteht mit der nachträglichen Änderung der für die
Beitragsbemessung maßgeblichen Umstände, soweit sich dadurch der Vorteil
erhöht. Eine Beitragspflicht entsteht insbesondere
– im Fall der
Vergrößerung eines Grundstücks für die zusätzlichen Flächen, soweit für diese
bisher noch keine Beiträge geleistet wurden,
– wenn sich die
zulässige Geschossfläche durch Aufstellung oder Änderung eines Bebauungsplanes
oder durch Erlass oder Änderung einer Satzung nach § 34 Abs. 4 BauGB oder durch
die konkrete Bebauung auf dem Grundstück später vergrößert, für die
zusätzlichen Flächen,
– wenn sich durch
eine nachträgliche Bebauung des Grundstücks im Rahmen der Anwendung des Abs. 1
Sätze 2 bis 4 die der Beitragsberechnung zugrunde zu legende Grundstücksfläche
vergrößert,
– im Fall der
Nutzungsänderung eines bisher beitragsfreien Gebäudes im Sinn des § 5 Abs. 7,
wenn infolge der Nutzungsänderung die Voraussetzungen für die Beitragsfreiheit
entfallen,
– für
Außenbereichsgrundstücke (Abs. 8), wenn sich die der Beitragsberechnung
zugrunde gelegte Geschossfläche im Sinn von Abs. 8 später vergrößert oder
sonstige Veränderungen vorgenommen werden, die nach Abs. 8 für die
Beitragsbemessung von Bedeutung sind,
– im Fall einer
nachträglichen Bebauung für ein Grundstück, für das ein Herstellungsbeitrag,
jedoch weder eine Kostenerstattung noch ein Beitragsanteil für den
Grundstücksanschluss im öffentlichen Straßengrund geleistet worden und ein
zusätzlicher Beitrag hierfür in § 6 Abs. 3 vorgesehen ist.
§ 6
Beitragssatz
(1) Der Beitrag
beträgt
a) pro m²
Grundstücksfläche 0,46 €
b) pro m²
Geschossfläche 1,53 €.
(2) Bei einem
Grundstück, für das der Aufwand für den Grundstücksanschluss im Sinn von § 3
WAS in vollem Umfang getragen worden ist, beträgt der abgestufte Beitrag in den
Fällen der Nacherhebung für zusätzliche Grundstücks- bzw. Geschossflächen
c) pro m² Grundstücksfläche
0,42 €
d) pro m²
Geschossfläche 1,41 €.
(3) In den Nacherhebungsfällen
einer nachträglichen Bebauung beträgt der zusätzliche Beitrag:
c) pro m²
Grundstücksfläche 0,42 €
d) pro m²
Geschossfläche 1,41 €.
§ 7
Fälligkeit
Der Beitrag wird
einen Monat nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides fällig.
§ 7a
Beitragsablösung
Der Beitrag kann
vor dem Entstehen der Beitragspflicht abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag
richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Beitrags. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
§ 8
Erstattung des
Aufwands für Grundstücksanschlüsse
(1) Der Aufwand
für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und
Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse im Sinn des §
3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund
liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils
tatsächlichen Höhe zu erstatten.
(2) Der
Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner
ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des
Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Schuldner (Eigentümer bzw.
Erbbauberechtigte) sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
(3) Der Erstattungsanspruch
kann vor seinem Entstehen abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich
nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch
auf Ablösung besteht nicht.
§ 9
Gebührenerhebung
Die Stadt
Stadtprozelten erhebt für die Benutzung der Wasserversorgungseinrichtung
Grundgebühren (§ 10) und Verbrauchsgebühren (§ 11).
§ 10
Grundgebühr
(1) Die
Grundgebühr wird nach dem Dauerdurchfluss (Q3) der verwendeten Wasserzähler
berechnet. Befinden sich auf einem Grundstück nicht nur vorübergehend mehrere
Wasseranschlüsse, wird die Grundgebühr nach der Summe des Dauerdurchflusses der
einzelnen Wasserzähler berechnet. Soweit Wasserzähler nicht eingebaut sind,
wird der Dauerdurchfluss geschätzt, der nötig wäre, um die mögliche
Wasserentnahme messen zu können.
(2) Die
Grundgebühr beträgt bei der Verwendung von Wasserzählern mit Dauerdurchfluss
bis 4 m³/h 15,00
€/Jahr
von 4 bis 10 m³/h
15,00 €/Jahr
von 10 bis 16
m³/h 24,50 €/Jahr
über 16 m³/h 36,50
€/Jahr
Die in Abs. 2
genannten Werte für Wasserzähler mit Dauerdurchfluss (Q3) entsprechen folgenden
bisher nach Nenndurchfluss (Qn) ermittelten Werten:
Nenndurchfluss (Qn) Dauerdurchfluss (Q3)
2,5 m³/h 4 m³/h
6 m³/h 10 m³/h
10 m³/h 16 m³/h
über 10 m³/h über
16 m³/h
§ 11
Verbrauchsgebühr
(1) Die
Verbrauchsgebühr wird nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze nach der Menge des
aus der Wasserversorgungseinrichtung entnommenen Wassers berechnet.
Die Gebühr
beträgt 3,22 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
(2) Der
Wasserverbrauch wird durch geeichte Wasserzähler ermittelt.
Er ist von der
Stadt Stadtprozelten zu schätzen, wenn
1. ein
Wasserzähler nicht vorhanden ist,
2. der Zutritt
zum Wasserzähler oder dessen Ablesung nicht ermöglicht wird oder
3. sich konkrete
Anhaltspunkte dafür ergeben, dass ein Wasserzähler den wirklichen
Wasserverbrauch nicht angibt.
(3) Wird ein
Bauwasserzähler oder ein sonstiger beweglicher Wasserzähler verwendet, beträgt
die Gebühr 3,22 € pro Kubikmeter entnommenen Wassers.
§ 12
Entstehen der
Gebührenschuld
(1) Die
Verbrauchsgebühr entsteht mit der Wasserentnahme.
(2) Die
Grundgebühr entsteht erstmals mit dem Tag, der auf den Zeitpunkt der
betriebsfertigen Herstellung des Anschlusses folgt. Der Tag wird im erstmals
ergehenden Bescheid bestimmt. Im Übrigen entsteht die Grundgebühr mit dem
Beginn eines jeden Tages in Höhe eines Tagesbruchteils der
Jahresgrundgebührenschuld neu.
§ 13
Gebührenschuldner
(1)
Gebührenschuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens der Gebührenschuld
Eigentümer des Grundstücks oder ähnlich zur Nutzung des Grundstücks dinglich
berechtigt ist.
(2)
Gebührenschuldner ist auch der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen
Betriebs.
(3) Gebührenschuldner
ist auch die Wohnungseigentümergemeinschaft.
(4) Mehrere
Gebührenschuldner sind Gesamtschuldner.
(5) Die
Gebührenschuld ruht für alle Gebührenschulden, die gegenüber den in den Abs. 1
bis 4 genannten Gebührenschuldnern festgesetzt worden sind, als öffentliche
Last auf dem Grundstück bzw. dem Erbbaurecht (Art. 8 Abs. 8 i. V. m. Art. 5
Abs. 7 KAG).
§ 14
Abrechnung,
Fälligkeit, Vorauszahlung
(1) Der Verbrauch
wird jährlich abgerechnet. Die Grund- und die Verbrauchsgebühr werden einen
Monat nach Bekanntgabe des Gebührenbescheides fällig.
(2) Auf die
Gebührenschuld sind zum 15. März, 15. Juni, 15. September und 15. Dezember
jeden Jahres Vorauszahlungen in Höhe eines Viertels der Jahresabrechnung des
Vorjahres zu leisten. Fehlt eine solche Vorjahresabrechnung, setzt die Stadt
Stadtprozelten die Höhe der Vorauszahlungen unter Schätzung des
Jahresgesamtverbrauchs fest.
§ 15
Mehrwertsteuer
Zu den Beiträgen,
Kostenerstattungsansprüchen und Gebühren wird die Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlichen Höhe erhoben.
§ 16
Pflichten der
Beitrags- und Gebührenschuldner
Die Beitrags- und
Gebührenschuldner sind verpflichtet, der Stadt Stadtprozelten für die Höhe der
Abgabe maßgebliche Veränderungen unverzüglich zu melden und über
den Umfang dieser
Veränderungen – auf Verlangen auch unter Vorlage entsprechender Unterlagen –
Auskunft zu erteilen.
§ 17
Inkrafttreten
(1) Diese Satzung
tritt am 01.01.2024 in Kraft.
(2) Gleichzeitig
tritt die Satzung vom 16.11.2017 mit Ihren Änderungen außer Kraft.
Stadtprozelten,
den __.__.____
Rainer Kroth
1. Bürgermeister
Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt die Neufassung der Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung der Stadt Stadtprozelten.
Bürgermeister Kroth wird ermächtigt diese auszufertigen und bekanntzumachen.
Gleichzeitig wird die Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserabgabensatzung vom 16.11.2017 aufgehoben.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
|
Abstimmungsergebnis: |
||
Gesamtzahl: |
Anwesend u.
Stimmbe-rechtigt |
für den
Be-schluss |
gegen den
Be-schluss |
13 |
12 |
12 |
0 |