Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 7, Nein: 2

Bgmin. Kappes gab die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis:

 

Mit Schreiben vom 23.06.05 moniert Herr Zahn die Birke am Anwesen von Frau Dr. Lang-Ihls. Lt. seinen Angaben würde diese immer zu starken Verschmutzung seiner Dachrinne sowie zu erheblichen Straßenverschmutzungen führen. Seine Bitte an Fr. Dr. Lang-Ihls, den Baum zu fällen blieb unbeachtet.

 

Zwischenzeitlich hielt Frau Lang-Ihls Rücksprache mit der Verwaltung und teilte mit, dass der Baum bereits seit über 40 Jahren stehe und sie nicht auf ihn verzichten wird. Sie habe sich auch bezüglich der gesetzlichen Bestimmungen beim Amtsgericht erkundigt.

 

Lt. Aussage von Herrn Eggerer befindet sich die Birke mittig auf der Grenze zwischen dem Grundstück von Frau Lang-Ihls und dem Anliegerweg.  Lt. Aussage von Herrn Eggerer ist der Baum gesund.

Zudem gestaltet sich der Baum optisch zum Hausgrundstück von Frau Lang-Ihls zugehörig (siehe auch beiliegende Fotos mit Anliegerweg)

 

Bei dem Anliegerweg „Sellbachgärtenweg“ Fl.Nr. 1823/2, Gemarkung Stadtprozelten handelt es sich um einen beschränkt öffentlichen Weg gem. Art. Art. 53 Nr. 2 BayStrWG;  d.h. die Gemeinde ist hierfür Straßenbaulastträger gem. Art. 54 a BayStrWG.

 

(Evtl. Schutzmaßnahmen nach Art. 29 BayStrWG:

 

Art. 29  Schutzmaßnahmen

(1) Zum Schutz der Straßen vor nachteiligen Einwirkungen der Natur, insbesondere Schneeverwehungen, Steinschlag, Vermurungen, Überschwemmungen, haben die Eigentümer und Besitzer von benachbarten Grundstücken (Anlieger, Hinterlieger) die notwendigen Einrichtungen zu dulden.

(2)  1 Anpflanzungen aller Art und Zäune sowie Stapel, Haufen und ähnliche mit dem Grundstück nicht festverbundene Gegenstände dürfen nicht angelegt werden, soweit sie die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen können. 2 Soweit sie bereits vorhanden sind, haben die Eigentümer und Besitzer ihre Beseitigung zu dulden.

(3)  1 Die Straßenbaubehörde hat den Betroffenen die Anlage von Einrichtungen nach Absatz 1 oder die Beseitigung von Anlagen nach Absatz 2 mindestens 14 Tage vorher schriftlich anzukündigen, es sei denn, dass Gefahr im Verzug ist. 2 Die Betroffenen können diese Maßnahmen im Benehmen mit der Straßenbaubehörde selbst durchführen.

(4) Der Träger der Straßenbaulast hat den Eigentümern und Besitzern die durch Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 Satz 2 verursachten Aufwendungen und Schäden angemessen zu vergüten.)

 

Die Stadt Stadtprozelten hat hierbei nur öffentlich-rechtliche Belange zu prüfen, wie z.B. die Beeinträchtigung der Gemeindestraßen; nicht jedoch die rein privatrechtlichen Beeinträchtigungen des Herrn Zahn.  

 

Zudem sind solche Beeinträchtigungen (Samenflug, Laubbefall) zu dulden, wenn die Nutzung des Grundstücks durch das Bepflanzen mit Bäumen regelmäßig ortsüblich ist.

 

Wie sie aus beiliegendem Foto ersehen können, stellt die Birke aus Sicht der Verwaltung keine Beeinträchtigung des Straßenkörpers dar.

 

 Stadtrat Grimm sprach sich für den Antrag von Herrn Zahn aus und verwies weiterhin auf noch anstehende Probleme mit dem Anliegerweg, da hier noch eine nicht eingetragene Wasserleitung verläuft.

 

Stadträtin Baumann schloss sich der Meinung von Stadtrat Grimm an.

 

Stadträtin Betz bedauerte, dass durch den Bau der Einfriedigungsmauer des Versch-Hauses ein Befahren dieses Weges nicht mehr möglich ist. Zudem lasse auch der Zustand des Weges an sich zu wünschen übrig.

 

Stadtrat Grimm regte weiterhin an, vermittelnd in dieser Angelegenheit mit den beiden Parteien zu sprechen.

 

In diesem Zusammenhang gab Bgmin. Kappes bekannt, dass bereits der nächste Antrag auf Fällung im Raum stehe. Die neuen Eigentümer (Familie Sausa) des Anwesens Am Gräulesberg 23 baten bereits mehrfach mündlich um Fällung der Fichten auf dem ehemaligen Magna-Donnelly Gelände.

Hier werde man sich nach einer Ortseinsicht wohl ähnlich verhalten und nur einem Rückschnitt der überhängenden Zweige zustimmen.


Der Stadtrat von Stadtprozelten hilft dem Antrag des Herrn Zahn Heinrich, Am Gräulesberg 35, 97909 Stadtprozelten auf Beseitigung der Birke auf dem Grundstück von Frau Lang-Ihls, Am Gräulesberg 36, 97909 Stadtprozelten nicht ab, da eine verkehrstechnische bzw. öffentlich-rechtliche Gefährdung nicht zu erkennen ist. Vielmehr wird Herr Zahn diesbezüglich ins Privatrecht (BGB) verwiesen.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

9

7

2