Sitzungsladungen, gegebenenfalls Beschlussvorlagen und Unterlagen, sowie die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen stehen über einen elektronischen Zugriff auf das Ratsinformationssystem den Gemeinderats-/Stadtratsmitgliedern bzw. Verbandsräten zur Verfügung.
Es ist dabei jedem Ratsmitglied freigestellt sich für die Nutzung zu entscheiden oder aber wie bisher auf eine schriftliche Ladung/Niederschrift zu bestehen.
Die Abfragen hierzu wurden bereits getätigt.
Da in den Geschäftsordnungen aller Gremien bisher alleine die schriftliche Ladung vorgesehen ist, wird eine Änderung der Geschäftsordnung notwendig.
Die Geschäftsordnung des AZV sieht in Abwandlung der Satzung bereits eine andere Ladungsfrist vor. Es wird folgende Neufassung des § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung vorgeschlagen:
„Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich grundsätzlich nach dem KommZG und der Verbandssatzung. Die Ladung erfolgt schriftlich bzw. elektronisch (per E-Mail über ein Ratsinformationssystem). Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.“
Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Sitzungsniederschriften (der öffentl. Sitzungen) jedem Verbandsrat elektronisch zur Verfügung stehen und nur den Räten die sich gegen das Ratsinformationssystem entschieden haben in Schriftform zugestellt werden.
Die
Verbandsversammlung beschließt folgende Neufassung des § 12 Abs. 4 der
Geschäftsordnung:
Die
Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich grundsätzlich nach dem KommZG
und der Verbandssatzung. Die Ladung erfolgt schriftlich bzw. elektronisch (per
E-Mail über ein Ratsinformationssystem). Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie
kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der
Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht
mitgerechnet.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
|
Abstimmungs-ergebnis: |
||
Gesamtzahl: |
Anwe-send u.
stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
14 |
13 |
13 |
0 |