Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 8, Nein: 1

In der Sitzung des Gemeinderates Altenbuch vom 15.11.2012 wurde die Verwaltung beauftragt eine Neufassung der Abgabensatzung zur Friedhof- und Bestattungssatzung vorzulegen.


Der Gemeinderat von Altenbuch nachfolgende Abgabensatzung zur Friedhof- und Bestattungssatzung.

Bürgermeister Aulbach wird ermächtigt diese auszufertigen und bekanntzumachen.

 

 

A B G A B E N S A T Z U N G

ZUR SATZUNG ÜBER DIE ÖFFENTLICHEN BESTATTUNGSEINRICHTUNGEN

DER GEMEINDE ALTENBUCH

(Abgabensatzung zur Friedhofs- und Bestattungssatzung)

 

 

Auf Grund der Art. 1, 2 und 8 des Kommunalabgabengesetzes (KAG) erlässt die Gemeinde Altenbuch  folgende Abgabensatzung:

 

 

I.  ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

 

 

§ 1 Bemessungsgrundlage

 

Die Gemeinde Altenbuch erhebt für die Benutzung der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen unter Berücksichtigung des Ausmaßes der Benutzung im Einzelnen, des Wertes der Leistung für den Empfänger und der von der Gemeinde aufgewendeten Kosten, Gebühren.

 

 

§ 2 Gebührenarten, Gebührenpflicht, sowie Entstehung und

Fälligkeit der Gebührenschuld

 

(1)  Die Inanspruchnahme der gemeindlichen Einrichtungen für das Bestattungswesen ist gebührenpflichtig.

(2)  Die Gemeinde erhebt

a.    Bestattungsgebühren,

b.    Grabplatzgebühren,

c.    sonstige Gebühren.

(3)  Die Gebührenschuld entsteht, sobald eine Leistung beantragt bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt werden.

(4)  Die Gemeinde erlässt über die entstandenen Gebühren einen Gebührenbescheid. Die Gebühr wird einen Monat nach Zustellung des Gebührenbescheides zur Zahlung fällig.

(5)  Zur Zahlung der Gebühr ist verpflichtet, wer

a.    zur Tragung der Kosten der Bestattung gesetzlich verpflichtet ist,

b.    das Nutzungsrecht an einem Grabplatz erwirbt,

c.    eine nach dieser Satzung gebührenpflichtige Leistung beantragt, bzw. die gemeindlichen Bestattungseinrichtungen tatsächlich benutzt oder die Benutzung veranlasst hat.

 

      Mehrere Schuldner haften als Gesamtschuldner.

 

 

II.  BESTIMMUNGEN ÜBER DIE EINZELNEN GEBÜHREN

 

 

§ 3 Bestattungsgebühren

 

(1)  Die Bestattungsgebühren betragen:

 

1.    Herstellung, Öffnung und Schließung

a)    eines Urnengrabes                                                                    99,00 €

 

Zuschlag bei Beisetzung:

a.    nach 17:00 Uhr, pauschal                                            24,75 €

b.    am Samstag, pauschal                                                  49,50 €

 

b)    eines Einzel- / Familiengrabes                                                            360,00 €

Zuschlag bei Beisetzung:

a.    nach 17:00 Uhr, pauschal                                            71,50 €

b.    am Samstag, pauschal                                                  100,00 €

 

c)    eines Einzel-/ Familiengrabes als Tiefgrab                           410,00 €

Zuschlag bei Beisetzung:

a.    nach 17:00 Uhr, pauschal                                            87,00 €

b.    am Samstag, pauschal                                                  100,00 €

 

2.    Umbettung einer Urne                                                                     99,00 €

3.    Umbettung (Erdbestattung bis 10 Jahre)                                      645,00 €

4.    Umbettung (Erdbestattung ab 10 Jahre)                                       493,00 €

5.    Bestattungsordner, pro Std.                                                             38,00 €

Zuschlag bei Bestattungen am Samstag zuzüglich

25 % auf Endbetrag

6.    Grabstelle zur Bestattung vorrichten                                                         45,00 €

7.    Blumenschmuck auflegen                                                              30,00 €

8.    a)  Abräumen des Grabplatzes                                                       38,00 €

b)  sonstige notwendige unvorhergesehene Arbeiten,

    wie beispielsweise Entfernung von vorhandenen Grab-

    einfassungen und Fundamenten, Wurzelstöcken, Frost

    etc., jeweils nach Zeitaufwand pro Person/Std.                                 38,00 €

 

9.    Bestellung von Sargträgern pro Träger                                         57,98 €

 

Die Gebühren nach Nr. 1-9 verstehen sich jeweils zuzüglich der

gesetzlichen Mehrwertsteuer.

 

(2)  Die Gebühr für die Benutzung der Aussegnungshalle und/oder

des Leichenhauses beträgt                                                                             250,00 €

 

 

§ 4 Grabplatzgebühren

 

(1)  Die Gebühren für den Erwerb eines Nutzungsrechtes für die Dauer einer Ruhefrist betragen

a)    für ein Einzelgrab (1 Grabstelle)                                               700,00 €

für ein Einzelgrab als Tiefgrab (2 Grabstellen)                       800,00 €

b)    für ein Familiengrab (2 Grabstellen)  1500,00 €

für ein Familiengrab als Tiefgrab (4 Grabstellen)                1700,00 €

c)    für ein Urnengrab (1 Urnengrabstelle)                                                250,00 €

für ein Urnengrab (2 Urnengrabstellen)                                              500,00 €

d)    für ein Urnengrab im Urnenfeld

(4 Urnengrabstellen)                                                                 1.000,00 €

 

(2)  Ehrengrabstätten werden von der Gemeinde Altenbuch für die Dauer der Ruhefrist der Ehrenperson und seines/ihres Ehegatten gebührenfrei zur Verfügung gestellt.

(3)  Verlängert sich durch eine Belegung die Ruhezeit oder durch eine Verlängerung die Nutzungszeit, so ist hierfür die jeweilige Gebühr zu zahlen. Sie beträgt für jedes angefangene Jahr des Verlängerungszeitraumes für

a)   Einzel-, Familiengräber             1/30tel

b)   Urnengräber                                1/15tel

c)    Gräber im Urnenfeld                  1/15tel

      der nach Abs. 1 jeweils geltenden Grabgebühr für die Ruhezeit.

      Grabverlängerungen erfolgen in 5-Jahres-Schritten.

 

 

§ 5 Sonstige Gebühren

 

 

(1)  An sonstigen Gebühren werden erhoben

a)    für die Erteilung von schriftlichen Auskünften

oder Bescheinigungen, etc.                                         5,00 bis 10,00 €

b)    für die Erteilung einer Genehmigung zur

Aufstellung eines Grabes                                                            10,00 €

c)    für die Erteilung einer sonstigen Genehmigung

nach den Vorschriften der gemeindlichen Fried-

hofssatzung                                                                                    20,00 €

 

(2)  Für Amtshandlungen, für die in dieser Satzung keine Gebühren festgesetzt sind, werden Gebühren in Höhe nach dieser Satzung vergleichbaren Leistungen erhoben; hierbei sind insbesondere Art, Zeit und Umfang der Inanspruchnahme der gemeindlichen Bestattungseinrichtungen zu berücksichtigen.

 

 

III.  INKRAFTTRETEN

 

 

§ 6 Inkrafttreten

 

(1)  Diese Satzung tritt am 01.01.2013 in Kraft.

 

(2)  Gleichzeitig tritt die Abgabenatzung vom 28.07.1994 mit ihren Änderungen außer Kraft.

 

 

Altenbuch, den

Gemeinde Altenbuch

 

 

 

Ludwig Aulbach

1. Bürgermeister