Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Der Entwurf des Haushaltsplanes war den Gemeinderäten mit der Sitzungsladung zugestellt worden. Bürgermeister Aulbach merkte noch an, dass die Gemeinde noch nie einen guten Haushalt vorzuweisen hatte, aber trotzdem immer das bewerkstelligen konnte, was notwendig und machbar ist.


Dem vorliegenden Haushaltsplanenwurf für das Jahr 2009 wird zugestimmt.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

12

12

0

 

 

Haushaltssatzung

 

 

 

Haushaltssatzung

der Gemeinde Altenbuch

für das Haushaltsjahr 2009

 

Aufgrund des Art. 63 ff der Gemeindeordnung erlässt die Gemeinde Altenbuch folgende Haushaltssatzung:

 

§ 1

 

Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2009 wird hiermit festgesetzt;

er schließt im Verwaltungshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit                       1.683.000 Euro

 

und im Vermögenshaushalt

in den Einnahmen und Ausgaben mit                       334.100 Euro

 

§ 2

 

Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen.

 

§ 3

 

Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt werden nicht festgesetzt.

 

§ 4

 

Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Gemeindesteuern werden wie folgt festgesetzt:

 

1.    Grundsteuer

a) für die land- und forstwirtschaftlichen Betrieb                 340 v.H.

b) für die Grundstücke (B)                                                330 v.H.

 

2. Gewerbesteuer                                                                 315 v.H.

 

§ 5

 

Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 250.000 Euro festgesetzt.

 

§ 6

 

Weitere Festsetzungen werden nicht aufgenommen.

 

§ 7

 

Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 1. Januar 2009 in Kraft.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

12

12

0