Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Nach Art. 5 Abs. 1 Gemeinde- und Landkreiswahlgesetz (GLkrWG) hat der Gemeinderat einen Wahlleiter und dessen Stellvertreter zu berufen und dem Landratsamt anzuzeigen.

 

Der Gemeinderat beruft

 

-       den ersten Bürgermeister

-       einen weiteren Bürgermeister

-       einen Stellvertreter

-       ein sonstiges Gemeinderatsmitglied oder

-       eine Person aus dem Kreis der Bediensteten der Verwaltungsgemeinschaft

 

zum Wahlleiter.

 

Außerdem muss aus diesem Personenkreis zugleich eine stellvertretende Person berufen werden.

 

Bei den Kommunalwahlen 1996, 2002 und 2008 waren Bedienstete der VGem zu Gemeindewahlleiter und Stellvertretern berufen.

Mit dieser Verfahrensweise wurden gute Erfahrungen gemacht, weil der Wahlleiter dann vor Ort ist und intern schnell reagieren kann. (es sind viele Unterschriften zu leisten)

 

Die Verwaltung schlägt vor Frau Nadine Weimer zum Wahlleiter und Frau Karl Melanie als deren Stellvertretung zu bestellen.

 

Des Weiteren ist auch ein Wahllokal zu bestimmen.

 

Bei der Wahl 2008 hat man das Pfarrheim genutzt. Alternativ stünde die Festhalle oder ehemalige Grundschule zur Verfügung.

 

Die Auszählung erfolgt dann aufgrund des Strichcode-Verfahrens wieder im Rathaus Altenbuch, da hierfür PCs notwendig sind.

 

 

 

 


Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt Frau Nadine Weimer zum Wahlleiter und Frau Karl Melanie zu deren Stellvertretung zu bestellen.

 

Als Wahllokal wird das Pfarrheim festgesetzt.

 

Man werde dem Pfarrgemeinderat die notwendigen Auslagen begleichen.

 

Gemeinderatsmitglied Fuchs teilte mit, dass der Termin für die Vermietung des Pfarrheims eingetragen wurde.

 

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

12

12

0