Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Bgmin. Kappes führte die Stellungnahme der Verwaltung aus.

 

In der Sitzung am 23.04.15 wurde die Bauvoranfrage  Rosenstr. 24 - Errichtung eines Einfamilienwohnhauses mit Carport behandelt.

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes lautet hierzu wie folgt:

 

„das o.g. Bauvorhaben überschreitet die laut B-Plan maximal zulässige Anzahl der Vollgeschosse (U+II anstatt U+I) sowie die Wandhöhe (7,90 m anstatt 6,50 m), zudem wird die mögliche Dachneigung von 35-45° deutlich unterschritten (18°). Die erforderlichen Befreiungen können wir nicht erteilen. Auch die Einhaltung der Abstandsflächen ist teilweise fraglich.

Nach Rücksprache mit Frau Schwab ist keine Umplanung gewünscht (z.B. Erhöhung der Dachneigung (mindestens 35°), gleichzeitig Reduzierung der Wandhöhe möglichst auf das zulässige Maß).

Um das Vorhaben zulassen zu können muss somit der Bebauungsplan entsprechend angepasst werden. Es empfiehlt sich in diesem Zusammenhang, auch die gegenüberliegende Straßenseite (s. BV Greulich) mit anzupassen.“

 

Um den Bauherren trotzdem eine Bebauung zu ermöglichen, müsste der Bebauungsplan geändert werden. Dies wäre auch sicherlich sinnvoll um zukünftigen Bauinteressenten ein breiteres und aktuelleres Angebot zu bieten. Zudem liegen bereits auch andere Bauvorhaben mit ähnlichen Änderungswünschen vor (BV Birkholz, Zöller).

Zudem wären Anpassungen auch in der Dachfarbe wünschenswert ebenso die Überplanung der Parkflächen entlang des Friedhofs.

 

Es wäre noch ein Planungsbüro hierzu zu beauftragen.

 

Bereits nach dem Änderungsbeschluss und den ersten Stellungnahmen kann parallel das Baugenehmigungsverfahren beginnen.

 

Im Vorfeld wurde angeregt, auch über eine evtl. Aufhebung des Bebauungsplanes nachzudenken.

 

Nach Prüfung der Verfahrenslage wurde festgestellt, dass auch ein Aufhebungsverfahren die gleichen Schritte wie ein Änderungsverfahren durchlaufen muss, d.h. keinen zeitlichen Vorteil bietet. Erschwerend käme hinzu, dass evtl. Einsprüche im Aufhebungsverfahren dieses verzögert oder angreifbar macht und den „wartenden Bauherren“  solange kein Baurecht verschafft.

Weiterhin wird angeraten die bereits überplanten Gebiete und das alte Rechtsverfahren zu belassen und mit Änderungen zu arbeiten, da diese weniger hohen gesetzliche Ansprüchen als eine evtl. spätere Neuausweisung mit sich bringt. Zudem sind auch die bereits zugeordneten Nutzungsfestschreibungen (WA/Dorfgebiet) bereits etabliert.


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt, den rechtskräftigen Bebauungsplan „Gesamtbebauungsplan Neuenbuch II“  i.d.F.v. 11.07.2003 gem. § 2 Abs. 1 i.V. m. § 4a Abs. 3 Satz 1 BauGB wie folgt zu ändern:

 

Es ist vorgesehen eine Modernisierung der Baustile zuzulassen sowie die planerischen Festsetzungen anzupassen (z.B. Gebäudeeinstellung offen zu gestalten, Dachformen, Wandhöhe, Kniestock anpassen etc.) Ebenso empfiehlt sich eine Überprüfung der Abstandsflächenregelung.  

 

Von einer Umweltprüfung wird  abgesehen gem. § 3 a UVPG (Umweltverträg-lichkeitsprüfungsgesetz).

 

Sobald die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung aufgezeigt werden können, wird die Stadt Stadtprozelten, die Ziele und Zwecke der Planung erneut öffentlich darlegen und Gelegenheit zur Äußerung und Erörterung geben.

 

Nach erstellen des Planentwurfes wird der Entwurf samt Begründung öffentlich ausgelegt. Hierauf wird durch Bekanntmachung hingewiesen.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

10

10

0