Mit Schreiben vom 16.12.14 nahm das Landratsamt Miltenberg wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Auf dem Eckgrundstück Fl.Nr. 900/6, Gemarkung Unteraltenbuch,
beabsichtigt die Gemeinde Altenbuch die Errichtung eines Feuerwehrhauses in
zentraler und verkehrsgünstiger Lage. Das Grundstück ist im rechtskräftigen
Bebauungsplan „See- und Schnackenwiesen“ als öffentliche Grünfläche festgesetzt
und soll nun in eine Fläche für Gemeinbedarf umgewandelt werden. Die
benachbarte Bebauung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „See- und
Schnackenwiesen“ ist als Mischgebiet ausgewiesen. Die Änderung des
Bebauungsplanes „See- und Schnackenwiesen“ wird im beschleunigten Verfahren
gem. § 13 a BauGB durchgeführt. Die Änderungsbereiche umfassen ca. 3.340 m² und
werden durch die Errichtung eines Feuerwehrhauses nachverdichtet. Damit sind
die Voraussetzungen des § 13 a BauGB erfüllt.
Das Plangebiet liegt im faktischen Überschwemmungsgebiet des
Faulbachs, ein Gewässer III. Ordnung. Der Bach ist als Graben mit V-Profil
ausgebaut und befestigt. Westlich davon werden auf Teilflächen der Grundstücke
Fl.Nrn. 900/16 und 900/7, Gemarkung Unteraltenbuch, direkt am Faulbach
angrenzend, Flächen für die Regelung des Hochwasserabflusses
(Retentionsraumausgleich) festgesetzt. Die Festsetzung als öffentliche
Grünfläche (Zweckbestimmung Spielplatz) bleibt unverändert bestehen. Die
Grünfläche wird an die aktuellen Grundstückszuschnitte angepasst.
Die 5. Änderung des Bebauungsplanes umfasst somit zwei
Änderungsbereiche:
A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht
Berichtigung des Flächennutzungsplanes wurde bereits mit dem
vorangegangenen TOP abgehandelt.
Fläche für den Gemeinbedarf
Bei der Festsetzung von Flächen für den Gemeinbedarf kommt es
entscheidend auf die exakte Zweckbestimmung der jeweils ausgewiesenen Fläche
an. In der Begründung (Seite 3) wird aus-geführt, dass die Errichtung eines
Feuerwehrhauses beabsichtigt ist. Daher ist als Zweckbestim-mung auch die
Nutzung als Feuerwehrhaus bzw. Anlage für die Feuerwehr gem. der
Planzei-chenverordnung Ziffer 4.1 festzusetzen.
Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht wird der
Gemeinbedarfsfläche der Schutzgrad eines
Mischgebietes zugeordnet (siehe
Begründung Ziffer 4, Seite 8). Diese Zuordnung des Schutz-grades ist als
Festsetzung in den Bebauungsplan aufzunehmen.
Maß der baulichen Nutzung
Der Gemeinbedarfsfläche wird als Maß der baulichen Nutzung
eine Grundflächenzahl von 0,8 und einer Geschossflächenzahl von 1,6
festgesetzt, welche die Obergrenzen eines Mischgebie-tes nach § 17 BauNVO
deutlich überschreiten (Werte eines Gewergegebietes). Eine detaillierte
Erläuterung der Festsetzung der Obergrenzen ist in der Begründung nicht
enthalten. Wir bitten diesen Widerspruch zu beseitigen und die Planung
entsprechend zu überarbeiten.
Wandhöhe
Falls bei der Planung des Feuerwehrgebäudes auch ein Schlauchturm
vorgesehen ist, könnte die Wandhöhe von 7 m überschritten werden. Dies könnte
auch bei einer zweigeschossigen Bebau-ung in Verbindung mit einem Pultdach
geschehen. Wir bitten diese Aspekte zu bedenken und evtl. die Festsetzungen des
Bebauungsplanes entsprechend anzupassen.
Pflanzgebot
Die Festsetzung einer etwaigen Standortbindung der Laubbäume
ist nicht ausreichend definiert und so nicht möglich. Entweder es besteht eine
Standortbindung oder es besteht keine Standort-bindung, so wie es in der Festsetzung
Ziffer 4.1.1 näher ausgeführt wurde. Wir bitten um Berich-tigung der
Festsetzung.
Angaben von Rechtsgrundlagen
Bei der Überarbeitung des Planentwurfes ist darauf zu achten,
dass die Systematik der Festset-zungen (Planzeichenerklärung – Legende,
planungsrechtliche Festsetzungen, hierunter fällt z.B. die Baugrenze,
bauordnungsrechtliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, hierunter fällt
das Überschwemmungsgebiet des Faulbachs, Hinweise sowie Verfahrensvermerke)
eingehalten und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit
aufgeführt werden. Die Pla-nungshilfen für die Bauleitplanung p12/13enthalten
hierzu auf Seite 108, Nr. IV.5.3 ab Nr. 7 eben-falls Aussagen über den Textteil
und die Beschriftung eines Bebauungsplanes.
Zusammenfassung
für Bauplanungs- und Ordnungsrecht:
Bauplanungs- und Bauordnungsrecht:
Es
ist die exakte Zweckbestimmung der Fläche für den Gemeinbedarf als „Anlage für
die Feuerwehr“ oder „Feuerwehrhaus“ anzugeben.
Der
immissionsschutzrechtliche Schutzgrad der Gemeinbedarfsfläche – hier der
Schutzgrad eines Mischgebietes – ist in die Festsetzungen aufzunehmen.
Das Maß der baulichen Nutzungen ist an die Obergrenzen für ein Mischgebiet
gemäß BauNVO anzupassen (Anmerkungen: GRZ = 0,6; GFZ = 1,2)
Wandhöhe:
Falls ein Schlauchturm vorgesehen ist, kann die festgesetzte Wandhöhe von 7 m
nicht ausreichen, ebenso bei einer zweigeschossigen Bauweise in Verbindung mit
einem Pultdach.
Das
etwaige Pflanzgebot nach Ziff. 4.1.1 ist
zu präzisieren.
Die
Rechtsgrundlagen für die Bebauungsplanung sind anzugeben.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Zweckbestimmung der Gemeinbedarfsfläche wird als
„Anlage für die Feuerwehr“ festgesetzt.
Die Grundflächen- und Geschossflächenzahlen werden auf
jeweils 0,6 festgesetzt. Diese entsprechen dem Vorhaben.
Die festgesetzte Wandhöhe von 7 m reicht zur
Realisierung des Vorhabens aus und wird beibehalten.
Die Pflanzgebote werden als Pflanzgebote ohne
Standortbindung präzisiert.
Der immissionsschutzrechtliche Schutzgrad der
Gemeinbedarfsfläche wird als der eines Mischgebietes festgesetzt.
Die Rechtsgrundlagen für die Änderung des
Bebauungsplans werden angegeben.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend
u. Stimmbe-rechtigt |
für
den
Be-schluss |
gegen
den
Be-schluss |
13 |
12 |
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1 |
B) Natur- und Landschaftsschutz
Auf dem Grundstück Fl.Nr. 900/6 befindet sich als möglicher
Lebensraum eine Wiese und am südlichen Ende des Grundstückes eine Kastanie. An
der jungen Kastanie wurden keine Baum-höhlen gesichtet, die Fledermäuse oder
Vögel beherbergen könnten. Um einem möglichen Tö-tungs- und Störungsverbot wild
lebender Tiere nach § 44 BNatSchG nachzukommen, darf die Entfernung der Kastanie
als Lebensraum für gehölzbewohnende Vogelarten nur außerhalb der Brut- und
Nistzeit erfolgen. Hinzu kommt, dass die Baufeldräumung nur zwischen dem 15.09.
und 15.03 stattfinden darf, um bodenbrütende Vogelarten nicht zu gefährden.
Die unter C Hinweise aufgeführte Maßnahme bezüglich der
Baufeldräumung ist unter der Rubrik „planungsrechtliche Festsetzung“ gem. § 9
Abs. 1 Nr. 20 BauGB aufzuführen, um eine Tötung evtl. bodenbrütender Vogelarten
auszuschließen.
Zusammenfassung
Natur- und Landschaftsschutz:
Die
artenschutzrechtlichen, Konflikt vermeidenden Maßnahmen, die als Hinweise
aufgeführt sind, sind als Festsetzung aufzunehmen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die Maßnahmen werden festgesetzt.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
|
Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend
u. Stimmbe-rechtigt |
für
den
Be-schluss |
gegen
den
Be-schluss |
13 |
12 |
11 |
1 |
C) Immissionsschutz
In der Begründung wird unter dem Punkt Immissionsschutz
ausgeführt: „Vom Vorhaben gehen keine besonderen Emissionen, die über die
charakteristischen des umgebenden Mischgebiets
hinausgehen, auf angrenzende
immissionssensible Nutzungen aus. Die Gemeinbedarfsfläche besitzt den
Schutzgrad des umgebenden Mischgebietes.“
Auch das durch die Hauptstraße von dem Vorhaben getrennte
WA-Gebiet kann relevanter Im-missionsort sein. Nähere Angaben zum geplanten
Feuerwehrhaus bzw. wie die Nutzung im Ein-zelnen aussehen soll und welche
Aktivitäten geplant sind liegen nicht vor.
Der Betrieb eines Feuerwehrgerätehauses ist mit
Geräuschemissionen/immissionen verbunden.
Die zu erwartenden Geräuschemissionen hängen insbesondere von
folgenden Faktoren ab:
·
Ausstattung
und Nutzung, z.B. Werkstatträume, Schulungsräume, Anzahl der Fahrzeuge
·
Umfang
und zeitliche Dauer der Nutzung von Räumlichkeiten für Schulungen, Reparatur-
u. Wartungsarbeiten
·
Anzahl
und Dauer von Feuerwehrübungen auf dem Betriebsgelände
·
Zeiten
für den Betrieb von geräuschrelevanten Aggregaten, Fahrzeugmotoren, etc. zu Wartungszwecken
·
Art
und zeitliche Dauer der Fahrzeug- Geräte- und Schlauchpflege
·
ggf.
Installation einer Sirene, Standort, Schallleistungspegel der Sirene, zeitliche
Dauer des Probebetriebes, Alarmierungsfall
·
Anzahl
der Einsatzfahrten.
Zur Lösung möglicher Immissionskonflikte stehen verschiedene
Möglichkeiten offen z.B.:
·
Gebäudestellung
im Hinblick auf schallabschirmende Wirkung von Geräuschquellen gegenüber
Immissionsorten.
·
Wahl
geeigneter Bauschall- Dämm- Maße (R’w) für
die Außenhautelemente des Feuer-wehrgerätehauses.
·
Verlegung
geräuschrelevanter Tätigkeiten in Räume.
·
Günstige
Anordnung von Parkplätzen.
·
Günstige
Anordnung der Zufahrt, so dass Lärmbelästigungen für benachbarte Wohnnut-zungen
vermieden werden.
Aus fachlicher Sicht ist das Vorhaben im Bebauungsplan so
darzustellen und zu beschreiben, dass erkennbar ist, dass die von einem
Feuerwehrgerätehaus üblicherweise ausgehenden Ge-räusche durch geeignete
Maßnahmen so begrenzt werde können, dass eine Lösung möglicher Konflikte
erfolgen kann bzw. mögliche Konflikte nicht auftreten.
Zusammenfassung Immissionsschutz:
Im
Bebauungsplan ist das Vorhaben so darzustellen und zu beschreiben, dass
erkennbar ist, dass die von einem Feuerwehrhaus ausgehenden Geräusche durch
geeignete Maßnahmen so begrenzt werden können, dass eine Lösung möglicher
Konflikte erfolgen kann bzw. mögliche Konflikte nicht auftreten.
Mögliche
Faktoren der Geräuschemissionen, die durch den Betrieb eines Feuerwehrhauses
auftreten können:
Anzahl
und Dauer der Feuerwehrübungen auf dem Gelände,
Betrieb
und Zeitdauer von geräuschrelevanten Aggregaten, Fahrzeugmotoren etc. zu
Wartungszwecken,
Art
und zeitliche Dauer der Fahrzeug-, Schlauch- und Gerätepflege,
Ausstattung
und Nutzung des Geländes, z.B. Werkstatt- und Schulungsräume, Anzahl der
Fahrzeuge,
Sirene:
Art, zeitliche Dauer, Schallleistungspegel,…
Anzahl
der Einsatzfahrten.
Mögliche
Lösungen:
Verlegung
geräuschrelevanter Tätigkeiten in Gebäude,
schallabschirmende
Wirkungen gegenüber Immissionsorten durch Gebäudestellung
Wahl
von Schall dämmenden Maßnahmen für die Außenhaut des Gebäudes
Günstige
Anordnung von Parkplätzen
Günstige
Anordnung der Zufahrten, so dass Lärmbelästigungen für benachbarte
Wohnnutzungen vermieden werden.
Hinweise
zur Planung:
Das
Feuerwehrhaus bietet Platz für 3 Feuerwehrfahrzeuge. Die Öffnungen von
Schulungsräumen sind nach Süden orientiert. Die Zufahrt erfolgt von Norden
(Stellplätze PKW, Feuerwehrfahrzeuge) von der Hauptstraße. Schlauchtrocknung
und Reinigung der Ausrüstung sind im Gebäude vorgesehen.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Das Vorhaben wird so dargestellt und beschrieben, dass
erkennbar ist, dass die von dem Feuerwehrhaus ausgehenden Geräusche durch
geeignete Maßnahmen so begrenzt werden können, dass eine Lösung möglicher
Konflikte erfolgen kann bzw. mögliche Konflikte nicht auftreten, u.a.:
Eine Sirenenanlage ist nicht vorgesehen. Wartungs- und
Reparaturarbeiten erfolgen ausschließlich zu den Tagzeiten (6.00 – 22.00 Uhr).
Geräuschrelevante Tätigkeiten werden ins Gebäude verlegt.
Lärmintensivere Feuerwehrübungen finden in der Regel
außerhalb des Geländes statt.
Eine kleine Werkstatt ist im hinteren Gebäudetrakt
vorgesehen.
Hierzu soll eine Vereinbarung mit allen umliegenden
Nachbarn geschlossen werden.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend
u. Stimmbe-rechtigt |
für
den
Be-schluss |
gegen
den
Be-schluss |
13 |
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1 |
D) Wasser- und Bodenschutz
Durch die vorgenommene Berechnung zeigt sich, dass das
Grundstück Fl. Nr. 900/6 der Gemar-kung Unteraltenbuch im faktischen
Überschwemmungsgebiet des Faulbachs zu liegen kommt.
In faktischen Überschwemmungsgebieten gilt grundsätzlich das
allgemeine Erhaltungsgebot des § 77 Satz 1 WHG, nach dem Überschwemmungsgebiete
in ihrer Funktion als Rückhalteflächen zu erhalten sind. Eine Ausnahme von
diesem allgemeinen Erhaltungsgebot ist nach § 77 Satz 2 WHG nur möglich, wenn
überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dem entgegenste-hen und
rechtzeitig notwendige Ausgleichsmaßnahmen getroffen werden. Der § 77 WHG ist
als Planungsleitsatz von der Gemeinde im Rahmen der planerischen Abwägung nach
§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB entsprechend zu berücksichtigen. Der durch die Bebauung
des Grundstücks Fl. Nr. 900/6 der Gemarkung Unteraltenbuch verlorengehende
Retentionsraum soll durch Maßnahmen oberstromig ausgeglichen werden. Diese
geplante Ausgleichsmaßnahme ist wasserwirtschaftlich zu beurteilen.
Über den Schutz von Rückhalteflächen
hinaus sind Belange des Hochwasserschutzes in der bauleitplanerischen Abwägung
zu berücksichtigen (§ 1 Abs. 6 Nr. 12 BauGB). Dabei ist der materielle Gehalt
von § 78 Abs. 2 WHG (9 kumulativ zu erfüllende Voraussetzungen) wie folgt
einzustellen: Wäre die Ausweisung nach § 78 Abs. 2 WHG im bereits festgesetzten
Überschwemmungsgebiet zulässig, dann ist sie das im ermittelten bzw. faktischen
Überschwemmungsgebiet erst recht. Werden die Voraussetzungen des § 78 Abs. 2
WHG nicht erfüllt, ist dieser Umstand ebenfalls in die planerische Abwägung
einzustellen und entsprechend zu bewältigen. Andernfalls besteht die Gefahr,
dass die Bauleitplanung wegen fehlerhafter Abwägung nichtig ist.
Für dieses Vorhaben bedarf es keiner wasserrechtlichen
Ausnahmegenehmigung nach § 78 Abs. 2 WHG, dennoch müssen die neun Voraussetzungen
dieser Rechtsvorschrift kumulativ erfüllt sein. Dies ist in der Begründung
ausführlich darzulegen und nachzuweisen.
Weitere wasserrechtliche oder bodenschutzrechtliche
Tatbestände sind aufgrund der vorgelegten Planunterlagen nicht ersichtlich.
In fachlicher Hinsicht bitten wir die Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes Aschaffenburg einzuholen und zu berücksichtigen.
Die Stellungnahme des WWA Aschaffenburg liegt vor (09.12.14).
Die darin enthaltenen Punkte sind entsprechend in den Bebauungsplan bzw. den
textlichen Festsetzungen aufzunehmen und zu ergänzen.
Zusammenfassung Wasser-
und Bodenschutz:
Die
nach § 78 Abs. 2 WHG kumulativ zu erfüllenden 9 Voraussetzungen für eine
Bebauung im (faktischen) Überschwemmungsgebiet sind zu berücksichtigen.
Dies ist in der Begründung ausführlich darzulegen und nachzuweisen.
Das
Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg ist am Verfahren zu beteiligen.
Hinweise
der Verwaltung:
Das
Wasserwirtschaftsamt wurde beteiligt.
·
Ein
Retentionsausgleich für verloren gehenden Hochwasserrückhalteraums erfolgt
gemäß Forderung des Wasserwirtschaftsamts über 450 m³ in einer Höhe ab 1,2 m
über der Sohle des Faulbachs vor Baubeginn des Feuerwehrhauses funktions- und
umfangsgleich sowie vorzeitig.
Als
Schutzmaßnahmen für die niedrigere Höheneinstellung sind als Hochwasserschutz
folgende Maßnahmen geplant:
·
Umlaufender
Stahlbetonsockel bis auf eine Höhe von 221.10 m üNN (50 cm über HQ 100), der
mit der Bodenplatte eine wasserdichte Wanne bildet.
·
Mobile
Hochwasserschutzwände aus Leichtmetall an allen Zugängen zum Gebäudeinneren,
mit Ausnahme der Fahrzeughalle.
·
Zur Vermeidung
von Schäden in der Fahrzeughalle werden Gebäudeinstallationen oberhalb einer
Höhe von 221.10 m üNN angeordnet,
·
Lagerung von
Gegenständen erfolgt ebenfalls erst ab v.g. Höhe.
·
Das geplante
Lager für Kraftstoffe wird 221,10 m NN
angeordnet.
Die
nach § 78 Abs.2 WHG kumulativ zu erfüllenden 9 Voraussetzungen für eine
Bebauung im Überschwemmungsgebiet werden wie folgt erfüllt
(s.a. Stellungnahme Wasserwirtschaftsamt Aschaffenburg):
1.–9. Voraussetzung
Þ
Berücksichtigung
1. andere Möglichkeiten der Siedlungsentwicklung bestehen
nicht und können nicht geschaffen werden
Þ
Es bestehen für
den Standort des Feuerwehrhauses keine gleichwertigen Standortalternativen.
2. der Geltungsbereich ist bereits Teil eines
Bebauungsplanes und grenzt unmittelbar an bestehende Bebauung an
Þ
ist gegeben.
3. es sind keine Gefährdungen von Leben oder erhebliche
Gesundheits- und Sachschäden zu erwarten
Þ
es sind hier
keine Wohnflächen und Flächen für den dauernden Aufenthalt von Personen
betroffen, im Feuerwehrhaus werden entsprechende Vorsorgemaßnahmen durch
Hochwasserschutz getroffen (s.
Hinweise).
4. der Hochwasserabfluss und die Höhe des Wasserstandes
werden nicht nachteilig beeinflusst
Þ
gemäß
hydraulischer Berechnung durch das Ing.-Büro BRS ist von keiner Behinderung des
Hochwasserabflusses oder Veränderung des Wasserspiegels auszugehen.
5. die Hochwasserrückhaltung wird nicht beeinträchtigt
und der Verlust von verloren gegangenem Rückhalteraum wird umfang-, funktions-
und zeitgleich ausgeglichen
Þ
wird durch die
Maßnahmen zum Retentionsausgleich erfüllt
6. der bestehende Hochwasserschutz wird nicht
beeinträchtigt und
7. es sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger
und Unterlieger zu erwarten
Þ
Dies wird durch
Retentionsausgleich gewährleistet. Nach hydraulischer Berechnung besteht keine
Veränderung des Hochwasserabflusses,
8. die Belange der Hochwasservorsorge werden beachtet und
9. das Bauvorhaben wird so errichtet, dass bei dem
Bemessungshochwasser, das der Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde
liegt, keine baulichen Schäden zu erwarten sind
Þ
Das Gebäude wird
so errichtet, dass eine weitgehende Hochwassersicherheit besteht (Umlaufender
Betonsockel mit Oberkante 221,10 m NN, Einbau mobiler Hochwasserschutzwände an
allen Zugängen mit Ausnahme der Fahrzeughalle).
Außerhalb des Gebäudes sind Einfriedungen, Einbauten und Lagerungen, die bei
Hochwasser zu Abflussbehinderungen oder Gewässerverunreinigungen führen können,
unzulässig.
Beschlussvorschlag der Verwaltung:
Die kumulativ zu erfüllenden Bedingungen nach § 78
Abs. 2 WHG werden berücksichtigt und erfüllt. Dies wird wie beschrieben in der
Begründung zum Bebauungsplan dargelegt.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend
u. Stimmbe-rechtigt |
für
den
Be-schluss |
gegen
den
Be-schluss |
13 |
12 |
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1 |
F) Brandschutz
Die Stellungnahme des Kreisbrandrates liegt dem Landratsamt
Miltenberg noch nicht vor und wird nach Erhalt unverzüglich weitergeleitet. Diese
liegt mittlerweile vor (19.01.15). Es werden keine Einwände erhoben.
G) Gesundheitsamtliche Belange
Die allgemein anerkannten Regeln der Technik sowie die
gültigen Rechtsvorschriften sind zu be-achten. Trinkwasserschutzgebiete sind
von dieser Maßnahme nicht betroffen.
Wasserwirtschaftsamt
Aschaffenburg – Stellungnahme vom 9.12.2014
Wasserversorgung und Abwasserentsorgung: die ausreichenden Dimensionierungen der Anlagen sind zu prüfen.
Das Plangebiet liegt im ermittelten Überschwemmungsbereich des Faulbachs. Bei dem statistisch alle 100 Jahre wiederkehrenden Hochwasser (HQ 100) ist für das Planungsgrundstück (Feuerwehrhaus) die Wasserspiegellage bei 220,57 m NN ermittelt.
Grundsätzlich sind Überschwemmungsgebiete kein Bauland.
Es können jedoch bei Einhaltung bestimmter
Voraussetzungen Ausnahmen zugelassen werden. Zu den einzelnen Voraussetzungen
nach § 78 Abs. 2 WHG wird angemerkt:
(Ziff. 3) es
sind keine Gefährdungen von Leben oder erhebliche Gesundheits- und Sachschäden
zu erwarten,
Þ
Durch
Einrichtung des Erdgeschosses auf 221,10 m NN ist keine Gefährdung durch Hochwasser
für das Gebäudeinnere zu erwarten.
Þ
(Ziff. 4) der Hochwasserabfluss und die Höhe
des Wasserstandes werden nicht nachteilig beeinflusst,
Þ
gemäß
hydraulischer Berechnung durch das Ing.-Büro BRS ist von keiner Behinderung des
Hochwasserabflusses oder Veränderung des Wasserspiegels auszugehen.
Þ
(Ziff. 5) die
Hochwasserrückhaltung wird nicht beeinträchtigt und der Verlust von verloren
gegangenem Rückhalteraum wird umfang-, funktions- und zeitgleich ausgeglichen,
Þ
wird durch
die folgenden Maßnahmen zum Retentionsausgleich erfüllt: Abtrag eines
Retentionsvolumens von 450 m³ im vorgesehenen Bereich ab einer Höhe von 1,2 m
über der Fließgewässersohle vor Beginn der Baumaßnahme.
Nachweis des Retentionsausgleichs durch Pläne und eine Massenbilanzierung
(Vermessung vorher – nachher).
Þ
(Ziff. 7) es
sind keine nachteiligen Auswirkungen auf Oberlieger und Unterlieger zu
erwarten,
Þ
Dies wird
durch Retentionsausgleich gewährleistet. Nach hydraulischer Berechnung besteht
keine Veränderung des Hochwasserabflusses
Þ
(Ziff. 8) die
Belange der Hochwasservorsorge werden beachtet und
(Ziff. 9) das
Bauvorhaben wird so errichtet, dass bei dem Bemessungshochwasser, das der
Festsetzung des Überschwemmungsgebietes zugrunde liegt, keine baulichen Schäden
zu erwarten sind,
Þ
Das
Gebäude wird so errichtet, dass eine weitgehende Hochwassersicherheit besteht
(Umlaufender Betonsockel mit Oberkante 221,10 m NN, Einbau mobiler
Hochwasserschutzwände an allen Zugängen mit Ausnahme der Fahrzeughalle).
Außerhalb des Gebäudes sind Einfriedungen, Einbauten und Lagerungen, die bei
Hochwasser zu Abflussbehinderungen oder Gewässerverunreinigungen führen können,
unzulässig.
Das Gelände zwischen Gebäude und Gewässer soll nicht befestigt werden und ist von Einbauten und Ablagerungen freizuhalten, um einen ökologisch wirksamen Uferstreifen zu erhalten bzw. den Gewässerunterhalt zu sichern.
Hinweis der Verwaltung:
An Stelle der Einrichtung des Erdgeschosses auf 221,1 m NN werden folgende bauliche Sicherungsmaßnahmen getroffen, die keine Schäden durch das Bemessungshochwasser erwarten lassen:
- Umlaufender Stahlbetonsockel bis auf eine Höhe von 221,10 m üNN (50 cm über HQ 100), der mit der Bodenplatte eine wasserdichte Wanne bildet.
- Mobile Hochwasserschutzwände aus Leichtmetall an allen Zugängen zum Gebäudeinneren, mit Ausnahme der Fahrzeughalle.
- Zur Vermeidung von Schäden in der Fahrzeughalle werden Gebäudeinstallationen oberhalb einer Höhe von 221,10 m üNN angeordnet,
- Lagerung von Gegenständen erfolgt ebenfalls erst ab v.g. Höhe.
- Einrichtung des Lages für Kraftstoffe über 221,1 m NN.
Beschlussvorschlag
der Verwaltung:
Die
Dimensionierung der Wasserversorgungs- und Abwasserentsorgungsanlagen wird
überprüft.
Die textlichen
Festsetzungen des Bebauungsplans werden entsprechend der Stellungnahme des
Wasserwirtschaftsamtes aufgenommen und ergänzt.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend
u. Stimmbe-rechtigt |
für
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Be-schluss |
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den
Be-schluss |
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1 |
Weiterhin fand die öffentliche Auslegung in der Zeit vom 20.11.-14.12.14 statt.
Hierbei wurden keine Einwände erhoben.
Die gewünschten Änderungen wurden bereits in den vorliegenden Entwurf eingearbeitet.
Die Stellungnahmen des Landratsamtes Miltenberg vom 16.12.14 sowie dem WWA Aschaffenburg vom 09.12.14 werden beachtet und in den Änderungsentwurf übernommen.
Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt die 5. Änderung des Bebauungsplanes „See- und Schnackenwiesen“ mit Begründung inklusive der o.a. und eingearbeiteten Änderungen als Satzung.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
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