1. Vors. Kappes führte aus, dass die Bestellung der Bürgermeister als Eheschließungsstandesbeamte spätestens mit Ablauf ihrer Amtszeit, gem. §3 Abs. 3 AVPStG (Personenstandsausführungsverordnung) erlischt.
Das Erlöschen bzw. der Widerruf ist festzustellen.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungs-ergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
6 |
6 |
6 |
0 |