Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Die Stellungnahme der Verwaltung ging dem Gremium bereits mit der Sitzungsladung zu.

 

Das Landratsamt Miltenberg nimmt mit Schreiben vom 13.01.15 wie folgt Stellung:

 

Sachverhalt

Auf Antrag eines Grundstückseigentümers sollen für den Planbereich 1 moderne Baustile (z.B. Toskana-Haus mit Flachdach, Pultdach etc.) zugelassen werden. Ferner soll für den gesamten Geltungsbereich die Errichtung von verfahrensfreien Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO auch außerhalb der Baugrenzen möglich sein. Zur Verwirklichung dieser von der Stadt Stadtprozelten gewünschten Änderung muss der rechtskräftige Bebauungsplan „Ringstraße“ geändert werden. Der Stadtrat der Stadt Stadtprozelten fasste in seiner Sitzung am 31.07.2014 den Änderungsbeschluss.

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

Mit der Änderung des Bebauungsplanes besteht bei Beachtung der nachfolgenden Ausführungen aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis.

 

Zahl der Vollgeschosse

Der Begründung (Seite 1) ist zu entnehmen, dass sich die Änderungen bezüglich der Zahl der Vollgeschosse lediglich auf den Planteil 1 beziehen sollen. Dies geht aus dem Entwurf des Ände-rungsplanes nicht eindeutig hervor. Mit der Festsetzung „Z=II Zahl der Vollgeschosse (Höchst-

grenze) § 18 BauNVO alternativ zulässig (E+D) bzw. (E+1)“ könnte der Schluss gezogen werden, dass dies für den gesamten Geltungsbereich des Bebauungsplanes gelten soll. Wir bitten daher diese Festsetzung eindeutig auf den Planbereich 1 zu beschränken.

 

Dachneigung

In den Planteilen 1-3 der Nutzungsschablonen im Bebauungsplan wurden Dachneigungen von 0° bis 45° bzw. 0° bis 25° festgesetzt. In den Festsetzungen dagegen wurde die Dachneigung mit 0° + 45° bzw. 0° + 25° festgesetzt. Wir bitten daher die Festsetzungen der Nutzungsschablonen bzw. den Ausführungen in der Begründung (Seite 2) anzupassen.

 

Verfahrensfreie Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO

Die Aufnahme einer Festsetzung von verfahrensfreier Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO in den Bebauungsplan ist nicht möglich, da es im Baugesetzbuch hierfür keine Rechtsgrundlage gibt. Diese Festsetzung ist daher aus dem Entwurf zur Änderung des Bebauungsplanes zu streichen.

Die generelle Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvorhaben gem. Art. 57 BayBO auch außer-halb der Baugrenzen wird von Seiten des Landratsamtes Miltenberg zudem als kritisch beurteilt. Der Schwerpunkt eines Bebauungsplanes sollte auf dem Gebiet der äußeren Gestaltung bauli-cher Anlagen liegen. Bisher muss die Gemeinde bei der Errichtung von verfahrensfreien Bauvor-haben außerhalb der Baugrenzen eine isolierte Befreiung erteilen. So hat die Gemeinde die Mög-lichkeit neben der Rechtmäßigkeit auch die Zweckmäßigkeit des Vorhabens zu prüfen, d.h. sie prüft ob das Vorhaben mit der Planungshoheit der Gemeinde vereinbar und auch nachbar-schaftsverträglich ist oder nicht. Bei einer generellen Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvor-haben gem. Art. 57 BayBO als Festsetzung im Bebauungsplan, hätte die Stadt Stadtprozelten keinen Einfluss mehr und könnte auch nicht mehr korrigierend eingreifen.

Zudem ist im Bebauungsplan als Art der baulichen Nutzung ein allgemeines Wohngebiet (WA) festgesetzt. Mit der Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvorhaben insbesondere von Kleinwind-kraftanlagen mit einer Höhe bis 10 m (Begründung, Seite 4 Ziffer 3 b), Blockheizkraftwerke (Ziffer 3 c), ortsfeste Behälter mit einem Rauminhalt bis zu 50 m³ (Ziffer 6 c) und die Errichtung von Stellplätzen und sonstige Lager- und Abstellplätze mit einer Fläche bis zu 300 m² (Ziffer 15 b), kann es im Hinblick auf die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes zu immissionsschutz-rechtlichen Konflikten kommen. Daher dürfen die Festsetzungen im Bebauungsplan der Nutzung eines allgemeinen Wohngebietes nicht widersprechen. Von jedem Bauleitplan und von jeder Änderung muss daher verlangt werden, dass er die ihm zuzurechnenden Konflikte bewältigt, also die betroffenen Belange untereinander zu einem gerechten Ausgleich bringt. Mit der Zulässigkeit von verfahrensfreien Bauvorhaben würden jedoch Konflikte geschaffen und keinesfalls gelöst. Die Festsetzung ist daher zu streichen.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Hier wurde versucht, die steigende Anzahl isolierter Befreiungen (Ausnahmen bei Verfahrensfreien Vorhaben aufgrund von Festzungen im Bebauungsplan) und die daraus resultierenden Mehrbelastung (Arbeits- und mögliche Gerichtskosten) abzumildern. Die Verwaltung sieht dies Differenziert.

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

Aus naturschutzfachlicher Sicht bestehen keine erheblichen Bedenken.

Im rechtskräftigen Bebauungsplan sind im, als auch außerhalb des Geltungsbereichs insgesamt 6 Flächen als ökologische Ausgleichsflächen festgesetzt. Diese Maßnahmen wurden bisher nicht umgesetzt. Allerdings erfolgte bisher auch noch kein Eingriff, weder durch die Erschließung, noch durch sonstige Maßnahmen.

Im Naturschutzrecht müssen Ausgleichsflächen erst geschaffen werden, wenn sie die ihnen zu-gedachte Funktion erfüllen müssen, d.h. im Regelfall nach dem Eingriff. Als zeitlicher Bezugs-

punkt für die Umsetzung der festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen gem. § 1 a BauGB ist nicht das Inkrafttreten des Bebauungsplanes maßgeblich, sondern der durch den Plan ermöglichte Eingriff. Die festgesetzten Ausgleichsmaßnahmen müssen daher in angemessener Zeit nach der Vornahme des Eingriffs abgeschlossen werden, das bedeutet im vorliegenden Fall, dass nach der Umsetzung der Baumaßnahme des antragstellenden Grundstückseigentümers auch die Aus-gleichsmaßnahmen umgesetzt werden müssen.

 

C) Immissionsschutz

Verfahrensfreie Bauvorhaben außerhalb der Baugrenzen

Bei den Energiegewinnungsanlagen sollen Kleinwindkraftanlagen mit einer Höhe bis 10 m und Blockheizkraftwerke auch außerhalb der Baugrenzen verfahrensfrei ermöglicht werden.

Der Betrieb von Kleinwindkraftanlagen ist mit Geräuschemissionen verbunden die unter anderem in Abhängigkeit vom Schallleistungspegel der Anlage und dem Abstand zum Nachbarwohnhaus zu Lärmbelästigungen führen können.

Von Blockheizkraftwerken werden Immissionen von Luftschadstoffen und Geräuschen verursacht deren Größe insbesondere durch die Anlagengröße und die Einsatzstoffe bestimmt werden. Blockheizkraftwerke können in Abhängigkeit von der Feuerungswärmeleistung und dem Einsatzstoff auch immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sein.

Schalltechnische Orientierungswerte, Seite 8/9 der Begründung

Wenn in der Begründung die Schalltechnischen Orientierungswerte aufgenommen werden sollen sollten, im Satz „Bei zwei angrenzenden Nachtzeitwerten […]“, die Worte „angrenzenden Nacht-zeitwert“ durch den Wortlauft der DIN 18005 „angegebenen Nachtwerten“ ersetzt werden.

 

In der Zeit vom 29.12.14 – 29.01.15 fand die vorzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit statt.

Es wurden keine Einwände vorgebracht.

 

Im Anschluss erfolgt eine nochmalige Beteiligung der Träger öffentlicher Belange (gem. § 4 Abs. 2 BauGB) mit einer öffentlichen Auslegung. Danach kann die Bebauungsplanänderung als Satzung beschlossen werden.


Der Stadtrat von Stadtprozelten nimmt die Stellungnahme des Landratsamtes gem. § 4 Abs. 1 BauGB zur Kenntnis. Die angesprochenen Punkte wurden berücksichtigt und bereits in den vorliegenden Änderungsentwurf eingearbeitet.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

11

0