Dem Stadtrat lag ein Auszug aus der Baunutzungsverordnung vor:
Das Mischgebiet gem. § 6 BauNVO sollte wie folgt eingeschränkt werden – (rot zu streichen bzw. nicht zulässig):
§ 6 Mischgebiete
(1)
Mischgebiete dienen dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die
das Wohnen nicht wesentlich stören.
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1.Wohngebäude,
·
2.Geschäfts- und Bürogebäude,
·
3.Einzelhandelsbetriebe,
Schank- und Speisewirtschaften sowie Betriebe des Beherbergungsgewerbes,
·
4.sonstige Gewerbebetriebe,
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5. Anlagen für
Verwaltungen sowie für kirchliche, kulturelle, soziale, gesundheitliche und sportliche
Zwecke,
·
6.Gartenbaubetriebe,
·
7.Tankstellen,
·
8. Vergnügungsstätten im Sinne
des § 4a
Abs. 3
Nr. 2 in den Teilen des Gebiets, die überwiegend durch gewerbliche Nutzungen
geprägt sind.
(3) Ausnahmsweise können Vergnügungsstätten im Sinne des
§ 4a
Abs. 3
Nr. 2 außerhalb der in Absatz 2 Nr. 8 bezeichneten Teile des
Gebiets zugelassen werden.
Mit der o.g. Einschränkung des Mischgebietes bestand nach Vorlage und Einsichtnahme im Stadtrat Einverständnis.
Der Stadtrat von
Stadtprozelten beschließt die Neuaufstellung eines qualifizierten Bebauungsplanes
zur Ausweisung eines, wie oben vorgelegt, eingeschränkten Mischgebietes „Hofthiergarten
10“ im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB.
Der Geltungsbereich wird wie folgt festgelegt:
Der Bebauungsplan
soll die Flurnummer 3032 (teilweise – vorhandene Bebauung Haus und Ställe) der
Gemarkung Neuenbuch umfassen.
Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung
aufgezeigt werden können, wird die Stadt, die Ziele und Zwecke der Planung öffentlich
darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.
Nach Erstellung des Planentwurfes wird der Entwurf samt Begründung
öffentlich ausgelegt. Hierauf ist durch Bekanntmachung hinzuweisen.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungs-ergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwe-send u.
stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
8 |
8 |
0 |