Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Bgmin. Kappes gab die Stellungnahme der Verwaltung zur Kenntnis:

 

In der Zeit vom 25.11.-27.12.11 fand die frühzeitige Beteiligung der Träger Öffentlicher Belange (Scoping) sowie eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung statt.

 

Seitens der Öffentlichkeit wurde keine Anregungen, Bedenken etc. vorgebracht.

 

Hierzu wurden 24 Behörden angeschrieben.

 

Keine Einwände haben vorgebracht:

 

  1. Immobilien Freistaat Bayern
  2. Handwerkskammer Unterfranken
  3. Regionaler Planungsverband
  4. IHK Aschaffenburg
  5. Amt für ländliche Entwicklung Ufr.
  6. Bayerischer Bauernverband
  7. Gemeinde Dorfprozelten
  8. Bayerisches Amt für Denkmalpflege, Bodendenkmäler
  9. Bayerisches Amt für Denkmalpflege, Bau- u. Kunstdenkmalpflege
  10. Regierung von Unterfranken, Katastrophenschutz
  11. Kabel Deutschland
  12. Telekom
  13. Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Aschaffenburg
  14. Amt für Ernährung, Landwirtschaft u. Forsten, Miltenberg
  15. Staatliches Bauamt Aschaffenburg
  16. Vermessungsamt Klingenberg
  17. Eon Netz, Bamberg
  18. Wasserwirtschaftamt Aschaffenburg

 

Von folgenden Behörden lag keine Rückmeldung vor:

 

  1. AZV Südspessart
  2. WZV der Stadtprozeltener Gruppe
  3. Bund Naturschutz Bayern
  4. Kreisheimatpfleger

 

Bei folgenden Behörden lagen uns Stellungnahmen vor:

 

Eon Bayern, Marktheidenfeld, Anschreiben vom 07.12.11:

 

Lt. dem Schreiben der Eon Marktheidenfeld wurde eine Aktualisierung der vorhanden Leitungstrassen beigelegt und um Einarbeitung gebeten. Ansonsten bestanden keine Einwände. 

Die Aktualisierung wurde bereits veranlasst.

 

Landratsamt Miltenberg inkl. Fachabteilungen, Anschreiben vom 20.12.11:

 

A)   Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Beim Bebauungsplanentwurf ist darauf zu achten, dass die Systematik der Festsetzungen (Planzeichenerklärung – Legende, planungsrechtliche Festsetzungen, bauordnungsrechtliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahme, Hinweise sowie Verfahrensvermerke) eingehalten und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit aufgeführt werden. Insbesondere fällt die „Abstandsflächenregelung“ und die Festsetzungen zur „Dachneigung / Dachausbildung“, unter die Rubrik Bauordnungsrechtliche Festsetzungen. Ferner bitten wir die Hinweise und die Planzeichen als Hinweise der Übersichtlichkeit halber in die Legende mit aufzunehmen und nicht im Planteil „verstreut“ aufzuführen. Wir bitten um entsprechende Überarbeitung des Bebauungsplanes.

 

Zur Kennzeichnung des Mischgebietes wurde die Farbe orange gewählt. Laut Planzeichenverordnung Nr. 1.2.2 ist für ein Mischgebiet die Farbe – braun mittel – zu wählen. Wir bitten die Farbgebung im Entwurf entsprechend anzupassen.

 

Die Stadt Stadtprozelten beabsichtigt die im Mischgebiet  nach § 6 Abs. 2 BauNVO zulässigen Nutzungen Nr. 3 Einzelhandelsbetriebe, Schank- und Speisewirtschaften, Nr. 5  Anlagen für kirchliche Zwecke, Nr. 6 Gartenbaubetriebe, Nr. 7 Tankstellen und Nr. 8 Vergnügungsstätten sowie die nach § 6 Abs. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten auszuschließen. Gem. § 1 Abs. 5 und Abs. 6 Nr. 1 BauNVO kann im Bebauungsplan festgesetzt werden, dass bestimmte Arten von Nutzungen, die allgemein zulässig sind, nicht zulässig werden können bzw. alle oder einzelne Ausnahmen, die in den einzelnen Baugebieten vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes werden. Zu beachten ist aber stets, dass die allgemeine Zweckbestimmung eines Mischgebietes gewahrt bleibt. In einem Mischgebiet ist die allgemeine Zweckbestimmung in § 6 Abs. 1 BauNVO definiert. Demnach dient ein Mischgebiet dem Wohnen und der Unterbringung von Gewerbebetrieben, die das Wohnen nicht wesentlich stören. Laut Begründung zum Bebauungsplan beabsichtigt der Eigentümer auf seinem Grundstück eine Psycho-Praxis sowie Lagerräume für verschiedene Dienstleistungen (Photovoltaikanlage, Kioskbelieferung etc.) in die vorhandenen Gebäude zu installieren. Trotz des geplanten Ausschlusses verschiedener zulässiger Nutzungsarten kann dieses Vorhaben realisiert werden und der Charakter eines Mischgebietes bleibt noch gewahrt, so dass diesem Nutzungsausschluss aus bauleitplanerischer Sicht noch zugestimmt werden kann. Es sollte aber auf die Rechtsgrundlage dieses Nutzungsausschlusses in der Festsetzung verwiesen werden.

 

Hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung im Sinne des § 6 BauNVO eröffnet der Bebauungsplan zwar einerseits eine gewerbliche Nutzung, andererseits jedoch eine uneingeschränkte Anzahl von Wohneinheiten. Um die Entstehung einer Splittersiedlung zu vermeiden wird empfohlen, die Zahl der Wohneinheiten einzuschränken.

 

Das Maß der baulichen Nutzung bezieht sich im Regelfall auf die Größe des Baugrundstückes. Im vorliegenden Fall sollte sich die GRZ auf die Größe der überbaubaren Fläche beschränken. Die Festsetzung einer Geschoßflächenzahl (GFZ) ist hier aufgrund der getroffenen Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse und der Höhe der baulichen Anlage nicht unbedingt notwendig und kann gestrichen werden.

 

Die Festsetzung der Wandhöhe kann sich auf zweigeschossige Gebäude beschränken, da eine Differenzierung in ein- bzw. zweigeschossige Bauweise fehlt. Landwirtschaftlich genutzte Nebengebäude können von dieser Regelung ausgenommen werden. Ferner wurde bei der Wandhöhe das Maß von der OK Fußboden EG/UG (Hangtyp) festgesetzt. In den Festsetzungen gibt es aber keine Festsetzung, welche Gebäude als „Hangtyp“ möglich sein sollen (z.B. UG+I). Wir bitten hier um eine Klarstellung der getroffenen Festsetzung bzw. um entsprechende Anpassung der getroffenen Festsetzungen.

 

Der Stadtrat stimmt einer Anpassung der Planung zu. Die GFZ soll aufgrund evtl. beitragsrechtlicher Festsetzungen erhalten bleiben.  Die Anzahl Wohneinheiten sollen auf 2 beschränkt werden.

 

B)   Natur- und Landschaftsschutz

Es soll das bisher landwirtschaftliche Anwesen einer teilweise gewerblichen Nutzung zugeführt werden. Eine geringfügige bauliche Erweiterungsmöglichkeit wurde geschaffen. Es erfolgte eine artenschutzrechtliche Prüfung der europarechtlich geschützten Pflanzen- und Tierarten in vereinfachter Form. Die Prüfung wird als ausreichend angesehen. Aus naturschutzrechtlicher Sicht besteht mit dem o.g. Vorhaben Einverständnis.

 

C)   Immissionsschutz

Eine Teilfläche des Grundstückes Flurnummer 3023, die mit verschiedenen Gebäuden bebaut ist und im rechtskräftigen Flächennutzungsplan als Fläche für Landwirtschaft ausgewiesen ist, soll in ein Mischgebiet umgewandelt werden. Im Planungsgebiet ist ein Dienstleistungsbetrieb geplant. Nachtarbeit soll nicht stattfinden.

 

Immissionsschutz

Nach § 50 BImSchG sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche Umwelteinwirkungen (…) auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete, insbesondere öffentlich genutzte Gebiete, wichtige Verkehrswege, Freizeitgebiete und unter dem Gesichtspunkt des Naturschutzes besonders wertvolle oder besonders empfindliche Gebiete und öffentlich genutzte Gebäude, so weit wie möglich vermieden werden.

 

Nach dem Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 – Schallschutz im Städtebau – sind Gebieten entsprechenden Nutzungsfestsetzungen unter anderem folgende Orientierungswerte für den Beurteilungspegel zuzuordnen:

 

Allgemeine Wohngebiete (WA):

tags 55 dB(A)

nachts 40 bzw. 45 dB(A).

 

Misch- oder Dorfgebiet (MI, MD):

tags 60 dB(A)

nachts 50 dB(A) bzw. 45 dB(A)

 

Bei zwei angegebenen Nachtzeitwerten soll der niedrigere für Industrie-, Gewerbe- und Freizeitlärm sowie für Geräusche von vergleichbaren öffentlichen Betrieben gelten. Für Verkehrslärm wäre somit der höhere der beiden Nachtwerte heranzuziehen. Laut Beiblatt 1 zur DIN 18005 Teil 1 Ziffer 1.1 sollen die Orientierungswerte bereits auf den Rand der Bauflächen oder überbaubaren Grundstücksflächen in den jeweiligen Baugebieten oder Flächen sonstiger Nutzung bezogen werden.

 

Die Orientierungswerte stimmen in ihrer Höhe mit den Immissionsrichtwerten gemäß der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm – TA Lärm – vom 26.08.1998, GMBl 1998 Nr. 26 S. 503 ff, überein, die in der Regel bei der Beurteilung von Lärmimmissionen, die durch Anlagen verursacht werden, herangezogen wird. Die Abstände zwischen dem geplanten Mischgebiet und der bestehenden Wohnbebauung sind so groß, dass Immissionsschutzprobleme durch im Mischgebiet zulässige Nutzungen für die störempfindliche Bebauung am Ortsrand von Stadtprozelten nicht zu erwarten sind.

 

Verkehrslärm

Die Zufahrt zum geplanten Mischgebiet führt durch bestehendes Wohngebiet. Ob die Geräuschimmissionen für die betroffenen Wohngebiete zunehmen hängt von der Art der zukünftigen Betriebe ab. Laut Begründung zum Immissionsschutz soll Nachtarbeit nicht stattfinden. Wenn der Ausschluss von Nachtarbeit auch bei einer eventuellen Änderung der geplanten Betriebe sichergestellt werden soll, müssten verbindliche Regelungen in den Bebauungsplan aufgenommen werden.

 

Der Stadtrat wird die Nachtarbeit verbindlich ausschließen; die Orientierungswerte für den Schallschutz werden mit aufgenommen.

 

Mobilfunk

Östlich des geplanten Mischgebietes befindet sich eine Mobilfunkstation. Zum Schutz vor elektromagnetischen Feldern wird auf die 26. BImSchV (Verordnung über elektromagnetische Felder) hingewiesen. Sie enthält Anforderungen zum Schutz der Allgemeinheit und der Nachbarschaft und zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen.

 

Luftreinhaltung

      Verkehrswege

Verkehrswege sollten aus der Sicht des Immissionsschutzes so ausgeführt werden, dass staubförmige Emissionen durch die Benutzung der Fahrwege vermieden werden.

 

      Benachbarte Landwirtschaftliche Nutzung

Nachdem angrenzende Grundstücke landwirtschaftlich genutzt werden, wird angeregt, in der Begründung bzw. in den Hinweisen zum Bebauungsplan zum Ausdruck zu bringen, dass mit gelegentlichen Geruchs-, Lärm- und Staubbelästigungen durch ortsüblich betriebene landwirtschaftliche Nutzflächen zu rechnen ist und diese hinzunehmen sind.

 

Der Stadtrat wird dies beachten und eine entsprechende Regelung in den Bebauungsplan mit aufnehmen.

 

D)   Denkmalschutz

Aus denkmalschutzrechtlicher Sicht bestehen gegenüber o.g. Planung keine Bedenken.

 

E)   Wasser- und Bodenschutzgesetze

Aus wasserrechtlicher Sicht bestehen gegen die Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes keine Einwände. Die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg ist zu beachten.

 

F)   Brandschutz

Mit dem Wegfall der landwirtschaftlichen Privilegierung ist die Löschwasserversorgung auf 600 l/min für 2 h auszulegen. Die Gebäudehöhe ist auf max. 7 m zu beschränken, da ansonsten aufgrund der fehlenden Drehleiter die Brandschutzanforderungen nicht erfüllt werden können.

 

(Anmerkung: Lt. Rücksprache mit der Verwaltung ist dies gewährleistet).

 

G)   Gesundheitsamtliche Belange

Grundsätzlich besteht mit der Aufstellung des Bebauungsplanes Einverständnis. Aus der Begründung geht hervor, dass das Anwesen Hofthiergarten 10 bereits an die öffentlichen Ver- und Entsorgungsanlagen angeschlossen ist. Mit der Änderung wird das o.g. Gebiet zukünftig als Mischgebiet dargestellt. Mit den in der Begründung vom September 2011 aufgeführten gewerblichen Nutzungen besteht Einverständnis. Eine Beeinträchtigung des Schutzgutes Mensch kann hier nicht erkannt werden. Trinkwasserschutzgebiete sind von dieser Änderung nach hier vorliegendem Kenntnisstand nicht betroffen.


Der Stadtrat von Stadtprozelten nimmt die eingegangen Stellungnahmen der TÖB zur Kenntnis.

 

Die vorgelegten Pläne der Fa. eon werden eingearbeitet.

 

Die vorgebrachten Einwände des Landratsamtes Miltenberg vom 20.12.11 werden wie vorab behandelt, ebenfalls in den Entwurf eingearbeitet und Berücksichtigt.

 

Die weitere Beteiligung der TÖB gem. § 4 BauGB sowie die Öffentlichkeitsbeteiligung gem. § 3 BauGB kann nach der Einarbeitung der Änderungen erfolgen.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

10

10

0