Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 1

Mit Schreiben vom 16.12.14 nahm das Landratsamt Miltenberg wie folgt Stellung:

 

Sachverhalt

 

Auf dem Eckgrundstück Fl.Nr. 900/6, Gemarkung Unteraltenbuch, beabsichtigt die Gemeinde Altenbuch die Errichtung eines Feuerwehrhauses in zentraler und verkehrsgünstiger Lage. Das Grundstück ist im rechtskräftigen Bebauungsplan „See- und Schnackenwiesen“ als öffentliche Grünfläche festgesetzt und soll nun in eine Fläche für Gemeinbedarf umgewandelt werden. Die benachbarte Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „See- und Schnackenwiesen“ ist als Mischgebiet ausgewiesen. Die Änderung des Bebauungsplanes „See- und Schnackenwiesen“ wird im beschleunigten Verfahren gem. § 13 a BauGB durchgeführt. Die Änderungsbereiche umfassen ca. 3.340 m² und werden durch die Errichtung eines Feuerwehrhauses nachverdichtet. Damit sind die Voraussetzungen des § 13 a BauGB erfüllt.

Das Plangebiet liegt im faktischen Überschwemmungsgebiet des Faulbachs, ein Gewässer III. Ordnung. Der Bach ist als Graben mit V-Profil ausgebaut und befestigt. Westlich davon werden auf Teilflächen der Grundstücke Fl.Nrn. 900/16 und 900/7, Gemarkung Unteraltenbuch, direkt am Faulbach angrenzend, Flächen für die Regelung des Hochwasserabflusses (Retentionsraumausgleich) festgesetzt. Die Festsetzung als öffentliche Grünfläche (Zweckbestimmung Spielplatz) bleibt unverändert bestehen. Die Grünfläche wird an die aktuellen Grundstückszuschnitte angepasst.

 

Die 5. Änderung des Bebauungsplanes umfasst somit zwei Änderungsbereiche:

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde bereits mit dem vorangegangenen TOP abgehandelt.

 

Fläche für den Gemeinbedarf

Bei der Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf kommt es entscheidend auf die exakte Zweckbestimmung der jeweils ausgewiesenen Fläche an. In der Begründung (Seite 3) wird aus-geführt, dass die Errichtung eines Feuerwehrhauses beabsichtigt ist. Daher ist als Zweckbestim-mung auch die Nutzung als Feuerwehrhaus bzw. Anlage für die Feuerwehr gem. der Planzei-chenverordnung Ziffer 4.1 festzusetzen.

 

Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird der Gemeinbedarfsfläche der Schutzgrad eines

Mischgebietes zugeordnet (siehe Begründung Ziffer 4, Seite 8). Diese Zuordnung des Schutz-grades ist als Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.

 

Maß der baulichen Nutzung

Der Gemeinbedarfsfläche wird als Maß der baulichen Nutzung eine Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,6 festgesetzt, welche die Obergrenzen eines Mischgebie-tes nach § 17 BauNVO deutlich überschreiten (Werte eines Gewergegebietes). Eine detaillierte Erläuterung der Festsetzung der Obergrenzen ist in der Begründung nicht enthalten. Wir bitten diesen Widerspruch zu beseitigen und die Planung entsprechend zu überarbeiten.

 

Wandhöhe

Falls bei der Planung des Feuerwehrgebäudes auch ein Schlauchturm vorgesehen ist, könnte die Wandhöhe von 7 m überschritten werden. Dies könnte auch bei einer zweigeschossigen Bebau-ung in Verbindung mit einem Pultdach geschehen. Wir bitten diese Aspekte zu bedenken und evtl. die Festsetzungen des Bebauungsplanes entsprechend anzupassen.

 

Pflanzgebot

Die Festsetzung einer etwaigen Standortbindung der Laubbäume ist nicht ausreichend definiert und so nicht möglich. Entweder es besteht eine Standortbindung oder es besteht keine Standort-bindung, so wie es in der Festsetzung Ziffer 4.1.1 näher ausgeführt wurde. Wir bitten um Berich-tigung der Festsetzung.

 

Angaben von Rechtsgrundlagen

Bei der Überarbeitung des Planentwurfes ist darauf zu achten, dass die Systematik der Festset-zungen (Planzeichenerklärung – Legende, planungsrechtliche Festsetzungen, hierunter fällt z.B. die Baugrenze, bauordnungsrechtliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, hierunter fällt das Überschwemmungsgebiet des Faulbachs, Hinweise sowie Verfahrensvermerke) eingehalten und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit aufgeführt werden. Die Pla-nungshilfen für die Bauleitplanung p12/13enthalten hierzu auf Seite 108, Nr. IV.5.3 ab Nr. 7 eben-falls Aussagen über den Textteil und die Beschriftung eines Bebauungsplanes.  

 

Zusammenfassung für Bauplanungs- und Ordnungsrecht:

 

Bauplanungs- und Bauordnungsrecht:

 

Es ist die exakte Zweckbestimmung der Fläche für den Gemeinbedarf als „Anlage für die Feuerwehr“ oder „Feuerwehrhaus“ anzugeben.

Der immissionsschutzrechtliche Schutzgrad der Gemeinbedarfsfläche – hier der Schutzgrad eines Mischgebietes – ist in die Festsetzungen aufzunehmen.
Das Maß der baulichen Nutzungen ist an die Obergrenzen für ein Mischgebiet gemäß BauNVO anzupassen (Anmerkungen: GRZ = 0,6; GFZ = 1,2)

 

Wandhöhe: Falls ein Schlauchturm vorgesehen ist, kann die festgesetzte Wandhöhe von 7 m nicht ausreichen, ebenso bei einer zweigeschossigen Bauweise in Verbindung mit einem Pultdach.

 

Das etwaige Pflanzgebot nach Ziff. 4.1.1  ist zu präzisieren.

Die Rechtsgrundlagen für die Bebauungsplanung sind anzugeben.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche wird als „Anlage für die Feuerwehr“ festgesetzt.

Die Grundflächen- und Geschossflächenzahlen werden auf jeweils 0,6 festgesetzt. Diese entsprechen dem Vorhaben.

Die festgesetzte Wandhöhe von 7 m reicht zur Realisierung des Vorhabens aus und wird beibehalten.

Die Pflanzgebote werden als Pflanzgebote ohne Standortbindung präzisiert.

Der immissionsschutzrechtliche Schutzgrad der Gemeinbedarfsfläche wird als der eines Mischgebietes festgesetzt.

Die Rechtsgrundlagen für die Änderung des Bebauungsplans werden angegeben.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

11

1

 

 

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

Auf dem Grundstück Fl.Nr. 900/6 befindet sich als möglicher Lebensraum eine Wiese und am südlichen Ende des Grundstückes eine Kastanie. An der jungen Kastanie wurden keine Baum-höhlen gesichtet, die Fledermäuse oder Vögel beherbergen könnten. Um einem möglichen Tö-tungs- und Störungsverbot wild lebender Tiere nach § 44 BNatSchG nachzukommen, darf die Entfernung der Kastanie als Lebensraum für gehölzbewohnende Vogelarten nur außerhalb der Brut- und Nistzeit erfolgen. Hinzu kommt, dass die Baufeldräumung nur zwischen dem 15.09. und 15.03 stattfinden darf, um bodenbrütende Vogelarten nicht zu gefährden.

Die unter C Hinweise aufgeführte Maßnahme bezüglich der Baufeldräumung ist unter der Rubrik „planungsrechtliche Festsetzung“ gem. § 9 Abs. 1 Nr. 20 BauGB aufzuführen, um eine Tötung evtl. bodenbrütender Vogelarten auszuschließen.

 

Zusammenfassung Natur- und Landschaftsschutz:

 

Die artenschutzrechtlichen, Konflikt vermeidenden Maßnahmen, die als Hinweise aufgeführt sind, sind als Festsetzung aufzunehmen.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Maßnahmen werden festgesetzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

11

1

 

 

 

C) Immissionsschutz

In der Begründung wird unter dem Punkt Immissionsschutz ausgeführt: „Vom Vorhaben gehen keine besonderen Emissionen, die über die charakteristischen des umgebenden Mischgebiets

hinausgehen, auf angrenzende immissionssensible Nutzungen aus. Die Gemeinbedarfsfläche besitzt den Schutzgrad des umgebenden Mischgebietes.“

Auch das durch die Hauptstraße von dem Vorhaben getrennte WA-Gebiet kann relevanter Im-missionsort sein. Nähere Angaben zum geplanten Feuerwehrhaus bzw. wie die Nutzung im Ein-zelnen aussehen soll und welche Aktivitäten geplant sind liegen nicht vor.

Der Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses ist mit Geräuschemissionen/immissionen verbunden.

Die zu erwartenden Geräuschemissionen hängen insbesondere von folgenden Faktoren ab:

 

·         Ausstattung und Nutzung, z.B. Werkstatträume, Schulungsräume, Anzahl der Fahrzeuge

·         Umfang und zeitliche Dauer der Nutzung von Räumlichkeiten für Schulungen, Reparatur- u. Wartungsarbeiten

·         Anzahl und Dauer von Feuerwehrübungen auf dem Betriebsgelände

·         Zeiten für den Betrieb von geräuschrelevanten Aggregaten, Fahrzeugmotoren, etc. zu Wartungszwecken

·         Art und zeitliche Dauer der Fahrzeug- Geräte- und Schlauchpflege

·         ggf. Installation einer Sirene, Standort, Schallleistungspegel der Sirene, zeitliche Dauer des Probebetriebes, Alarmierungsfall

·         Anzahl der Einsatzfahrten.

 

Zur Lösung möglicher Immissionskonflikte stehen verschiedene Möglichkeiten offen z.B.:

·         Gebäudestellung im Hinblick auf schallabschirmende Wirkung von Geräuschquellen gegenüber Immissionsorten.

·         Wahl geeigneter Bauschall- Dämm- Maße (R’w) für die Außenhautelemente des Feuer-wehrgerätehauses.

·         Verlegung geräuschrelevanter Tätigkeiten in Räume.

·         Günstige Anordnung von Parkplätzen.

·         Günstige Anordnung der Zufahrt, so dass Lärmbelästigungen für benachbarte Wohnnut-zungen vermieden werden.

 

Aus fachlicher Sicht ist das Vorhaben im Bebauungsplan so darzustellen und zu beschreiben, dass erkennbar ist, dass die von einem Feuerwehrgerätehaus üblicherweise ausgehenden Ge-räusche durch geeignete Maßnahmen so begrenzt werde können, dass eine Lösung möglicher Konflikte erfolgen kann bzw. mögliche Konflikte nicht auftreten.

 

Zusammenfassung Immissionsschutz:

 

Im Bebauungsplan ist das Vorhaben so darzustellen und zu beschreiben, dass erkennbar ist, dass die von einem Feuerwehrhaus ausgehenden Geräusche durch geeignete Maßnahmen so begrenzt werden können, dass eine Lösung möglicher Konflikte erfolgen kann bzw. mögliche Konflikte nicht auftreten.

 

Mögliche Faktoren der Geräuschemissionen, die durch den Betrieb eines Feuerwehrhauses auftreten können:

Anzahl und Dauer der Feuerwehrübungen auf dem Gelände,

Betrieb und Zeitdauer von geräuschrelevanten Aggregaten, Fahrzeugmotoren etc. zu Wartungszwecken,

Art und zeitliche Dauer der Fahrzeug-, Schlauch- und Gerätepflege,

Ausstattung und Nutzung des Geländes, z.B. Werkstatt- und Schulungsräume, Anzahl der Fahrzeuge,

Sirene: Art, zeitliche Dauer, Schallleistungspegel,…

Anzahl der Einsatzfahrten.

 

Mögliche Lösungen:

Verlegung geräuschrelevanter Tätigkeiten in Gebäude,

schallabschirmende Wirkungen gegenüber Immissionsorten durch Gebäudestellung

Wahl von Schall dämmenden Maßnahmen für die Außenhaut des Gebäudes

Günstige Anordnung von Parkplätzen

Günstige Anordnung der Zufahrten, so dass Lärmbelästigungen für benachbarte Wohnnutzungen vermieden werden.

 

Hinweise zur Planung:

Das Feuerwehrhaus bietet Platz für 3 Feuerwehrfahrzeuge. Die Öffnungen von Schulungsräumen sind nach Süden orientiert. Die Zufahrt erfolgt von Norden (Stellplätze PKW, Feuerwehrfahrzeuge) von der Hauptstraße. Schlauchtrocknung und Reinigung der Ausrüstung sind im Gebäude vorgesehen.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Das Vorhaben wird so dargestellt und beschrieben, dass erkennbar ist, dass die von dem Feuerwehrhaus ausgehenden Geräusche durch geeignete Maßnahmen so begrenzt werden können, dass eine Lösung möglicher Konflikte erfolgen kann bzw. mögliche Konflikte nicht auftreten, u.a.:

Eine Sirenenanlage ist nicht vorgesehen. Wartungs- und Reparaturarbeiten erfolgen ausschließlich zu den Tagzeiten (6.00 – 22.00 Uhr). Geräuschrelevante Tätigkeiten werden ins Gebäude verlegt.

Lärmintensivere Feuerwehrübungen finden in der Regel außerhalb des Geländes statt.

Eine kleine Werkstatt ist im hinteren Gebäudetrakt vorgesehen.

 

Hierzu soll eine Vereinbarung mit allen umliegenden Nachbarn geschlossen werden.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

11

1

 

 

D) Wasser- und Bodenschutz

Durch die vorgenommene Berechnung zeigt sich, dass das Grundstück Fl. Nr. 900/6 der Gemar-kung Unteraltenbuch im faktischen Überschwemmungsgebiet des Faulbachs zu liegen kommt.

In faktischen Überschwemmungsgebieten gilt grundsätzlich das allgemeine Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Eine Ausnahme von diesem allgemeinen Erhaltungsgebot ist nach § 77 Satz 2 WHG nur möglich, wenn überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenste-hen und rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Der § 77 WHG ist als Planungsleitsatz von der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung nach § 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB entsprechend zu berücksichtigen. Der durch die Bebauung des Grundstücks Fl. Nr. 900/6 der Gemarkung Unteraltenbuch verlorengehende Retentionsraum soll durch Maßnahmen oberstromig ausgeglichen werden. Diese geplante Ausgleichsmaßnahme ist wasserwirtschaftlich zu beurteilen.

 

Über den Schutz von Rückhalteflächen hinaus sind Belange des Hochwasserschutzes in der bauleitplanerischen Abwägung zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Dabei ist der materielle Gehalt von § 78 Abs. 2 WHG (9 kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen) wie folgt einzustellen: Wäre die Ausweisung nach § 78 Abs. 2 WHG im bereits festgesetzten Überschwemmungsgebiet zulässig, dann ist sie das im ermittelten bzw. faktischen Überschwemmungsgebiet erst recht. Werden die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2 WHG nicht erfüllt, ist dieser Umstand ebenfalls in die planerische Abwägung einzustellen und entsprechend zu bewältigen. Andernfalls besteht die Gefahr, dass die Bauleitplanung wegen fehlerhafter Abwägung nichtig ist.

Für dieses Vorhaben bedarf es keiner wasserrechtlichen Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG, dennoch müssen die neun Voraussetzungen dieser Rechtsvorschrift kumulativ erfüllt sein. Dies ist in der Begründung ausführlich darzulegen und nachzuweisen.

Weitere wasserrechtliche oder bodenschutzrechtliche Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich.

In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.

 

Die Stellungnahme des WWA Aschaffenburg liegt vor (09.12.14). Die darin enthaltenen Punkte sind entsprechend in den Bebauungsplan bzw. den textlichen Festsetzungen aufzunehmen und zu ergänzen.

 

Zusammenfassung Wasser- und Bodenschutz:

 

Die nach § 78 Abs. 2 WHG kumulativ zu erfüllenden 9 Voraussetzungen für eine Bebauung im (faktischen) Überschwemmungsgebiet sind zu berücksichtigen.
Dies ist in der Begründung ausführlich darzulegen und nachzuweisen.

Das Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ist am Verfahren zu beteiligen.

 

Hinweise der Verwaltung:

Das Wasserwirtschaftsamt wurde beteiligt.

·         Ein Retentionsausgleich für verloren gehenden Hochwasserrückhalteraums erfolgt gemäß Forderung des Wasserwirtschaftsamts über 450 m³ in einer Höhe ab 1,2 m über der Sohle des Faulbachs vor Baubeginn des Feuerwehrhauses funktions- und umfangsgleich sowie vorzeitig.

Als Schutzmaßnahmen für die niedrigere Höheneinstellung sind als Hochwasserschutz folgende Maßnahmen geplant:

·         Umlaufender Stahlbetonsockel bis auf eine Höhe von 221.10 m üNN (50 cm über HQ 100), der mit der Bodenplatte eine wasserdichte Wanne bildet.

·         Mobile Hochwasserschutzwände aus Leichtmetall an allen Zugängen zum Gebäudeinneren, mit Ausnahme der Fahrzeughalle.

·         Zur Vermeidung von Schäden in der Fahrzeughalle werden Gebäudeinstallationen oberhalb einer Höhe von 221.10 m üNN angeordnet,

·         Lagerung von Gegenständen erfolgt ebenfalls erst ab v.g. Höhe.

·         Das geplante Lager für Kraftstoffe  wird 221,10 m NN angeordnet.

 


Die nach § 78 Abs.2 WHG kumulativ zu erfüllenden 9 Voraussetzungen für eine Bebauung im Überschwemmungsgebiet werden wie folgt erfüllt
(s.a. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg):

1.–9.    Voraussetzung

Þ     Berücksichtigung

1.    andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen nicht und können nicht geschaffen werden

Þ     Es bestehen für den Standort des Feuerwehrhauses keine gleichwertigen Standortalternativen.

2.    der Geltungsbereich ist bereits Teil eines Bebauungsplanes und grenzt unmittelbar an bestehende Bebauung an

Þ     ist gegeben.

3.    es sind keine Gefährdungen von Leben oder erhebliche Gesundheits- und Sachschäden zu erwarten

Þ     es sind hier keine Wohnflächen und Flächen für den dauernden Aufenthalt von Personen betroffen, im Feuerwehrhaus werden entsprechende Vorsorgemaßnahmen durch Hochwasserschutz  getroffen (s. Hinweise).

4.    der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes werden nicht nachteilig beeinflusst

Þ     gemäß hydraulischer Berechnung durch das Ing.-Büro BRS ist von keiner Behinderung des Hochwasserabflusses oder Veränderung des Wasserspiegels auszugehen.

5.    die Hochwasserrückhaltung wird nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum wird umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen

Þ     wird durch die Maßnahmen zum Retentionsausgleich erfüllt

6.    der bestehende Hochwasserschutz wird nicht beeinträchtigt und

7.    es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten

Þ     Dies wird durch Retentionsausgleich gewährleistet. Nach hydraulischer Berechnung besteht keine Veränderung des Hochwasserabflusses,

8.    die Belange der Hochwasservorsorge werden beachtet und

9.    das Bauvorhaben wird so errichtet, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind

Þ     Das Gebäude wird so errichtet, dass eine weitgehende Hochwassersicherheit besteht (Umlaufender Betonsockel mit Oberkante 221,10 m NN, Einbau mobiler Hochwasserschutzwände an allen Zugängen mit Ausnahme der Fahrzeughalle).
Außerhalb des Gebäudes sind Einfriedungen, Einbauten und Lagerungen, die bei Hochwasser zu Abflussbehinderungen oder Gewässerverunreinigungen führen können, unzulässig.

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die kumulativ zu erfüllenden Bedingungen nach § 78 Abs. 2 WHG werden berücksichtigt und erfüllt. Dies wird wie beschrieben in der Begründung zum Bebauungsplan dargelegt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

11

1

 

 

F) Brandschutz

Die Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt Miltenberg noch nicht vor und wird nach Erhalt unverzüglich weitergeleitet. Diese liegt mittlerweile vor (19.01.15). Es werden keine Einwände erhoben.

 

G) Gesundheitsamtliche Belange

Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die gültigen Rechtsvorschriften sind zu be-achten. Trinkwasserschutzgebiete sind von dieser Maßnahme nicht betroffen.

 

 

Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg – Stellungnahme vom 9.12.2014

 

Wasserversorgung und Abwasserentsorgung: die ausreichenden Dimensionierungen der Anlagen sind zu prüfen.

 

Das Plangebiet liegt im ermittelten Überschwemmungsbereich des Faulbachs. Bei dem statistisch alle 100 Jahre wiederkehrenden Hochwasser (HQ 100) ist für das Planungsgrundstück (Feuerwehrhaus) die Wasserspiegellage bei 220,57 m NN ermittelt.

 

Grundsätzlich sind Überschwemmungsgebiete kein Bauland.

Es können jedoch bei Einhaltung bestimmter Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Zu den einzelnen Voraussetzungen nach § 78 Abs. 2 WHG wird angemerkt:

(Ziff. 3) es sind keine Gefährdungen von Leben oder erhebliche Gesundheits- und Sachschäden zu erwarten,

Þ    Durch Einrichtung des Erdgeschosses auf 221,10 m NN ist keine Gefährdung durch Hochwasser für das Gebäudeinnere zu erwarten.

Þ     

 (Ziff. 4) der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes werden nicht nachteilig beeinflusst,

Þ    gemäß hydraulischer Berechnung durch das Ing.-Büro BRS ist von keiner Behinderung des Hochwasserabflusses oder Veränderung des Wasserspiegels auszugehen.

Þ     

(Ziff. 5) die Hochwasserrückhaltung wird nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum wird umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen,

Þ    wird durch die folgenden Maßnahmen zum Retentionsausgleich erfüllt: Abtrag eines Retentionsvolumens von 450 m³ im vorgesehenen Bereich ab einer Höhe von 1,2 m über der Fließgewässersohle vor Beginn der Baumaßnahme.
Nachweis des Retentionsausgleichs durch Pläne und eine Massenbilanzierung (Vermessung vorher – nachher).

Þ     

(Ziff. 7) es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu erwarten,

Þ    Dies wird durch Retentionsausgleich gewährleistet. Nach hydraulischer Berechnung besteht keine Veränderung des Hochwasserabflusses

Þ     

(Ziff. 8) die Belange der Hochwasservorsorge werden beachtet und

 

(Ziff. 9) das Bauvorhaben wird so errichtet, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind,

Þ    Das Gebäude wird so errichtet, dass eine weitgehende Hochwassersicherheit besteht (Umlaufender Betonsockel mit Oberkante 221,10 m NN, Einbau mobiler Hochwasserschutzwände an allen Zugängen mit Ausnahme der Fahrzeughalle).
Außerhalb des Gebäudes sind Einfriedungen, Einbauten und Lagerungen, die bei Hochwasser zu Abflussbehinderungen oder Gewässerverunreinigungen führen können, unzulässig.

Das Gelände zwischen Gebäude und Gewässer soll nicht befestigt werden und ist von Einbauten und Ablagerungen freizuhalten, um einen ökologisch wirksamen Uferstreifen zu erhalten bzw. den Gewässerunterhalt zu sichern.

 

Hinweis der Verwaltung:

An Stelle der Einrichtung des Erdgeschosses auf 221,1 m NN werden folgende bauliche Sicherungsmaßnahmen getroffen, die keine Schäden durch das Bemessungshochwasser erwarten lassen:

  • Umlaufender Stahlbetonsockel bis auf eine Höhe von 221,10 m üNN (50 cm über HQ 100), der mit der Bodenplatte eine wasserdichte Wanne bildet.
  • Mobile Hochwasserschutzwände aus Leichtmetall an allen Zugängen zum Gebäudeinneren, mit Ausnahme der Fahrzeughalle.
  • Zur Vermeidung von Schäden in der Fahrzeughalle werden Gebäudeinstallationen oberhalb einer Höhe von 221,10 m üNN angeordnet,
  • Lagerung von Gegenständen erfolgt ebenfalls erst ab v.g. Höhe.
  • Einrichtung des Lages für Kraftstoffe über 221,1 m NN.

 

 

Beschlussvorschlag der Verwaltung:

 

Die Dimensionierung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen wird überprüft.

Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans werden entsprechend der Stellungnahme des Wasserwirtschaftsamtes aufgenommen und ergänzt.

 

 

Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

11

1

 

Weiterhin fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 20.11.-14.12.14 statt.

Hierbei wurden keine Einwände erhoben.

 

Die gewünschten Änderungen wurden bereits in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.


Die Stellungnahmen des Landratsamtes Miltenberg vom 16.12.14 sowie dem WWA Aschaffenburg vom 09.12.14 werden beachtet und in den Änderungsentwurf übernommen.

 

Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes „See- und Schnackenwiesen“ mit Begründung inklusive der o.a. und eingearbeiteten Änderungen als Satzung.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

11

1