Die Ausarbeitungen der Verwaltung sowie der Bearbeitungsvorschlag mit den Stellungnahmen des Ing.-Büros Balling aus Würzburg gingen dem Stadtrat als Arbeitsvorlage bereits mit der Sitzungsladung zu.
Nach der Einarbeitung der Abwägungen wird eine nochmalige Auslegung (30.12.10 – 31.01.2011) erfolgen. Nächster Schritt wäre dann der Satzungsbeschluss.
Die Träger Öffentlicher Belange wurden wie folgt behandelt:
In dem
Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Stadtprozelten
wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und
sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 15.09.2010 bis 29.10.2010
durchgeführt und der Vorentwurf gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom
01.10.2010 bis zum 02.11.2010 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit
ausgelegt.
1.
Stellungnahmen im
Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit
Stellungnahmen im Rahmen der
Öffentlichkeitsbeteiligung gingen nicht ein.
2.
Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange
Es wurden folgende 20 Behörden und
sonstige Träger öffentlicher Belange durch das Ingenieurbüro Kurt Balling im Auftrag
der Stadt Stadtprozelten mit Schreiben vom 15.09.2010 beteiligt:
1.
Landratsamt
Miltenberg
2.
Regierung
von Unterfranken
3.
Regionaler
Planungsverband Bayerischer Untermain
4.
Staatliches
Bauamt Aschaffenburg
5.
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg
6.
Vermessungsamt
Klingenberg a. Main
7.
E.ON
Bayern AG, Netzcenter Marktheidenfeld
8.
E.ON
Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg
9.
Deutsche
Telekom AG
10. Kabel Deutschland Vertrieb + Service
GmbH + Co. KG
11. Amt für Ernährung , Landwirtschaft u.
Forsten (Forstbehörde)
12. Amt für Ernährung , Landwirtschaft u.
Forsten (Landwirtschaftsbehörde)
13. Bayerischer Bauernverband
14. Industrie- und Handelskammer
Aschaffenburg
15. Handwerkskammer für Unterfranken
16. Abwasserzweckverband „Südspessart“
17. Zweckverband zur Wasserversorgung der
Stadtprozeltener Gruppe
18. Amt für Ländliche Entwicklung
19. Gemeinde Faulbach
20. Bayerisches Landesamt für
Denkmalpflege
Die
Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Anschreiben darauf
hingewiesen, dass, wenn Sie sich nicht bzw. nicht fristgerecht äußern, die
Stadt Stadtprozelten davon ausgeht, dass die von Ihnen wahrzunehmenden
öffentlichen Belange nicht berührt werden bzw. Einverständnis mit der Planung
besteht.
2.1
Keine
Stellungnahme
Folgende Behörden und TÖB haben
keine Stellungnahme abgegeben:
Regierung von Unterfranken
Vermessungsamt Klingenberg
Bayerischer Bauernverband
Gemeinde Faulbach
Die Stadt
Stadtprozelten geht davon aus, dass die von diesen Behörden und TÖB
wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden oder Einverständnis
mit der Planung besteht.
2.2
Eingegangene
Stellungnahmen
Folgende Behörden und sonstige
Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben:
Landratsamt Miltenberg, 08.11.2010
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Für die Ortsumfahrung Faulbach wurde das Baurecht über zwei
rechtskräftige Bebauungspläne (Bauabschnitt 3 und 4) geschaffen. Für den
Teilbereich des Bauabschnittes 4, welcher innerhalb der Gemarkungsgrenze
Stadtprozelten zu liegen kommt (Einmündung Kreisstraße MIL 35 und MIL 37),
wurde mit Beschluss des Stadtrates Stadtprozelten vom
Diese Flächennutzungsplanänderung wurde als 4. Änderung
bezeichnet. In der Begründung auf S. 4 Absatz 1 und 2 wird darauf hingewiesen,
dass in der Stadtratssitzung am
Abwägung:
Das Verfahren wird als dritte Änderung fortgeführt.
Es wird ferner empfohlen, nur den Geltungsbereich der
Änderung farblich darzustellen und den restlichen Bereich schwarz-weiß
darzustellen. Dies würde eine bessere Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des
Änderungsplanes gewährleisten. Ferner könnte sich die Legende auf die
tatsächlich benötigten Planzeichen beschränken.
Abwägung:
Die Darstellung wird entsprechend angepasst.
Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegen
Teilflächen innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes
„Grundwassererkundung Breitenbrunn 1.9“. Die Grenze des Wasserschutzgebietes
Zone III muss im Änderungsplan als nachrichtliche Übernahme dargestellt und in
der Planlegende mit dem entsprechenden Planzeichen erläutert werden.
Abwägung:
Der Plan wird entsprechend angepasst.
Auf S. 2 Absatz 4 des Umweltberichts wurde das Datum
Abwägung:
Das Datum wird auf 29.10.2010 korrigiert.
Die wasserrechtliche Problematik (Baumaßnahmen im festgesetzten
Wasserschutzgebiet) wurde im bereits rechtskräftigen Bebauungsplan „St 2315,
Neubau einer Ortsumfahrung Faulbach in kommunaler Sonderbaulast, BA 4:
Paul-Hohe-Straße – MIL 35“ abschließend behandelt. Bei Einhaltung dieser
Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes (die Baumaßnahmen im festgesetzten
Wasserschutzgebiet – Grundwassererkundung Breitenbrunn 1.09 - können erst nach
der Aufhebung der Verordnung wie vorgesehen durchgeführt werden) bestehen keine
Bedenken gegenüber der Flächennutzungsplanänderung.
Abwägung:
Die Problematik ist bekannt, der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
B) Natur- und Landschaftsschutz
Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde erforderlich, da die Trasse
der Umgehung Faulbach, im Geltungsbereich der Stadt Stadtprozelten, nicht der
im rechtswirksamen Flächennutzungsplan enthaltenen Trasse entspricht. Im Rahmen
der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Aufstellungsverfahren des
Bebauungsplanes „St 2315, Neubau einer Ortsumfahrung Faulbach in kommunaler
Sonderbaulast, BA 4: Paul-Hohe-Straße – MIL 35“ wurde seitens der
Naturschutzbehörde mehrfach Stellung genommen. Die naturschutzrechtlichen
Belange wurden in diesem Verfahren eingebracht und beachtet. Aus
naturschutzrechtlicher Sicht besteht daher mit der o.g.
Flächennutzungsplanänderung Einverständnis.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
C) Immissionsschutz
Vom Neubau der St 2315 Ortsumfahrung Faulbach sind im Bereich der
westlichen Anbindung an die bestehende Kreisstraße MIL 35 und MIL 37
Teilflächen der Gemarkung Stadtprozelten betroffen. Der Flächennutzungsplan ist
dementsprechend anzupassen.
Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die
für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass
schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem
Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete,
insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege,
Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders
wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude,
so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48 a Abs. 1
BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerten nicht überschritten werden, ist bei
der Abwägung der betroffenen Belange, die Einhaltung der bestmöglichen
Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.
In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist unter Punkt 5 das
Schallschutzgutachten aufgeführt. Dieses Gutachten ist den Unterlagen nicht
beigefügt, so dass eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme zu diesem
Punkt deshalb nicht möglich ist.
Abwägung:
Ein separates Schallschutzgutachten
wurde für die Maßnahme nicht erstellt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens
wurde eine Schalltechnische Berechnung
durchgeführt. Die Überschrift wird präzisiert und der Punkt erweitert, so dass
eine Beurteilung möglich ist.
Der Umweltbericht für Stadtprozelten ist mit dem für Faulbach identisch.
Bei der Bestandsaufnahme und der Bewertung der Umweltauswirkungen ist die im
Flächennutzungsplan von Stadtprozelten dargestellte Wohnbebauung an der
Gemeindegrenze (südwestlich des Kreisels) noch aufzunehmen bzw. zu
berücksichtigen.
Abwägung:
Der Umweltbericht wird unter Punkt 2.3 Schutzgut Mensch entsprechend ergänzt.
D) Wasser- und Bodenschutz
Mit der unter Ziffer 4.4 der Begründung zur 4.
Flächennutzungsplanänderung der Stadt Stadtprozelten beschriebenen
Vorgehensweise besteht Einverständnis. Die Baumaßnahmen im festgesetzten
Wasserschutzgebiet (Grundwassererkundung Breitenbrunn 1.09) können erst nach
der Aufhebung der Verordnung wie vorgesehen durchgeführt werden. Das
Aufhebungsverfahren ist eingeleitet und wird so schnell wie möglich
abgeschlossen. Das wasserrechtliche Verfahren für die Ausbaumaßnahmen am
Rösselgrundgraben wurde bisher jedoch nicht beantragt; das Verfahren muss
jedoch vor Bauausführung abgeschlossen sein. Im Übrigen ist die Stellungnahme
des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg zu beachten.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Wasserrechtsverfahren
für die Querung der Gewässer und die Einleitung der Straßenabwässer wurde von
der Gemeinde Faulbach inzwischen eingeleitet.
E) Brandschutz
Zu den Änderungen des Flächennutzungsplanes in Stadtprozelten werden von
Seiten der Kreisbrandinspektion keine Erinnerungen erhoben.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
F) Gesundheitsamtliche Belange
Das hiesige Gesundheitsamt hat die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes
aus gesundheitsamtlich-hygienischer Sicht geprüft und gibt dazu folgende
Stellungnahme ab:
Wie im Änderungsentwurf i.d.F. vom
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Vorbehalt ist bekannt und im Bebauungsplan sind die
entsprechenden Flächen als Folgenutzung festgesetzt.
Regionaler Planungsverband Bayerischer Untermain - Region 1,
26.10.2010:
Vorliegender Bauleitplanentwurf
wurde unter regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft.
Anregungen und Einwendungen haben sich nicht ergeben.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Staatliches Bauamt Aschaffenburg, 28.09.2010
Mit Schreiben vom 15.09.2010 hat uns das Ingenieurbüro Balling die
Unterlagen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes übersandt.
Hiermit besteht Seitens des Staatlichen Bauamtes Einverständnis.
Nach Erlangung der Rechtskraft des Flächennutzungsplanes bitten wir um
Übersendung einer genehmigten Fassung sowie dem dazugehörigen Beschluss.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Wunsch wird zur Kenntnis genommen.
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, 07.10.2010
Im Bereich der Änderung verläuft der Rösselgrundgraben, ein Gewässer
III. Ordnung. In der Begründung zur Änderungsplanung unter Ziffer 4.4. wird
ausgeführt, dass im Planungsbereich der Rösselgrundgraben auf einer Länge von
ca. 70 m anzupassen ist. Eine derartige Maßnahme stellt einen
Gewässerausbau dar, für den eine wasserrechtliche Planfeststellung oder
-genehmigung erforderlich ist. In diesem Verfahren ist zu klären, welche
Bedingungen bei einem Gewässerausbau einzuhalten sind.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Wasserrechtsverfahren wurde
inzwischen von der Gemeinde Faulbach als Baulastträger eingeleitet.
Der Änderungsbereich schneidet weiterhin die Zone III des amtlich
festgesetzten Wasserschutzgebiets an. In Ziffer 4.4. der Begründung wird hierzu
angemerkt, dass wegen der nicht möglichen Realisierung der Maßnahme
(Ortsumfahrung Faulbach) in der Zone II die Aufhebung des Schutzgebiets
beantragt wurde und die Ortsumfahrung als Folgenutzung nach Aufhebung des
Schutzgebiets festgesetzt sei. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird hierzu
noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Umsetzung der Ortsumfahrung
in der geplanten Form erst nach Auflassung des Schutzgebietes zugestimmt werden
kann. Soweit im Änderungsbereich des FPlanes der Stadt Stadtprozelten bereits
vorher Straßenbaumaßnahmen verwirklicht werden sollen, z.B. Herstellung des
Kreisverkehrs mit Anbindung der MIL 37 sind die Vorgaben der RiStWag zu
beachten.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Der Sachverhalt ist bekannt und wurde in der Projektplanung
berücksichtigt.
E.ON Bayern, 07.10.2010
Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung verlaufen folgende
Versorgungsleitungen unseres Unternehmens.
·
Gasversorgungsleitung (Druckstufe < 5 bar) mit einem
Schutzzonenbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse
·
20-kV- Mittelspannungskabelleitung mit einem Schutzbereich
von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse.
Wir haben diesem Schreiben zwei Plankopien beigelegt aus denen Sie die
20-kV-Mittelspannungstrasse (rot gekennzeichnet) entnehmen können. Wir bitten
um Berichtigung und Übernahme in Ihre Originalunterlagen sowie um Aktualisierung
Ihrer Planzeichenerklärung. Für den richtigen Verlauf der Leitungsachse
übernehmen wir jedoch keine Gewähr, sie dient nur zur Information. Für eine
Entnahme von Maßen sind diese Pläne nicht geeignet. Maßgeblich ist der
tatsächliche Verlauf im Gelände.
Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „St 2315, Neubau einer
Ortsumfahrung in Faulbach“ hatten wir dem Ingenieurbüro Balling bereits
Plankopien zur Verfügung gestellt und gebeten, diese Versorgungsleitungen in
die Planunterlagen zu übernehmen.
Abwägung:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung wird der Schutzbereich
ergänzt.
Aufgrund des Maßstabes von 1:5000 ist eine detaillierte Darstellung der
Erdleitungen nicht praktikabel.
Eine über den Bereich der Flächennutzungsplanänderung hinausgehende
Überarbeitung der Leitungsbestandsdaten kann nicht Gegenstand des Verfahrens
sein.
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine
grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der
Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw.
Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu
beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und
Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
E.ON Netz, 13.10 2010
In der uns zugesandten Flächennutzungsplanänderung ist unsere folgende
110-kV-Freileitung mit Leitungsschutzzone lagerichtig eingetragen.
110-kV-Freileitung
Anschluss Faulbach, Ltg. Nr. Ü 17.1 mit einer Leitungsschutzzone von 30,00 m
beiderseits der Leitungsachse.
Die aus der beiliegenden Lageplan M 1:2500 ersichtlichen
Leitungsführung unserer Hochspannungsfreileitung mit Leitungsschutzzone bitten
wir, sofern nicht dargestellt, in den Flächennutzungsplan, zu übernehmen.
Für die Richtigkeit der in den Lageplan eingetragenen Leitungstrasse
besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die
tatsächliche Leitungsachse im Gelände.
Bitte beachten
Sie bei der künftigen Entwicklung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes
folgende Hinweise bezüglich unserer Hochspannungsleitung:
1. Innerhalb der Leitungsschutzzone der
Hochspannungsfreileitung ist nur eine Eingeschränkte Bebauung möglich.
Maßgebend sind hier die einschlägigen Normen DIN EN 50341 und DIN VDE 0105-100,
in denen die Mindestabstände zwischen Verkehrsflächen, Bauwerken, Badeseen,
Fischgewässer etc. zu den Leiterseilen, auch im ausgeschwungenen Zustand,
festgelegt sind. Bitte beachten Sie deshalb, dass alle Bauvorhaben (Häuser,
Straßen, Straßenleuchten, Stellplätz, Fahnenmasten, Badeseen, Fischgewässer,
Aufschüttungen, Abgrabungen, Anpflanzungen, etc.), die auf Grundstücken
innerhalb der Leitungsschutzzone liegen oder unmittelbar daran angrenzen, der
E.ON Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind.
2. Die Bestands- und Betriebssicherheit der
Hochspannungsfreileitung muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur
Sicherung des Leitungsbestandsund -betriebs, wie Korrosionsschutzarbeiten,
Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die
Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher
Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone, müssen ungehindert durchgeführt
werden können. Dies gilt auch in geplanten und bestehenden Schutzgebieten jeder
Art.
3. Anpflanzungen innerhalb der Leitungsschutzzone
der 110-kV-Freileitung sind mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen. Gegen
Anpflanzungen mit niedrig wachsenden Gehölzen (Hecken, Sträucher) und einer
Endwuchshöhe von max. 4,00 m haben wir keine Einwände.
4. An unseren Hochspannungsfreileitungen können
durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten
Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel und Raureif, Geräusche
entstehen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bitten wir bei der
Bestimmung des Mindestabstandes zwischen unseren bestehenden Anlagen und geplanten
Gewerbe- und Wohngebieten die Grenzwerte nach der „Sechsten Allgemeinen
Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung
zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) unbedingt einzuhalten.
5. Innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung
bestehen von uns derzeit keine Planungen.
Wir bitten Sie, auch zukünftig die E.ON Netz GmbH an der Aufstellung
bzw. an Änderungen des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes und an der
weiteren Bauleitplanung, bereits im Vorentwurf, rechtzeitig zu beteiligen, so
dass unsererseits entsprechende Stellungnahmen abgegeben werden können.
Die übergebenen Unterlagen nehmen wir zu unseren Akten und danken für
die Beteiligung um die wir auch weiterhin bitten.
Abwägung:
Die Stellungnahme und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Deutsche Telekom, 7.10.2010
Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits
keine Einwände.
Wir bitten Sie, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan
einen Hinweis aufzunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen
Straßen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der
Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Erläuterungsbericht unter 4.3 Infrastruktur entsprechend
ergänzt.
Kabel Deutschland, 17.09.2010
Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service
GmbH und Co.KG gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend
macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres
Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits
derzeit nicht geplant.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsbehörde),
Aschaffenburg, 28.09.2010
Durch die Änderung des o. a. Flächennutzungsplans werden
landwirtschaftliche Belange nicht in entscheidendem Maße berührt.
Fachplanungen der Landwirtschaftsverwaltung für das Planungsgebiet
liegen nicht vor.
Grundsätzliche Bedenken gegen den Flächennutzungsplan bestehen seitens
der Landwirtschaftsverwaltung deshalb nicht.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Forstbehörde),
Miltenberg, 20.09.2010
Von der geplanten Flächennutzungsplanänderung der Stadt Stadtprozelten
werden von der Forstbehörde zu vertretende Belange nicht berührt.
Gegen die Planänderung bestehen daher keine Bedenken.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Industrie- und Handelskammer, 01.10.2010
Die IHK hat gegen die oben genannte Flächennutzungsplanänderung keine
Bedenken, auch Anregungen sind nicht zu geben.
Wir möchten Sie bitten, uns eine genehmigte Fassung des Planes zu
gegebener Zeit zu überlassen.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Handwerkskammer für Unterfranken, 27.10.2010
Aus Sicht der Handwerkskammer für Unterfranken bestehen keinerlei
Einwände.
Abwägung:
Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Abwasserzweckverband „Südspessart“, 05.10.2010
Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sind
Verbandsleitungen gelegen. Vor allem im Kreuzungsbereich der MIL 35 und MIL 37
und der künftigen Ortsumfahrung Faulbach der St 2315 (Rondell) sind
Sammler vom Gußhof und vom Ortssteil Neuenbuch der Stadt Stadtprozelten her
vorhanden.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungen sind bekannt und
wurden bereits in der Entwurfsplanung berücksichtigt.
Insofern ein Eingriff in die Leitungstrassen durch Straßenbau- oder
sonstige Maßnahmen notwendig ist, geht dies kostenmäßig zu Lasten des
Baulastträgers. Vor Beginn solcher Maßnahmen sind Bestandspläne beim Verband
anzufordern und die Baumaßnahmen vor Ort mit Vertretern des Verbandes
abzustimmen.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.
Ansonsten werden Belange des Verbandes durch die
Flächennutzungsplanänderung nicht berührt.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Zweckverband zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe,
05.10.2010
Wir verweisen auf die Stellungnahme im Vorverfahren.
Durch die Änderung wird in das noch bestehende Wasserschutzgebiet Zone
3 der Grundwassererkundung Breitenbrunn eingegriffen. Die Aufhebung dieses
Schutzgebietes ist vom Verband beantragt. Dies ist auch in den Ausführungen zur
Flächennutzungsplanänderung bereits berücksichtigt.
Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden ansonsten Belange
unseres Verbandes nicht berührt.
Abwägung:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist bekannt und
wurde berücksichtigt.
Amt für ländliche Entwicklung, 27.09.2010
Gegen die o. g. Flächennutzungsplan-Änderung bestehen keine Bedenken.
Abwägung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Bau- und Kunstdenkmalpflege),
20.09.2010
Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden, soweit aus den
Unterlagen ersichtlich, durch die o. g. Planung nicht berührt. Sofern in
Zukunft innerhalb des Geltungsbereichs Maßnahmen an Baudenkmälern (in
Neubaugebieten können u. U. Flurdenkmäler betroffen sein) oder in unmittelbarer
Nähe davon durchgeführt werden, bittet das Bayerische Landesamt für
Denkmalpflege, jeweils zum Bauantrag gehört zu werden.
Abwägung:
Die Stellungnahme und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen.
Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Bodendenkmäler), 27.09.2010
Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte
Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch
darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an
das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Schloss Seehof) oder
der Unteren Denkmalbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.
Art 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet,
ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem
Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige
verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie
der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt
haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an
den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.
Art 8 Abs. 1 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der
Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu
belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher
freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.
Abwägung:
Die Stellungnahme und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.
Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt, die oben aufgeführten
Abwägungen in den Flächennutzungsplanänderungsentwurf einzuarbeiten und danach
erneut auszulegen, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz
1 BauGB.
Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren „Ortsumfahrung Faulbach“ soll nun als 3. Änderung fortgeführt werden.
Demnach wird das Flächennutzungsplanänderungsverfahren „Hallengebiet Am Rossel“ als 4. Änderung geführt.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
|
Abstimmungs-ergebnis: |
||
Gesamtzahl: |
Anwe-send u.
stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
10 |
9 |
1 |