Der Stadtrat von Stadtprozelten hat mit Beschluss vom 09.08.2007 eine Veränderungssperre über das Bebauungsplangebiet „Mitteltor“ gelegt. Die Veränderungssperre läuft nun zum 31.08.2009 aus.
Seinerzeit wurde die Veränderungssperrung zum Schutz der Städtebaulichen Planung (Umgehungsstraße/Hochwasserschutz) über das Gebiet der Fa. Hock gelegt. Nach Ablauf der Veränderungssperre würde wieder Baurecht erlangt werden.
Gem. § 17 Abs. 1 Satz 3 BauGB kann die Stadt – zunächst – die abgelaufene Veränderungssperre um ein (weiteres) Jahr auf insgesamt 3 Jahre verlängern.
Eine Verlängerung auf ein weiteres Jahr darüber hinaus kann nur aufgrund besonderer Umstände (Schwierigkeitsgrad, Ungewöhnlichkeit um Besonderheiten des Umfangs etc.) erfolgen. – Die Stadt muss die Möglichkeiten der Veränderungssperre ausreizen, bevor ein evtl. Neuerlass in Frage kommt.
Bürgermeisterin Kappes informierte den Stadtrat weiterhin darüber, dass die Gebrüder Hock in der Vergangenheit immer wieder über den jeweiligen Sachstand informiert wurden. Der Leiter des Straßenbauamtes Aschaffenburg, Herr Biller werde heute in Sachen Stadtprozelten bei der obersten Baubehörde vorstellig und sie erhoffe sich diesbezügliche Nachricht bis kommenden Montag.
Der Stadtrat von Stadtprozelten erlässt aufgrund von Art. 23 Abs. 1 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO) in Verbindung mit § 14 Abs. 1, § 16 Abs. 1 und § 17 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB) die folgende
S a t z u n g
über die Verlängerung der Geltungsdauer der
Veränderungssperre für das Gebiet „Bebauungsplan Mitteltor“; der genaue
räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre ergibt sich aus dem als Anlage
beigefügten Lageplan (gesamter Geltungsbereich des Bebauungsplanes Mitteltor
vom
§ 1
Verlängerung der Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der mit Satzung vom
§ 2
In- und Außerkrafttreten
Die bereits in Kraft getretene
Veränderungssperre vom
Die Veränderungssperre tritt in jedem Fall außer Kraft, sobald und
soweit die Bauleitplanung rechtsverbindlich abgeschlossen ist; spätestens jedoch ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten. Eine
etwaige nochmalige Verlängerung der Geltungsdauer nach § 17 Abs. 2 BauGB bleibt
unberührt.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungs-ergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwe-send u.
stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
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