Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 0

Bgmin. Kappes führte aus, dass die Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten –wie bereits angekündigt – ein elektronisches Sitzungsdienstprogramm für alle von ihr verwalteten Behörden eingeführt hat.  

Sitzungsladungen, gegebenenfalls Beschlussvorlagen und Unterlagen, sowie die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen stehen über einen elektronischen Zugriff auf das Ratsinformationssystem den Gemeinderats-/Stadtratsmitgliedern bzw. Verbandsräten zur Verfügung.

Es ist dabei jedem Ratsmitglied freigestellt sich für die Nutzung zu entscheiden oder aber wie bisher auf eine schriftliche Ladung/Niederschrift zu bestehen.

Die Abfragen hierzu wurden bereits getätigt.

 

Da in den Geschäftsordnungen aller Gremien bisher alleine die  schriftliche Ladung vorgesehen ist, wird eine Änderung der Geschäftsordnung notwendig.

 

Von Stadtrat Roth wurden Bedenken geäußert, dass die Ladungsfrist von 4 Tagen zu kurz sein könnte.

 

Stadtrat Piplat war der Ansicht, dass durch die zwei zusätzlichen Tage (der Ladung und den Sitzungstag) die Zeit ausreichend sei.

 

Bgmin. Kappes erklärte, dass sich durch die elektronische Ladung keine Veränderung in der Ladungsfrist ergibt.


§ 19 Form und Frist für die Einladung

(1) Die Stadtratsmitglieder werden grundsätzlich auf elektronischem Wege (mittels eines Sitzungsdienst-Programmes) durch Bereitstellung im Internet, per Post, Fax oder E-mail unter Beifügung der Tagesordnung zu den Sitzungen geladen. Die Entscheidung für die Nutzung des Internetinformationssystem erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem/der 1. Bürgermeister/in. Die Erklärung kann jederzeit wiederrufen werden. Die Erklärung enthält für den Fall des elektronischen Zugriffs auf das Ratsinformationssystem den Verzicht auf den Versand von schriftlichen Unterlagen. Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist.  

 

(2) Die Ladungsfrist für Stadtratssitzungen sowie Sitzungen der Ausschüsse beträgt vier Tage; sie kann in dringenden Fällen auf drei Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.  Die Fristen nach Satz 1 gelten als gewahrt, wenn die Ladung über das Internetinformationssystem innerhalb der genannten Fristen abrufbar bereitgestellt worden ist.

 

 

§ 29 Sitzungsniederschrift – Einsichtnahme und Abschrifterteilung

(2) Stadtratsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Bs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

Niederschriften über öffentliche Sitzungen werden über das Ratsinformationssystem abrufbar bereitgestellt.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

8

8

0