Sitzung: 24.01.2024 Zweckverbandsversammlung AZV
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 14, Nein: 1, Anwesend: 0
Die staatliche Rechnungsprüfungsstelle Miltenberg hat die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen von 2017 bis 2020 beim Abwasserzweckverband Südspessart vorgenommen.
Der Bericht enthält Textziffern, zu denen der AZV gegenüber dem Landratsamt Stellungnahme zu beziehen hat.
Der Prüfbericht wurde den Verbandsräten über das Ratsinformationssystem zur Kenntnis gegeben.
Zu den Textziffern wird im Einzelnen wie folgt Stellung genommen:
Die Feststellungen im vorliegenden Prüfbericht wurden ausführlich mit
Vertretern des Büros Dr. Schulte|Röder und dem Prüfer des Landratsamtes
Miltenberg, Herrn Weber, am 20.09.2023 besprochen.
Grundsätzlich bleibt festzuhalten, dass die vom Prüfer festgestellten
Textziffern und deren Bereinigung keinen direkten Einfluss auf die
Finanzsituation des AZV haben, sondern der Fokus liegt eher auf die
Auswirkungen der Art der Investitionsfinanzierung des AZV auf die
Gebührenkalkulationen der angeschlossenen Mitgliedsgemeinden.
TZ 1:
Zunächst
einige Erläuterungen zur Finanzierung und Refinanzierung der Investitionskosten
eines Zweckverbandes im Allgemeinen:
Anders als bei der Finanzierung des laufenden Unterhaltungsaufwandes,
der allein durch die Betriebskostenumlage erfolgt, stehen dem Zweckverband für
Investitionsmaßnahmen im Vermögenshaushalt zwei verschiedene Mittel zur
Verfügung. Zulässig ist die Umlage des ungedeckten Bedarfs über eine
Investitionsumlage, welche von den Mitgliedsgemeinden gezahlt wird. Diese wurde
zunächst bis zum Haushaltsjahr 2012 regelmäßig erhoben, danach von 2013 bis
2017 nicht mehr. Aus dem Protokoll zur Haushaltssitzung geht hervor, dass der
Verzicht auf eine Investitionsumlage mit der finanziellen Lage der beteiligten Kommunen begründet
wurde. Nur für die Gemeinde Collenberg kam dieser Einwand nicht.
2018 bis 2021 wurde aus nicht mehr nachvollziehbaren Gründen dann wieder
eine Investitionsumlage in Höhe von 30.000 € jährlich erhoben, ohne Bezug auf
die tatsächlichen Investitionskosten. Seit dem Haushaltsjahr 2022 wird keine
Investitionsumlage mehr erhoben.
Finanzierung
über Investitionsumlage
Bei dieser Art der Finanzierung trägt zunächst die Mitgliedsgemeinde den
Finanzierungsaufwand. Die sich aus den Investitionen ergebenden Abschreibungen
und kalkulatorischen Zinsen für diesen Teil der Finanzierung fließen in die
Gebührenkalkulationen der jeweiligen Mitgliedsgemeinde als Aufwand und werden
langfristig vom Gebührenzahler über die Abwassergebühr refinanziert. Die
Investitionsumlage erscheint in der Gebührenkalkulation nicht als Aufwand,
somit ist eine Doppelfinanzierung durch den Gebührenzahler ausgeschlossen.
Der Nachteil für die Mitgliedsgemeinden besteht darin, dass die
Investitionsumlage unmittelbar im Haushalt der Kommune finanziert werden muss.
Evtl. erforderliche Schuldenaufnahmen hierfür sind damit auch gleich im
Haushalt der Gemeinde sichtbar.
Das Argument aus der Verbandssitzung vom 24.04.2014, dass die Gemeinden
sich eine Investitionsumlage nicht leisten könnten, ist dagegen nicht
zutreffend. Ob eine Gemeinde nun Schulden für eine Investitionsumlage aufnimmt,
oder der Zweckverband die Investition über Darlehen finanziert, bleibt sich für
die Betrachtung der Finanzsituation der Gemeinde gleich, da die Rechtsaufsicht
bei der Beurteilung über die Finanzsituation z. B. im Hinblick auf Stabilisierungshilfeanträge auch die
mittelbare Verschuldung der Gemeinde heranzieht. Schulden für
gebührenfinanzierte Einrichtungen als sog. rentierliche Schulden werden dabei neutral behandelt, sind also für die
Gewährung von Zuweisungen unschädlich.
Finanzierung
über Darlehensaufnahme durch den AZV
Ein Zweckverband kann seinen Investitionsaufwand, wie ab 2013 im Fall
des AZV geschehen, auch über Darlehen finanzieren. Der entstehende
Schuldendienst (Zins und Tilgung) refinanziert sich durch die
Betriebskostenumlage, fließt also unmittelbar in die Gebührenkalkulation ein
und wird demnach vom Gebührenzahler getragen. Gleichzeitig entstehen auch hier
Abschreibungen und kalkulatorische Verzinsungen, welche ebenfalls in die
Gebührenkalkulation einfließen. Allerdings findet hier eine Neutralisierung
dergestalt statt, dass der Anteil des Schuldendienstes der jeweiligen
Mitgliedsgemeinde wieder in Abzug gebracht wird. Somit erfolgt auch hier keine
Doppelfinanzierung dieses Aufwandes.
Der Vorteil der Gemeinde liegt darin, dass sie den Investitionsaufwand
nicht selbst sondern der Zweckverband vorfinanzieren muss. Des Weiteren
erscheinen die Schulden nicht unmittelbar im gemeindlichen Haushalt. An der
Finanzsituation der Gemeinde ändert dies jedoch nichts. Mittelbar bestehen
dennoch Schulden, allerdings eben beim Zweckverband.
Unterschiede
der Finanzierungsarten
Für den Gebührenzahler ist es kaum ein Unterschied, wie die Finanzierung
des Investitionsaufwandes erfolgt. Letztlich muss der Abschreibungs- und
Zinsaufwand bei beiden Finanzierungsarten vom Gebührenzahler getragen werden.
Teilfinanzierung
über Betriebskostenumlage
Nach Aussetzung der Investitionsumlage ab 2013 wurden für die
Investitionskosten des Vermögenshaushaltes nicht allein Darlehen aufgenommen,
sondern ein Teil der Betriebskostenumlage deckte nun in manchen Jahren über den
Umweg der Zuführung des Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt auch
Investitionskosten.
Dies hatte zur Folge, dass der Gebührenzahler für diesen Anteil doppelt
belastet wurde. Einmal dadurch, dass die Betriebskostenumlage mit einem
gewissen Investitionsanteil und später zusätzlich die daraus resultierenden
Abschreibungen und kalkulatorischen Verzinsungen in die Gebührenkalkulation
eingeflossen sind. Nachdem jedoch kein Schuldendienst beim AZV dadurch
entstanden ist, erfolgte auch keine Neutralisierung dieses Aufwandes. Dies ist
im Kern das Problem, das im Prüfbericht TZ1 angesprochen wird.
Es geht hier nicht um riesige Summen, d. h. für den Gebührenzahler
ergaben sich dadurch keine gravierende Mehrbelastungen. Von daher wird auch von
der Rechtsaufsicht keine rückwirkende Korrektur verlangt. Dies wäre auch nur
mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand darstellbar. Aber für die zukünftige
Finanzierung des AZV sollte darauf geachtet werden, dass keine
Doppelfinanzierung des Aufwandes des AZV durch die Gebührenzahler an die
jeweilige Mitgliedsgemeinde erfolgt.
Vorschlag
zur Lösung
Um eine Doppelfinanzierung zu vermeiden, ist darauf zu achten, dass
Investitionskosten künftig nicht mehr über die Betriebskostenumlage
mitfinanziert, sondern nur noch über Investitionskostenumlagen respektive
Darlehensaufnahmen getragen werden.
Aus Sicht der Verwaltung ist eine Finanzierung über Darlehen
insbesondere dann sinnvoll, wenn wirklich größere Investitionen finanziert
werden sollen. Es macht wenig Sinn, für Klein- und Kleinstinvestitionen von
10.000 – 50.000 € jeweils ein Darlehen aufzunehmen. Hierfür sollte künftig dann
wieder eine Investitionsumlage erhoben werden. Angesichts der zu erwartenden
Größenordnung sollte dies auch jede Mitgliedsgemeinde problemlos finanzieren
können.
TZ 2:
Die Problematik, dass die Einzahlungen auf den Bausparvertrag in den
Jahren 2017 bis 2021 nicht als Schuldendienst in der Vermögensbuchführung
berücksichtigt sind, wurde ebenfalls am 20.09.2023 mit Vertretern des Büros Dr.
Schulte|Röder und dem Prüfer des Landratsamtes Miltenberg, Herrn Weber,
besprochen.
Im Ergebnis bleibt festzuhalten, dass diese Zahlungen rückwirkend ab
2017 berichtigt und entsprechend auch in die künftigen Gebührenkalkulationen
zugunsten der Gebührenzahler einfließen werden.
Das Bauspardarlehen ist im Übrigen 2023 zuteilungsreif geworden und wird
zum 31.10.2023 abgerufen. Künftig wird sich diese Problematik somit nicht mehr
ergeben.
Bgm. Freiburg erkundigte sich nach evtl. Auswirkungen der TZ 1 und 2 auf die gemeindlichen Gebührenkalkulationen und die Umlagekosten. Zudem bat er um eine Zusammenstellung der Kosten zur Sanierung der Kläranlage.
Kämmerer Rachor erklärte zu TZ 1, dass die Problematik mit der Rechtsaufsicht, Herrn Weber und dem Büro Schulte/Röder vor Ort ausführlich durchgesprochen wurde und die Auswirkungen für die Gemeinden so gering sind, dass man auf eine Rückrechnung verzichten kann.
Vors. Wolz verwies hierzu auch auf die Stellungnahme der Kämmerei in der Beschlussvorlage.
Zu TZ 2 berichtete Kämmerer Rachor, dass die Raten für das Bauspardarlehen nacherfasst wurden. Beide TZ wurden auch schon an die Rechtsaufsicht beantwortet.
Bgm. Freiburg bat um das Antwortschreiben an die Rechtsaufsicht zu seiner Aktenlage.
Der Prüfbericht der staatlichen Rechnungsprüfungsstelle zu den Jahresrechnungen 2017 bis 2022 für die Stadt Stadtprozelten wird vom Zweckverband zur Kenntnis genommen. Zu den einzelnen Textziffern nimmt der Zweckverband wie vorstehend ausgeführt Stellung.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
17 |
15 |
14 |
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