Bgmin. Kappes führte die Stellungnahme der Verwaltung aus:
Im Schreiben vom 27.07.2012 teilte der Bayerische Gemeindetag mit, dass nach einem Urteil vom 27.06.2012 des Bayer. Verwaltungsgerichtshof eine Abrechnung von Fehlalarmen privater Brandmeldeanlagen nach Art. 28 Abs. 2 Nr. 5 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) im Wege einer pauschalierten Abrechnung mittels einer Feuerwehrkostensatzung im Sinn von Art. 28 Abs. 4 BayFwG nur dann möglich ist, wenn der Satzungstext dies ausdrücklich vorsieht.
Die Satzung der Stadt Stadtprozelten wurde seinerzeit nach dem amtlichen Muster, in welcher lediglich von einem „Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung“ die Rede ist.
Der Bayer. Gemeindetag empfiehlt daher die Feuerwehrkostensatzungen entsprechend abzuändern.
Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt die
Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren
für Einsätze und andere Leistungen der
gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Stadtprozelten
Die Stadt Stadtprozelten erlässt aufgrund von Art. 28 Abs. 1 bis 4 Bayerisches Feuerwehrgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.07.1993 (GVBl. S. 522), zuletzt geändert am 20. Dezember 2011 (GVBl S. 689), sowie der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. April 1993 (GVBl S. 264, BayRS 2024-1-I), zuletzt geändert zum 25. Februar 2010 (GVBl S. 66) folgende Satzung zur Änderung der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Stadtprozelten vom 19.06.1997, zuletzt geändert zum 01.01.2002:
§ 1
§ 1 Abs. 1 c) der Satzung über Aufwendungsersatz und Gebühren für Einsätze und andere Leistungen der gemeindlichen Feuerwehren der Stadt Stadtprozelten erhält folgende Fassung:
„c) Ausrücken nach missbräuchlicher Alarmierung oder Fehlalarmen.“
§ 2
Die Satzungsänderung tritt am 01.10.2012 in Kraft.
Bürgermeisterin Kappes wird gleichzeitig ermächtigt diese Änderungssatzung auszufertigen und bekanntzumachen.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungs-ergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwe-send u.
stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
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12 |
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