Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 3, Nein: 0

Herr Veh führte die Stellungnahme der Verwaltung aus:

 

Die Schulverbandsversammlung besteht grundsätzlich aus den ersten Bürgermeistern der am Schulverband beteiligten Gemeinden. Gemeinden aus denen mehr als 50 Schülerinnen und Schüler die Verbandsschule besuchen entsenden bis einschl. 100 Verbandsschüler einen weiteren Vertreter als Mitglied in die Schulverbandsversammlung (Art. 9 Abs. 3 Satz 1 und 2 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz –BaySchFG-).

In Satz 3 des Art. 9 Abs. 3 BaySchFG wird eingeräumt, dass die Schulverbandsversammlung einstimmig beschließen kann, dass abweichend von Satz 2 einzelne Gemeinden weitere Mitglieder in die Schulverbandsversammlung entsenden können.

 

Unter Anwendung der Sätze 1 und 2 besteht die Schulverbandsversammlung derzeit nur aus den beiden Bürgermeistern der beiden Mitgliedsgemeinden und einem weiteren Vertreter aus Dorfprozelten, da Stadtprozelten 49 und Dorfprozelten 51 Kinder in die Verbandsschule entsendet.

Sollte zum Stichtag 01. Oktober( eines jeden Jahres) auch Dorfprozelten unter die 50-Kinder-Grenze rutschen müsste Dorfprozelten seinen zusätzlichen Vertreter abberufen (Art. 4).

Der Schulverband würde dann nur noch aus den beiden Bürgermeistern bestehen.

 

Um dies zu vermeiden wird dem Schulverband (und damit auch den beiden Mitgliedsgemeinden) nahegelegt, von oben genannter Bestimmung nach Satz 3 des Art. 9 Gebrauch zu machen und weitere Vertreter zu ermöglichen.

Es wird vorgeschlagen bis einschl. 50 Kinder zusätzlich zum Bürgermeister je 1 Vertreter zu benennen und ab 51 Kinder („mehr als 50“) jeweils einen weiteren Vertreter.

Dies würde bedeuten, dass nach der jetzigen Konstellation Stadtprozelten 1 +1 = 2 und

Dorfprozelten 1 +2 = 3 Vertreter in den Schulverband entsenden würde.


Die Schulverbandsversammlung beschließt, dass die beiden Mitgliedsgemeinden ab 01.07.2014 unter Zugrundelegung von Art. 9 Abs. 3 Satz 3 BaySchFG bis einschl. 50 Kinder die die Verbandsschule aus der jeweiligen Gemeinde besuchen einen weiteren Vertreter in die Verbandsversammlung entsenden können. Bei mehr als 50 Kindern ist Art. 9 Abs. 3 Satz 2 BaySchFG anzuwenden.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

3

3

3

0