Beschluss: Kenntnis genommen

Der Antrag auf Geschwindigkeitsbeschränkung der Hauptstraße auf 30 km/h beim Landratsamt Miltenberg, als Straßenverkehrsbehörde wurde erneut abgelehnt.

 

Die Ablehnung wird hauptsächlich damit begründet, dass die Straßenverkehrsbehörde nur im Rahmen des § 45 StVO die Möglichkeit hat, beim Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen die Geschwindigkeit zu reduzieren.

 

Nach § 45 Abs. 9 StVO sind Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen nur dort anzuordnen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist. Beschränkungen und Verbote des fließenden Verkehrs dürfen nur angeordnet werden, wenn aufgrund der besonderen örtlichen Verhältnisse eine Gefahrenlage besteht, die das allgemeine Risiko einer Beeinträchtigung der im § 45 genannten Rechtsgüter, u.a. Schutz der Wohnbevölkerung vor Lärm und Abgase, Schutz des Gewässers und Heilquellen, öffentliche Sicherheit …, erheblich übersteigt.

 

Die aufgeführten Gründe zur Reduzierung der Geschwindigkeit, Schutz der historischen Bausubstanz und Schutz der Anwohner vor Lärm,  reichen nach Auffassung der Fachbehörden (Straßenverkehrsbehörde LRA Miltenberg, Staatl. Bauamt Aschaffenburg u. Polizeiinspektion Miltenberg) auch weiterhin nicht aus, um die festgelegte Höchstgeschwindigkeit von 50 auf 30 km/h zu reduzieren.

 

Bei eventuellen Schäden durch Erschütterungen an Häusern teilt das staatl. Bauamt mit, dass evtl. Entschädigungsansprüche für verkehrsbedingte Gebäudeschäden auf Antrag im Einzelfall geprüft werden müssen. Daneben wäre zunächst ein Nachweis zu führen, dass die Gebäude tatsächlich durch die „erhöhte“ Geschwindigkeit (50 km/h) massiv erschüttert und an ihrer Substanz geschädigt werden.

 

Eine mögliche Alternative wäre die Anbringung einer Geschwindigkeitsanzeige. Verschiedene Studien  haben gezeigt, dass Geschwindigkeitsanzeigen dazu beitragen können, die erhöhte Geschwindigkeit zu drosseln. Jedoch müsste für die Hauptstraße die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h eingegeben werden. Eine solche Anzeige wäre dann stadteinwärts von Faulbach kommend sinnvoll.

 

Außerdem könnte ein solches Anzeigegerät mobil eingesetzt werden. Somit könnte dann auch der Verkehr in Hofthiergarten „kontrolliert“ werden.

 

Die Preise für eine Geschwindigkeitsanzeige beginnen je nach Ausstattung bei ca. 1.300,00 €.

 

Mit Zubehör, wie Datenspeicherung, Auslesegerät mit Software, Frontplatte, Mastbefestigung, Batterie und Ladegerät, sowie Mehrwertsteuer erhöhen sich die Preise auf ca. 3.000,00 €.

 

Stadtrat Tauchmann war der Meinung, man könne diese Ablehnung nicht so einfach hinnehmen. Welche Möglichkeiten haben wir, um dagegen vorzugehen? Es müssen gleiche Voraussetzungen für alle Gemeinden gelten. Mittlerweile gibt es in mehreren Gemeinden des Landkreises Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 30 km/h in Ortsdurchfahrten. Lärm- und Abgasbelästigungen sind auf jedem Fall vorhanden.

 

Stadträtin S. Birkholz fragte sich, welcher Maßstab wohl für die im § 45 Abs. 9 StVO genannte erhebliche Übersteigung der Verkehrsverhältnisse herangezogen werden.

 

Stadtrat Meyer meinte, man solle andere Gemeinden, welche 30 km/h-Beschränkungen haben, befragen.

 

Herr Schlegel vom Ordnungsamt gab noch bekannt, dass es sich hierbei wohl um Gemeinden handeln, welche durch die Erhebung der Autobahnmaut erhebliche Erhöhung des fließenden Verkehrs zu verzeichnen hatten (Mautausweichverkehr). Hierzu gibt der Art. 4 Abs. 9 StVO die Möglichkeit mit Geschwindigkeitsbeschränkungen den Verkehr zu regeln.

 

Stadtrat M. Birkholz meinte, man hat nur durch Messungen und Aufzeichnung dergleichen Nachweise, um das Verkehrsaufkommen darzulegen.

 

Für Bürgermeisterin Kappes sind die Situationen an den Ortseingängen, bzw. –ausgängen besonders gefährlich, da hier viel zu schnell gefahren wird.

 

Stadtrat Tauchmann findet die Anschaffung einer Geschwindigkeitsanzeige sinnvoll, da dies auch mobil eingesetzt werden kann.

 

3. Bürgermeister Kroth und Stadtrat M. Birkholz verliesen um 21:45 Uhr berufsbedingt die Sitzung.

 

Die Verwaltung wird angewiesen, bis zur nächsten Sitzung vergleichbare Angebote mehrerer Anbieter, optional mit Solarbetrieb, vorzulegen.