Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 1

Die Ausarbeitungen der Verwaltung sowie der Bearbeitungsvorschlag mit den Stellungnahmen des Ing.-Büros Balling aus Würzburg gingen dem Stadtrat als Arbeitsvorlage bereits mit der Sitzungsladung zu.

 

Nach der Einarbeitung der Abwägungen wird eine nochmalige Auslegung  (30.12.10 – 31.01.2011) erfolgen. Nächster Schritt wäre dann der Satzungsbeschluss.

 

Die Träger Öffentlicher Belange wurden wie folgt behandelt:

In dem Verfahren zur 4. Änderung des Flächennutzungsplans der Stadt Stadtprozelten wurde gemäß § 4 Abs. 1 BauGB die frühzeitige Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange vom 15.09.2010 bis 29.10.2010 durchgeführt und der Vorentwurf gemäß § 3 Abs. 1 BauGB im Zeitraum vom 01.10.2010 bis zum 02.11.2010 zur frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit ausgelegt.

1.         Stellungnahmen im Zuge der Beteiligung der Öffentlichkeit

Stellungnahmen im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gingen nicht ein.

2.         Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange

Es wurden folgende 20 Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange durch das Ingenieurbüro Kurt Balling im Auftrag der Stadt Stadtprozelten mit Schreiben vom 15.09.2010 beteiligt:

1.    Landratsamt Miltenberg

2.    Regierung von Unterfranken

3.    Regionaler Planungsverband Bayerischer Untermain

4.    Staatliches Bauamt Aschaffenburg

5.    Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg

6.    Vermessungsamt Klingenberg a. Main

7.    E.ON Bayern AG, Netzcenter Marktheidenfeld

8.    E.ON Netz GmbH, Betriebszentrum Bamberg

9.    Deutsche Telekom AG

10. Kabel Deutschland Vertrieb + Service GmbH + Co. KG

11. Amt für Ernährung , Landwirtschaft u. Forsten (Forstbehörde)

12. Amt für Ernährung , Landwirtschaft u. Forsten (Landwirtschaftsbehörde)

13. Bayerischer Bauernverband

14. Industrie- und Handelskammer Aschaffenburg

15. Handwerkskammer für Unterfranken

16. Abwasserzweckverband „Südspessart“

17. Zweckverband zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe

18. Amt für Ländliche Entwicklung

19. Gemeinde Faulbach

20. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege

 

Die Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange wurden im Anschreiben darauf hingewiesen, dass, wenn Sie sich nicht bzw. nicht fristgerecht äußern, die Stadt Stadtprozelten davon ausgeht, dass die von Ihnen wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden bzw. Einverständnis mit der Planung besteht.

2.1      Keine Stellungnahme

Folgende Behörden und TÖB haben keine Stellungnahme abgegeben:

Regierung von Unterfranken

Vermessungsamt Klingenberg

Bayerischer Bauernverband

Gemeinde Faulbach

Die Stadt Stadtprozelten geht davon aus, dass die von diesen Behörden und TÖB wahrzunehmenden öffentlichen Belange nicht berührt werden oder Einverständnis mit der Planung besteht.

 

2.2      Eingegangene Stellungnahmen

Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben:

 

Landratsamt Miltenberg, 08.11.2010

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Für die Ortsumfahrung Faulbach wurde das Baurecht über zwei rechtskräftige Bebauungspläne (Bauabschnitt 3 und 4) geschaffen. Für den Teilbereich des Bauabschnittes 4, welcher innerhalb der Gemarkungsgrenze Stadtprozelten zu liegen kommt (Einmündung Kreisstraße MIL 35 und MIL 37), wurde mit Beschluss des Stadtrates Stadtprozelten vom 03.12.2009 der Bebauungsplan „St 2315, Neubau einer Ortsumfahrung Faulbach in kommunaler Sonderbaulast, BA 4: Paul-Hohe-Straße – MIL 35“ als Satzung beschlossen. In diesem Bereich weicht die Trasse von der im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Stadtprozelten dargestellten Trasse ab. Der Flächennutzungsplan ist deshalb gem. § 8 Abs. 3 BauGB im Parallelverfahren anzupassen. Aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht besteht mit dem vorgelegten Änderungsentwurf grundsätzlich Einverständnis, sofern noch folgende Punkte beachtet werden:

 

Diese Flächennutzungsplanänderung wurde als 4. Änderung bezeichnet. In der Begründung auf S. 4 Absatz 1 und 2 wird darauf hingewiesen, dass in der Stadtratssitzung am 03.12.2009 sowohl die dritte Änderung (Ausweisung eines Sondergebietes „Hallen“ auf der ehemaligen Erdaushubdeponie „Am Rossel“) als auch die vierte Änderung (im Bereich der Ortsumfahrung Faulbach) beschlossen wurde. Da sich die Ausweisung des Sondergebietes „Hallen“ zeitlich noch verzögert und dem Landratsamt Miltenberg für diese Änderung noch keinerlei Unterlagen vorliegen, ist davon auszugehen, dass die vierte Änderung im Bereich der Ortsumfahrung Faulbach voraussichtlich eher wirksam werden kann als die dritte Änderung. Es wird daher empfohlen, die vierte Änderung als dritte Änderung weiterzuführen.

 

Abwägung:

 

Das Verfahren wird als dritte Änderung fortgeführt.

 

 

Es wird ferner empfohlen, nur den Geltungsbereich der Änderung farblich darzustellen und den restlichen Bereich schwarz-weiß darzustellen. Dies würde eine bessere Übersichtlichkeit und Lesbarkeit des Änderungsplanes gewährleisten. Ferner könnte sich die Legende auf die tatsächlich benötigten Planzeichen beschränken.

 

Abwägung:

 

Die Darstellung wird entsprechend angepasst.

 

 

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung liegen Teilflächen innerhalb der Schutzzone III des Wasserschutzgebietes „Grundwassererkundung Breitenbrunn 1.9“. Die Grenze des Wasserschutzgebietes Zone III muss im Änderungsplan als nachrichtliche Übernahme dargestellt und in der Planlegende mit dem entsprechenden Planzeichen erläutert werden.

 

Abwägung:

 

Der Plan wird entsprechend angepasst.

 

 

Auf S. 2 Absatz 4 des Umweltberichts wurde das Datum 09.04.2009 als Abgabetermin der Stellungnahmen nach § 4 Abs. 1 BauGB aufgeführt. Dieses Datum entspricht dem Bebauungsplanverfahren, nicht aber dem Flächennutzungsplanverfahren. Wir bitten dies zu berichtigen.

 

Abwägung:

 

Das Datum wird auf 29.10.2010 korrigiert.

 

 

Die wasserrechtliche Problematik (Baumaßnahmen im festgesetzten Wasserschutzgebiet) wurde im bereits rechtskräftigen Bebauungsplan „St 2315, Neubau einer Ortsumfahrung Faulbach in kommunaler Sonderbaulast, BA 4: Paul-Hohe-Straße – MIL 35“ abschließend behandelt. Bei Einhaltung dieser Vorgaben des rechtskräftigen Bebauungsplanes (die Baumaßnahmen im festgesetzten Wasserschutzgebiet – Grundwassererkundung Breitenbrunn 1.09 - können erst nach der Aufhebung der Verordnung wie vorgesehen durchgeführt werden) bestehen keine Bedenken gegenüber der Flächennutzungsplanänderung.

 

Abwägung:

 

Die Problematik ist bekannt, der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

Die Änderung des Flächennutzungsplanes wurde erforderlich, da die Trasse der Umgehung Faulbach, im Geltungsbereich der Stadt Stadtprozelten, nicht der im rechtswirksamen Flächennutzungsplan enthaltenen Trasse entspricht. Im Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange zum Aufstellungsverfahren des Bebauungsplanes „St 2315, Neubau einer Ortsumfahrung Faulbach in kommunaler Sonderbaulast, BA 4: Paul-Hohe-Straße – MIL 35“ wurde seitens der Naturschutzbehörde mehrfach Stellung genommen. Die naturschutzrechtlichen Belange wurden in diesem Verfahren eingebracht und beachtet. Aus naturschutzrechtlicher Sicht besteht daher mit der o.g. Flächennutzungsplanänderung Einverständnis.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

C)  Immissionsschutz

Vom Neubau der St 2315 Ortsumfahrung Faulbach sind im Bereich der westlichen Anbindung an die bestehende Kreisstraße MIL 35 und MIL 37 Teilflächen der Gemarkung Stadtprozelten betroffen. Der Flächennutzungsplan ist dementsprechend anzupassen.

 

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden. Bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen in Gebieten, in denen die in Rechtsverordnungen nach § 48 a Abs. 1 BImSchG festgelegten Immissionsgrenzwerten nicht überschritten werden, ist bei der Abwägung der betroffenen Belange, die Einhaltung der bestmöglichen Luftqualität als Belang zu berücksichtigen.

 

In der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung ist unter Punkt 5 das Schallschutzgutachten aufgeführt. Dieses Gutachten ist den Unterlagen nicht beigefügt, so dass eine immissionsschutzrechtliche Stellungnahme zu diesem Punkt deshalb nicht möglich ist.

 

Abwägung:

 

Ein separates Schallschutzgutachten wurde für die Maßnahme nicht erstellt. Im Zuge des Bebauungsplanverfahrens wurde eine Schalltechnische Berechnung durchgeführt. Die Überschrift wird präzisiert und der Punkt erweitert, so dass eine Beurteilung möglich ist.

 

Der Umweltbericht für Stadtprozelten ist mit dem für Faulbach identisch. Bei der Bestandsaufnahme und der Bewertung der Umweltauswirkungen ist die im Flächennutzungsplan von Stadtprozelten dargestellte Wohnbebauung an der Gemeindegrenze (südwestlich des Kreisels) noch aufzunehmen bzw. zu berücksichtigen.

 

 

Abwägung:

 

Der Umweltbericht wird unter Punkt 2.3 Schutzgut Mensch entsprechend ergänzt.

 

 

D) Wasser- und Bodenschutz

Mit der unter Ziffer 4.4 der Begründung zur 4. Flächennutzungsplanänderung der Stadt Stadtprozelten beschriebenen Vorgehensweise besteht Einverständnis. Die Baumaßnahmen im festgesetzten Wasserschutzgebiet (Grundwassererkundung Breitenbrunn 1.09) können erst nach der Aufhebung der Verordnung wie vorgesehen durchgeführt werden. Das Aufhebungsverfahren ist eingeleitet und wird so schnell wie möglich abgeschlossen. Das wasserrechtliche Verfahren für die Ausbaumaßnahmen am Rösselgrundgraben wurde bisher jedoch nicht beantragt; das Verfahren muss jedoch vor Bauausführung abgeschlossen sein. Im Übrigen ist die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg zu beachten.

 

Abwägung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Wasserrechtsverfahren für die Querung der Gewässer und die Einleitung der Straßenabwässer wurde von der Gemeinde Faulbach inzwischen eingeleitet.

 

 

E) Brandschutz

Zu den Änderungen des Flächennutzungsplanes in Stadtprozelten werden von Seiten der Kreisbrandinspektion keine Erinnerungen erhoben.

 

Abwägung:

 

Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

F)  Gesundheitsamtliche Belange

Das hiesige Gesundheitsamt hat die o.g. Änderung des Flächennutzungsplanes aus gesundheitsamtlich-hygienischer Sicht geprüft und gibt dazu folgende Stellungnahme ab:

 

Wie im Änderungsentwurf i.d.F. vom 03.09.2010 unter Punkt 4.1 Trassenverlauf beschrieben, verläuft die geplante Trasse durch die ausgewiesene und rechtskräftige festgesetzte Wasserschutzzone II und III des Vorhaltegebietes der Stadtprozeltener Gruppe. Solange das Grundwasservorhaltegebiet noch rechtskräftig festgesetzt ist, kann der Bau der Ortsrandstraße Faulbach durch die Zone II und III hiesigerseits weiterhin nicht zugestimmt werden.

 

Abwägung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Vorbehalt ist bekannt und im Bebauungsplan sind die entsprechenden Flächen als Folgenutzung festgesetzt.

 

 

Regionaler Planungsverband Bayerischer Untermain - Region 1, 26.10.2010:

 

Vorliegender  Bauleitplanentwurf wurde unter regionalplanerischen Gesichtspunkten überprüft.

Anregungen und Einwendungen haben sich nicht ergeben.

 

Abwägung:

 

Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Staatliches Bauamt Aschaffenburg, 28.09.2010

 

Mit Schreiben vom 15.09.2010 hat uns das Ingenieurbüro Balling die Unterlagen zur 4. Änderung des Flächennutzungsplanes übersandt.

 

Hiermit besteht Seitens des Staatlichen Bauamtes Einverständnis.

 

Nach Erlangung der Rechtskraft des Flächennutzungsplanes bitten wir um Übersendung einer genehmigten Fassung sowie dem dazugehörigen Beschluss.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Wunsch wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg, 07.10.2010

 

Im Bereich der Änderung verläuft der Rösselgrundgraben, ein Gewässer III. Ordnung. In der Begründung zur Änderungsplanung unter Ziffer 4.4. wird ausgeführt, dass im Planungsbereich der Rösselgrundgraben auf einer Länge von ca. 70 m anzupassen ist. Eine derartige Maßnahme stellt einen Gewässerausbau dar, für den eine wasserrechtliche Planfeststellung oder -genehmigung erforderlich ist. In diesem Verfahren ist zu klären, welche Bedingungen bei einem Gewässerausbau einzuhalten sind.

 

Abwägung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Das Wasserrechtsverfahren wurde inzwischen von der Gemeinde Faulbach als Baulastträger eingeleitet.

 

 

Der Änderungsbereich schneidet weiterhin die Zone III des amtlich festgesetzten Wasserschutzgebiets an. In Ziffer 4.4. der Begründung wird hierzu angemerkt, dass wegen der nicht möglichen Realisierung der Maßnahme (Ortsumfahrung Faulbach) in der Zone II die Aufhebung des Schutzgebiets beantragt wurde und die Ortsumfahrung als Folgenutzung nach Aufhebung des Schutzgebiets festgesetzt sei. Aus wasserwirtschaftlicher Sicht wird hierzu noch einmal ausdrücklich darauf hingewiesen, dass einer Umsetzung der Ortsumfahrung in der geplanten Form erst nach Auflassung des Schutzgebietes zugestimmt werden kann. Soweit im Änderungsbereich des FPlanes der Stadt Stadtprozelten bereits vorher Straßenbaumaßnahmen verwirklicht werden sollen, z.B. Herstellung des Kreisverkehrs mit Anbindung der MIL 37 sind die Vorgaben der RiStWag zu beachten.

 

Abwägung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Der Sachverhalt ist bekannt und wurde in der Projektplanung berücksichtigt.

 

 

E.ON Bayern, 07.10.2010

 

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung verlaufen folgende Versorgungsleitungen unseres Unternehmens.

·        Gasversorgungsleitung (Druckstufe < 5 bar) mit einem Schutzzonenbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse

·        20-kV- Mittelspannungskabelleitung mit einem Schutzbereich von 1,0 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Wir haben diesem Schreiben zwei Plankopien beigelegt aus denen Sie die 20-kV-Mittelspannungstrasse (rot gekennzeichnet) entnehmen können. Wir bitten um Berichtigung und Übernahme in Ihre Originalunterlagen sowie um Aktualisierung Ihrer Planzeichenerklärung. Für den richtigen Verlauf der Leitungsachse übernehmen wir jedoch keine Gewähr, sie dient nur zur Information. Für eine Entnahme von Maßen sind diese Pläne nicht geeignet. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.

 

Im Zuge der Aufstellung des Bebauungsplanes „St 2315, Neubau einer Ortsumfahrung in Faulbach“ hatten wir dem Ingenieurbüro Balling bereits Plankopien zur Verfügung gestellt und gebeten, diese Versorgungsleitungen in die Planunterlagen zu übernehmen.

 

Abwägung:

 

Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung wird der Schutzbereich ergänzt.

Aufgrund des Maßstabes von 1:5000 ist eine detaillierte Darstellung der Erdleitungen nicht praktikabel.

 

Eine über den Bereich der Flächennutzungsplanänderung hinausgehende Überarbeitung der Leitungsbestandsdaten kann nicht Gegenstand des Verfahrens sein.

 

 

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

 

Wir möchten Sie bitten, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. Änderungen von Flächennutzungs-, Bebauungs- und Grünordnungsplänen zu beteiligen, da sich besonders im Ausübungsbereich unserer Frei- und Kabelleitungen Einschränkungen bezüglich der Bepflanzbarkeit ergeben können.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

E.ON Netz, 13.10 2010

 

In der uns zugesandten Flächennutzungsplanänderung ist unsere folgende 110-kV-Freileitung mit Leitungsschutzzone lagerichtig eingetragen.

 

110-kV-Freileitung Anschluss Faulbach, Ltg. Nr. Ü 17.1 mit einer Leitungsschutzzone von 30,00 m beiderseits der Leitungsachse.

 

Die aus der beiliegenden Lageplan M 1:2500 ersichtlichen Leitungsführung unserer Hochspannungsfreileitung mit Leitungsschutzzone bitten wir, sofern nicht dargestellt, in den Flächennutzungsplan, zu übernehmen.

 

Für die Richtigkeit der in den Lageplan eingetragenen Leitungstrasse besteht jedoch keine Gewähr. Die Maßangaben beziehen sich stets auf die tatsächliche Leitungsachse im Gelände.

 

Bitte beachten Sie bei der künftigen Entwicklung des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes folgende Hinweise bezüglich unserer Hochspannungsleitung:

 

1.  Innerhalb der Leitungsschutzzone der Hochspannungsfreileitung ist nur eine Eingeschränkte Bebauung möglich. Maßgebend sind hier die einschlägigen Normen DIN EN 50341 und DIN VDE 0105-100, in denen die Mindestabstände zwischen Verkehrsflächen, Bauwerken, Badeseen, Fischgewässer etc. zu den Leiterseilen, auch im ausgeschwungenen Zustand, festgelegt sind. Bitte beachten Sie deshalb, dass alle Bauvorhaben (Häuser, Straßen, Straßenleuchten, Stellplätz, Fahnenmasten, Badeseen, Fischgewässer, Aufschüttungen, Abgrabungen, Anpflanzungen, etc.), die auf Grundstücken innerhalb der Leitungsschutzzone liegen oder unmittelbar daran angrenzen, der E.ON Netz GmbH zur Stellungnahme vorzulegen sind.

2.  Die Bestands- und Betriebssicherheit der Hochspannungsfreileitung muss jederzeit gewährleistet sein. Maßnahmen zur Sicherung des Leitungsbestandsund -betriebs, wie Korrosionsschutzarbeiten, Arbeiten zur Trassenfreihaltung von betriebsgefährdendem Aufwuchs bzw. auch die Erneuerung, Verstärkung oder ein durch Dritte veranlasster Umbau auf gleicher Trasse, unter Beibehaltung der Schutzzone, müssen ungehindert durchgeführt werden können. Dies gilt auch in geplanten und bestehenden Schutzgebieten jeder Art.

3.  Anpflanzungen innerhalb der Leitungsschutzzone der 110-kV-Freileitung sind mit der E.ON Netz GmbH abzustimmen. Gegen Anpflanzungen mit niedrig wachsenden Gehölzen (Hecken, Sträucher) und einer Endwuchshöhe von max. 4,00 m haben wir keine Einwände.

4.  An unseren Hochspannungsfreileitungen können durch die Wirkung des elektrischen Feldes bei bestimmten Witterungsverhältnissen, insbesondere bei Regen, Nebel und Raureif, Geräusche entstehen. Zur Vermeidung einer übermäßigen Lärmbelästigung bitten wir bei der Bestimmung des Mindestabstandes zwischen unseren bestehenden Anlagen und geplanten Gewerbe- und Wohngebieten die Grenzwerte nach der „Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundesimmissionsschutzgesetz“ (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA-Lärm) unbedingt einzuhalten.

5.  Innerhalb des Geltungsbereichs der Flächennutzungsplanänderung bestehen von uns derzeit keine Planungen.

 

Wir bitten Sie, auch zukünftig die E.ON Netz GmbH an der Aufstellung bzw. an Änderungen des Flächennutzungs- und Landschaftsplanes und an der weiteren Bauleitplanung, bereits im Vorentwurf, rechtzeitig zu beteiligen, so dass unsererseits entsprechende Stellungnahmen abgegeben werden können.

 

Die übergebenen Unterlagen nehmen wir zu unseren Akten und danken für die Beteiligung um die wir auch weiterhin bitten.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Deutsche Telekom, 7.10.2010

 

Gegen die Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen unsererseits keine Einwände.

 

Wir bitten Sie, in den Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan einen Hinweis aufzunehmen, dass bei der Aufstellung der Bebauungspläne in allen Straßen geeignete und ausreichende Trassen für die Unterbringung der Telekommunikationsanlagen vorgesehen werden.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen, der Erläuterungsbericht unter 4.3 Infrastruktur entsprechend ergänzt.

 

 

Kabel Deutschland, 17.09.2010

 

Wir teilen Ihnen mit, dass die Kabel Deutschland Vertrieb und Service GmbH und Co.KG gegen die von Ihnen geplante Baumaßnahme keine Einwände geltend macht. Im Planbereich befinden sich keine Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Eine Neuverlegung von Telekommunikationsanlagen ist unsererseits derzeit nicht geplant.

 

Abwägung:

 

Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Landwirtschaftsbehörde), Aschaffenburg, 28.09.2010

 

Durch die Änderung des o. a. Flächennutzungsplans werden landwirtschaftliche Belange nicht in entscheidendem Maße berührt.

Fachplanungen der Landwirtschaftsverwaltung für das Planungsgebiet liegen nicht vor.

Grundsätzliche Bedenken gegen den Flächennutzungsplan bestehen seitens der Landwirtschaftsverwaltung deshalb nicht.

 

 

Abwägung:

 

Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten (Forstbehörde), Miltenberg, 20.09.2010

 

Von der geplanten Flächennutzungsplanänderung der Stadt Stadtprozelten werden von der Forstbehörde zu vertretende Belange nicht berührt.

Gegen die Planänderung bestehen daher keine Bedenken.

 

 

Abwägung:

 

Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Industrie- und Handelskammer, 01.10.2010

 

Die IHK hat gegen die oben genannte Flächennutzungsplanänderung keine Bedenken, auch Anregungen sind nicht zu geben.

Wir möchten Sie bitten, uns eine genehmigte Fassung des Planes zu gegebener Zeit zu überlassen.

 

Abwägung:

 

Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Handwerkskammer für Unterfranken, 27.10.2010

 

Aus Sicht der Handwerkskammer für Unterfranken bestehen keinerlei Einwände.

 

 

Abwägung:

 

Der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Abwasserzweckverband „Südspessart“, 05.10.2010

 

Im Geltungsbereich der Flächennutzungsplanänderung sind Verbandsleitungen gelegen. Vor allem im Kreuzungsbereich der MIL 35 und MIL 37 und der künftigen Ortsumfahrung Faulbach der St 2315 (Rondell) sind Sammler vom Gußhof und vom Ortssteil Neuenbuch der Stadt Stadtprozelten her vorhanden.

 

Abwägung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Die Leitungen sind bekannt und wurden bereits in der Entwurfsplanung berücksichtigt.

 

 

Insofern ein Eingriff in die Leitungstrassen durch Straßenbau- oder sonstige Maßnahmen notwendig ist, geht dies kostenmäßig zu Lasten des Baulastträgers. Vor Beginn solcher Maßnahmen sind Bestandspläne beim Verband anzufordern und die Baumaßnahmen vor Ort mit Vertretern des Verbandes abzustimmen.

 

Abwägung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Ansonsten werden Belange des Verbandes durch die Flächennutzungsplanänderung nicht berührt.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Zweckverband zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe, 05.10.2010

 

Wir verweisen auf die Stellungnahme im Vorverfahren.

Durch die Änderung wird in das noch bestehende Wasserschutzgebiet Zone 3 der Grundwassererkundung Breitenbrunn eingegriffen. Die Aufhebung dieses Schutzgebietes ist vom Verband beantragt. Dies ist auch in den Ausführungen zur Flächennutzungsplanänderung bereits berücksichtigt.

Durch die Änderung des Flächennutzungsplanes werden ansonsten Belange unseres Verbandes nicht berührt.

 

Abwägung:

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Sachverhalt ist bekannt und wurde berücksichtigt.

 

 

Amt für ländliche Entwicklung, 27.09.2010

 

Gegen die o. g. Flächennutzungsplan-Änderung bestehen keine Bedenken.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Bau- und Kunstdenkmalpflege), 20.09.2010

 

Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege werden, soweit aus den Unterlagen ersichtlich, durch die o. g. Planung nicht berührt. Sofern in Zukunft innerhalb des Geltungsbereichs Maßnahmen an Baudenkmälern (in Neubaugebieten können u. U. Flurdenkmäler betroffen sein) oder in unmittelbarer Nähe davon durchgeführt werden, bittet das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, jeweils zum Bauantrag gehört zu werden.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme und der Hinweis werden zur Kenntnis genommen.

 

 

Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege (Bodendenkmäler), 27.09.2010

 

Nach unserem bisherigen Kenntnisstand besteht gegen die oben genannte Planung von Seiten der Bodendenkmalpflege kein Einwand. Wir weisen jedoch darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege (Dienststelle Schloss Seehof) oder der Unteren Denkmalbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 DSchG unterliegen.

Art 8 Abs. 1 DSchG: Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art 8 Abs. 1 DSchG: Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

 

Abwägung:

 

Die Stellungnahme und die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

 


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt, die oben aufgeführten Abwägungen in den Flächennutzungsplanänderungsentwurf einzuarbeiten und danach erneut auszulegen, gem. § 3 Abs. 2 Baugesetzbuch (BauGB) i.V.m. § 4 Abs. 3 Satz 1 BauGB.

 

Das Flächennutzungsplanänderungsverfahren „Ortsumfahrung Faulbach“  soll nun als 3. Änderung fortgeführt werden.

 

Demnach wird das Flächennutzungsplanänderungsverfahren „Hallengebiet Am Rossel“ als 4. Änderung geführt. 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

10

9

1