Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 9, Nein: 0

Die Öffentliche Auslegung + Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 27.02.-28.03.12 statt.

 

Es liegt nur eine zu behandelnde Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom 28.03.12 vor:

 

Belange wie folgt Stellung:

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

 

Mit der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch folgende Punkte beachtet werden:

 

Die textliche Festsetzung Nr. 1 zu Art und Maß der baulichen Nutzung sollte dahingehend ergänzt werden, dass Vergnügungsstätten nach § 6 Abs. 2 Nr. 8 und Abs. 3 BauNVO unzulässig sind. Wir bitten, die Festsetzung dahingehend zu überarbeiten.

 

Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der Überarbeitung zu.

 

In unserer Stellungnahme vom 20.12.2011 haben wir bereits darauf hingewiesen, dass sich die Festsetzung der Wandhöhe auf zweigeschossige Gebäude beschränken sollten, da im Planteil eine Differenzierung in ein- bzw. zweigeschossige Bauweise fehlt. Ferner wurde bei der Wandhöhe das Maß von der OK Fußboden EG/UG (Hangtyp) festgesetzt. In den Festsetzungen fehlt jedoch eine Klarstellung, welche Gebäude als „Hangtyp“ möglich sein sollen. Zu diesen Aspekten wurden in der Stadtratssitzung vom 26.01.2012 keine Aussagen getroffen, so dass eine Abwägung dieser Belange noch nicht erfolgte. Im vorliegenden Planentwurf ist diese Festsetzung immer noch enthalten. Die Vorgaben unserer Stellungnahme vom 20.12.2011 bleiben somit vollinhaltlich aufrechterhalten und bedürfen einer Überarbeitung.

 

Der Stadtrat von Stadtprozelten bestimmt, dass die max. zulässige Wandhöhe bei 6,5 m bei II VG bzw. 4,75 m bei I VG festgesetzt wird. Als Wandhöhe gilt das Maß von Oberkante des vorhandenen natürlichen Geländes bis zum Schnittpunkt der Wandfläche mit der Dachhaut.

 

 

Die von der Immissionsschutzbehörde geforderte Festsetzung zum Ausschluss der Nachtarbeit kann aufgrund einer fehlenden Rechtsgrundlage nicht festgesetzt werden. Der Ausschluss der Nachtarbeit kann lediglich als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Wir bitten hier um Überarbeitung des Planentwurfes.

 

Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der Überarbeitung zu.

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

 

Mit dem o.g. Vorhaben besteht aus naturschutzrechtlicher- und fachlicher Sicht Einverständnis. Im Bebauungsplan sollte noch der Hinweis aufgenommen werden, dass Gehölzrodungen und –rückschnitte in der Zeit vom 01. März bis 30. September gem. § 39 Abs. 5 Nr. 2 BNatSchG nicht zulässig sind.

 

Der Stadtrat beschließt, den Hinweis aufzunehmen.

 

 

C) Immissionsschutz

 

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind keine weiteren Hinweise und Anregungen veranlasst.

 

D) Wasser- und Bodenschutz

 

Aus Sicht des Wasser- und Bodenschutzes bestehen gegenüber der Aufstellung des o.g. Bebauungsplanes keine Einwände.

 

E) Gesundheitsamtliche Belange

 

Die nun vorgelegte Planänderung hat keine Auswirkungen auf die bereits abgegebene Stellungnahme vom 20.12.2011. Weitere Anregungen sind zurzeit nicht erforderlich.

 

Redaktionelle Überarbeitung:

 

Bei der Begründung wird unter Nr. 4 „Überbaubare Grundstücksfläche“ folgender Passus eingefügt: „Eine Überschreitung der Baugrenzen mit untergeordneten Bauteilen, wie Balkone, Erker, Treppenhäuser, Wintergärten um bis zu 2 m ist zulässig (§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB und § 23 Abs. 3 BauNVO).

 

Der Stadtrat beschließt, den Passus in die Begründung mitaufzunehmen.

 

Nach dieser Abhandlung kann der Bebauungsplanentwurf als Satzung beschlossen werden. Die Überarbeitungen wurden bereits im Entwurf integriert.

 

Die Bekanntmachung erfolgt dann zusammen der Flächennutzungsplanänderung.


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), den vom Architekturbüro Johann & Eck, Erfstr. 31a, 63927 Bürgstadt, gefertigten Planung zur Aufstellung eines Bebauungsplanes „Hofthiergarten 10“ vom 03.05.2012 mit Begründung, einschließlich der oben genannten Änderungen, als Satzung.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

9

9

0