Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Anwesend: 0

Die staatliche Rechnungsprüfungsstelle Miltenberg hat die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen von 2017 bis 2020 beim Abwasserzweckverband Südspessart vorgenommen.

 

Der Bericht enthält Textziffern, zu denen der AZV gegenüber dem Landratsamt Stellungnahme zu beziehen hat.

 

Der Prüfbericht wurde den Verbandsräten über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.

 

Zu den Textziffern wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:

 

Die Feststellungen im vorliegenden Prüfbericht wurden ausführlich mit Vertretern des Büros Dr. Schulte|Röder und dem Prüfer des Landratsamtes Miltenberg, Herrn Weber, am 20.09.2023 besprochen.

Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die vom Prüfer festgestellten Textziffern und deren Bereinigung keinen direkten Einfluss auf die Finanzsituation des AZV haben, sondern der Fokus liegt eher auf die Auswirkungen der Art der Investitionsfinanzierung des AZV auf die Gebührenkalkulationen der angeschlossenen Mitgliedsgemeinden.

 

TZ 1:

 

Zunächst einige Erläuterungen zur Finanzierung und Refinanzierung der Investitionskosten eines Zweckverbandes im Allgemeinen:

 

Anders als bei der Finanzierung des laufenden Unterhaltungsaufwandes, der allein durch die Betriebskostenumlage erfolgt, stehen dem Zweckverband für Investitionsmaßnahmen im Vermögenshaushalt zwei verschiedene Mittel zur Verfügung. Zulässig ist die Umlage des ungedeckten Bedarfs über eine Investitionsumlage, welche von den Mitgliedsgemeinden gezahlt wird. Diese wurde zunächst bis zum Haushaltsjahr 2012 regelmäßig erhoben, danach von 2013 bis 2017 nicht mehr. Aus dem Protokoll zur Haushaltssitzung geht hervor, dass der Verzicht auf eine Investitionsumlage mit der  finanziellen Lage der beteiligten Kommunen begründet wurde. Nur für die Gemeinde Collenberg kam dieser Einwand nicht.

2018 bis 2021 wurde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen dann wieder eine Investitionsumlage in Höhe von 30.000 € jährlich erhoben, ohne Bezug auf die tatsächlichen Investitionskosten. Seit dem Haushaltsjahr 2022 wird keine Investitionsumlage mehr erhoben.

 

Finanzierung über Investitionsumlage

 

Bei dieser Art der Finanzierung trägt zunächst die Mitgliedsgemeinde den Finanzierungsaufwand. Die sich aus den Investitionen ergebenden Abschreibungen und kalkulatorischen Zinsen für diesen Teil der Finanzierung fließen in die Gebührenkalkulationen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde als Aufwand und werden langfristig vom Gebührenzahler über die Abwassergebühr refinanziert. Die Investitionsumlage erscheint in der Gebührenkalkulation nicht als Aufwand, somit ist eine Doppelfinanzierung durch den Gebührenzahler ausgeschlossen.

 

Der Nachteil für die Mitgliedsgemeinden besteht darin, dass die Investitionsumlage unmittelbar im Haushalt der Kommune finanziert werden muss. Evtl. erforderliche Schuldenaufnahmen hierfür sind damit auch gleich im Haushalt der Gemeinde sichtbar.

Das Argument aus der Verbandssitzung vom 24.04.2014, dass die Gemeinden sich eine Investitionsumlage nicht leisten könnten, ist dagegen nicht zutreffend. Ob eine Gemeinde nun Schulden für eine Investitionsumlage aufnimmt, oder der Zweckverband die Investition über Darlehen finanziert, bleibt sich für die Betrachtung der Finanzsituation der Gemeinde gleich, da die Rechtsaufsicht bei der Beurteilung über die Finanzsituation z. B. im Hinblick auf  Stabilisierungshilfeanträge auch die mittelbare Verschuldung der Gemeinde heranzieht. Schulden für gebührenfinanzierte Einrichtungen als sog. rentierliche Schulden werden dabei  neutral behandelt, sind also für die Gewährung von Zuweisungen unschädlich.

 

 

Finanzierung über Darlehensaufnahme durch den AZV

 

Ein Zweckverband kann seinen Investitionsaufwand, wie ab 2013 im Fall des AZV geschehen, auch über Darlehen finanzieren. Der entstehende Schuldendienst (Zins und Tilgung) refinanziert sich durch die Betriebskostenumlage, fließt also unmittelbar in die Gebührenkalkulation ein und wird demnach vom Gebührenzahler getragen. Gleichzeitig entstehen auch hier Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsungen, welche ebenfalls in die Gebührenkalkulation einfließen. Allerdings findet hier eine Neutralisierung dergestalt statt, dass der Anteil des Schuldendienstes der jeweiligen Mitgliedsgemeinde wieder in Abzug gebracht wird. Somit erfolgt auch hier keine Doppelfinanzierung dieses Aufwandes.

 

Der Vorteil der Gemeinde liegt darin, dass sie den Investitionsaufwand nicht selbst sondern der Zweckverband vorfinanzieren muss. Des Weiteren erscheinen die Schulden nicht unmittelbar im gemeindlichen Haushalt. An der Finanzsituation der Gemeinde ändert dies jedoch nichts. Mittelbar bestehen dennoch Schulden, allerdings eben beim Zweckverband.

 

Unterschiede der Finanzierungsarten

 

Für den Gebührenzahler ist es kaum ein Unterschied, wie die Finanzierung des Investitionsaufwandes erfolgt. Letztlich muss der Abschreibungs- und Zinsaufwand bei beiden Finanzierungsarten vom Gebührenzahler getragen werden.

 

Teilfinanzierung über Betriebskostenumlage

 

Nach Aussetzung der Investitionsumlage ab 2013 wurden für die Investitionskosten des Vermögenshaushaltes nicht allein Darlehen aufgenommen, sondern ein Teil der Betriebskostenumlage deckte nun in manchen Jahren über den Umweg der Zuführung des Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt auch Investitionskosten.

 

Dies hatte zur Folge, dass der Gebührenzahler für diesen Anteil doppelt belastet wurde. Einmal dadurch, dass die Betriebskostenumlage mit einem gewissen Investitionsanteil und später zusätzlich die daraus resultierenden Abschreibungen und kalkulatorischen Verzinsungen in die Gebührenkalkulation eingeflossen sind. Nachdem jedoch kein Schuldendienst beim AZV dadurch entstanden ist, erfolgte auch keine Neutralisierung dieses Aufwandes. Dies ist im Kern das Problem, das im Prüfbericht TZ1 angesprochen wird.

 

Es geht hier nicht um riesige Summen, d. h. für den Gebührenzahler ergaben sich dadurch keine gravierende Mehrbelastungen. Von daher wird auch von der Rechtsaufsicht keine rückwirkende Korrektur verlangt. Dies wäre auch nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand darstellbar. Aber für die zukünftige Finanzierung des AZV sollte darauf geachtet werden, dass keine Doppelfinanzierung des Aufwandes des AZV durch die Gebührenzahler an die jeweilige Mitgliedsgemeinde erfolgt.

 

Vorschlag zur Lösung

 

Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass Investitionskosten künftig nicht mehr über die Betriebskostenumlage mitfinanziert, sondern nur noch über Investitionskostenumlagen respektive Darlehensaufnahmen getragen werden.

 

Aus Sicht der Verwaltung ist eine Finanzierung über Darlehen insbesondere dann sinnvoll, wenn wirklich größere Investitionen finanziert werden sollen. Es macht wenig Sinn, für Klein- und Kleinstinvestitionen von 10.000 – 50.000 € jeweils ein Darlehen aufzunehmen. Hierfür sollte künftig dann wieder eine Investitionsumlage erhoben werden. Angesichts der zu erwartenden Größenordnung sollte dies auch jede Mitgliedsgemeinde problemlos finanzieren können.

 

TZ 2:

 

Die Problematik, dass die Einzahlungen auf den Bausparvertrag in den Jahren 2017 bis 2021 nicht als Schuldendienst in der Vermögensbuchführung berücksichtigt sind, wurde ebenfalls am 20.09.2023 mit Vertretern des Büros Dr. Schulte|Röder und dem Prüfer des Landratsamtes Miltenberg, Herrn Weber, besprochen.

 

Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass diese Zahlungen rückwirkend ab 2017 berichtigt und entsprechend auch in die künftigen Gebührenkalkulationen zugunsten der Gebührenzahler einfließen werden.

 

Das Bauspardarlehen ist im Übrigen 2023 zuteilungsreif geworden und wird zum 31.10.2023 abgerufen. Künftig wird sich diese Problematik somit nicht mehr ergeben.

 

 

Bgm. Freiburg erkundigte sich nach evtl. Auswirkungen der TZ 1 und 2 auf die gemeindlichen Gebührenkalkulationen und die Umlagekosten. Zudem bat er um eine Zusammenstellung der Kosten zur Sanierung der Kläranlage.

 

Kämmerer Rachor erklärte zu TZ 1, dass die Problematik mit der Rechtsaufsicht, Herrn Weber und dem Büro Schulte/Röder vor Ort ausführlich durchgesprochen wurde und die Auswirkungen für die Gemeinden so gering sind, dass man auf eine Rückrechnung verzichten kann.

 

Vors. Wolz verwies hierzu auch auf die Stellungnahme der Kämmerei in der Beschlussvorlage.

 

Zu TZ 2 berichtete Kämmerer Rachor, dass die Raten für das Bauspardarlehen nacherfasst wurden. Beide TZ wurden auch schon an die Rechtsaufsicht beantwortet.

 

Bgm. Freiburg bat um das Antwortschreiben an die Rechtsaufsicht zu seiner Aktenlage.


Der Prüfbericht der staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2022 für die Stadt Stadtprozelten wird vom Zweckverband zur Kenntnis genommen. Zu den einzelnen Textziffern nimmt der Zweckverband wie vorstehend ausgeführt Stellung.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

17

15

14

1