Die Stellungnahme der Verwaltung ging dem Gremium bereits mit der Sitzungsladung zu.
Das Landratsamt Miltenberg nimmt mit Schreiben vom 13.01.15 wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Auf Antrag
eines Grundstückseigentümers sollen für den Planbereich 1 moderne Baustile
(z.B. Toskana-Haus mit Flachdach, Pultdach etc.) zugelassen werden. Ferner soll
für den gesamten Geltungsbereich die Errichtung von verfahrensfreien
Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO auch außerhalb der Baugrenzen möglich sein. Zur
Verwirklichung dieser von der Stadt Stadtprozelten gewünschten Änderung muss
der rechtskräftige Bebauungsplan „Ringstraße“ geändert werden. Der Stadtrat der
Stadt Stadtprozelten fasste in seiner Sitzung am 31.07.2014 den
Änderungsbeschluss.
A) Bauplanungs-
und Bauordnungsrecht
Mit der
Änderung des Bebauungsplanes besteht bei Beachtung der nachfolgenden
Ausführungen aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht
Einverständnis.
Zahl der
Vollgeschosse
Der Begründung
(Seite 1) ist zu entnehmen, dass sich die Änderungen bezüglich der Zahl der
Vollgeschosse lediglich auf den Planteil 1 beziehen sollen. Dies geht aus dem
Entwurf des Ände-rungsplanes nicht eindeutig hervor. Mit der Festsetzung „Z=II
Zahl der Vollgeschosse (Höchst-
grenze) § 18 BauNVO alternativ zulässig (E+D) bzw. (E+1)“
könnte der Schluss gezogen werden, dass dies für den gesamten Geltungsbereich
des Bebauungsplanes gelten soll. Wir bitten daher diese Festsetzung eindeutig
auf den Planbereich 1 zu beschränken.
Dachneigung
In den
Planteilen 1-3 der Nutzungsschablonen im Bebauungsplan wurden Dachneigungen von
0° bis 45° bzw. 0° bis 25° festgesetzt. In den Festsetzungen dagegen wurde die
Dachneigung mit 0° + 45° bzw. 0° + 25° festgesetzt. Wir bitten daher die
Festsetzungen der Nutzungsschablonen bzw. den Ausführungen in der Begründung
(Seite 2) anzupassen.
Verfahrensfreie
Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO
Die
Aufnahme einer Festsetzung von verfahrensfreier Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO
in den Bebauungsplan ist nicht möglich, da es im Baugesetzbuch hierfür keine
Rechtsgrundlage gibt. Diese Festsetzung ist daher aus dem Entwurf zur Änderung
des Bebauungsplanes zu streichen.
Die generelle
Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO auch
außer-halb der Baugrenzen wird von Seiten des Landratsamtes Miltenberg zudem
als kritisch beurteilt. Der Schwerpunkt eines Bebauungsplanes sollte auf dem
Gebiet der äußeren Gestaltung bauli-cher Anlagen liegen. Bisher muss die
Gemeinde bei der Errichtung von verfahrensfreien Bauvor-haben außerhalb der
Baugrenzen eine isolierte Befreiung erteilen. So hat die Gemeinde die
Mög-lichkeit neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit des Vorhabens zu
prüfen, d.h. sie prüft ob das Vorhaben mit der Planungshoheit der Gemeinde vereinbar
und auch nachbar-schaftsverträglich ist oder nicht. Bei einer generellen
Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvor-haben gem. Art. 57 BayBO als
Festsetzung im Bebauungsplan, hätte die Stadt Stadtprozelten keinen Einfluss
mehr und könnte auch nicht mehr korrigierend eingreifen.
Zudem ist im
Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA)
festgesetzt. Mit der Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvorhaben insbesondere
von Kleinwind-kraftanlagen mit einer Höhe bis 10 m (Begründung, Seite 4 Ziffer
3 b), Blockheizkraftwerke (Ziffer 3 c), ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt
bis zu 50 m³ (Ziffer 6 c) und die Errichtung von Stellplätzen und sonstige
Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300 m² (Ziffer 15 b), kann es
im Hinblick auf die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zu
immissionsschutz-rechtlichen Konflikten kommen. Daher dürfen die Festsetzungen
im Bebauungsplan der Nutzung eines allgemeinen Wohngebietes nicht
widersprechen. Von jedem Bauleitplan und von jeder Änderung muss daher verlangt
werden, dass er die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigt, also die
betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringt. Mit der
Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvorhaben würden jedoch Konflikte geschaffen
und keinesfalls gelöst. Die Festsetzung ist daher zu streichen.
Anmerkung der
Verwaltung:
Hier wurde
versucht, die steigende Anzahl isolierter Befreiungen (Ausnahmen bei
Verfahrensfreien Vorhaben aufgrund von Festzungen im Bebauungsplan) und die daraus
resultierenden Mehrbelastung (Arbeits- und mögliche Gerichtskosten)
abzumildern. Die Verwaltung sieht dies Differenziert.
B) Natur-
und Landschaftsschutz
Aus
naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine erheblichen Bedenken.
Im
rechtskräftigen Bebauungsplan sind im, als auch außerhalb des Geltungsbereichs
insgesamt 6 Flächen als ökologische Ausgleichsflächen festgesetzt. Diese
Maßnahmen wurden bisher nicht umgesetzt. Allerdings erfolgte bisher auch noch
kein Eingriff, weder durch die Erschließung, noch durch sonstige Maßnahmen.
Im
Naturschutzrecht müssen Ausgleichsflächen erst geschaffen werden, wenn sie die
ihnen zu-gedachte Funktion erfüllen müssen, d.h. im Regelfall nach dem
Eingriff. Als zeitlicher Bezugs-
punkt für die Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen
gem. § 1 a BauGB ist nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplanes maßgeblich,
sondern der durch den Plan ermöglichte Eingriff. Die festgesetzten
Ausgleichsmaßnahmen müssen daher in angemessener Zeit nach der Vornahme des
Eingriffs abgeschlossen werden, das bedeutet im vorliegenden Fall, dass nach
der Umsetzung der Baumaßnahme des antragstellenden Grundstückseigentümers auch
die Aus-gleichsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.
C)
Immissionsschutz
Verfahrensfreie
Bauvorhaben außerhalb der Baugrenzen
Bei den
Energiegewinnungsanlagen sollen Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis 10 m
und Blockheizkraftwerke auch außerhalb der Baugrenzen verfahrensfrei ermöglicht
werden.
Der Betrieb
von Kleinwindkraftanlagen ist mit Geräuschemissionen verbunden die unter
anderem in Abhängigkeit vom Schallleistungspegel der Anlage und dem Abstand zum
Nachbarwohnhaus zu Lärmbelästigungen führen können.
Von
Blockheizkraftwerken werden Immissionen von Luftschadstoffen und Geräuschen
verursacht deren Größe insbesondere durch die Anlagengröße und die
Einsatzstoffe bestimmt werden. Blockheizkraftwerke können in Abhängigkeit von
der Feuerungswärmeleistung und dem Einsatzstoff auch immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftig sein.
Schalltechnische
Orientierungswerte, Seite 8/9 der Begründung
Wenn in der
Begründung die Schalltechnischen Orientierungswerte aufgenommen werden sollen
sollten, im Satz „Bei zwei angrenzenden Nachtzeitwerten […]“, die Worte
„angrenzenden Nacht-zeitwert“ durch den Wortlauft der DIN 18005 „angegebenen
Nachtwerten“ ersetzt werden.
In der Zeit
vom 29.12.14 – 29.01.15 fand die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit
statt.
Es wurden
keine Einwände vorgebracht.
Im Anschluss
erfolgt eine nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (gem. § 4
Abs. 2 BauGB) mit einer öffentlichen Auslegung. Danach kann die
Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen werden.
Der Stadtrat von Stadtprozelten nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis. Die angesprochenen Punkte wurden berücksichtigt und bereits in den vorliegenden Änderungsentwurf eingearbeitet.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
11 |
11 |
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