Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Die Verwaltungsgemeinschaft Stadtprozelten führt – wie bereits angekündigt – ein elektronisches Sitzungsdienstprogramm für alle von ihr verwalteten Behörden ein.

Sitzungsladungen, gegebenenfalls Beschlussvorlagen und Unterlagen, sowie die Niederschriften der öffentlichen Sitzungen stehen über einen elektronischen Zugriff auf das Ratsinformationssystem den Gemeinderats-/Stadtratsmitgliedern bzw. Verbandsräten zur Verfügung.

Es ist dabei jedem Ratsmitglied freigestellt sich für die Nutzung zu entscheiden, oder aber wie bisher auf eine schriftliche Ladung/Niederschrift zu bestehen.

Die Abfragen hierzu wurden bereits getätigt.

 

Da in den Geschäftsordnungen aller Gremien bisher alleine die schriftliche Ladung vorgesehen ist, wird eine Änderung der Geschäftsordnung notwendig.

Die Geschäftsordnung des WZV sieht in Abwandlung der Satzung bereits eine andere Ladungsfrist vor. Es wird folgende Neufassung  des § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung vorgeschlagen:

 

„Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich grundsätzlich nach dem KommZG und der Verbandssatzung. Die Ladung erfolgt schriftlich bzw. elektronisch (per E-Mail über ein Ratsinformationssystem). Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.“

 

 

Ergänzend sei noch darauf hingewiesen, dass die Sitzungsniederschriften (der öffentl. Sitzungen) jedem Verbandsrat elektronisch zur Verfügung stehen und nur den Räten die sich gegen das Ratsinformationssystem entschieden haben in Schriftform zugestellt werden.


Die Verbandsversammlung beschließt folgende Neufassung des § 12 Abs. 4 der Geschäftsordnung:

Die Einberufung der Verbandsversammlung richtet sich grundsätzlich nach dem KommZG und der Verbandssatzung. Die Ladung erfolgt schriftlich bzw. elektronisch (per E-Mail über ein Ratsinformationssystem). Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

12

12

0