Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Auch zu diesem TOP wird das Ing.-Büro Balling, Herr Dr. Hümpfner, über die Stellungnahmen der Träger Öffentlicher Belange referieren. Hierzu lag der Bebauungsplan im Gremium aus.

 

Wichtige Punkte für die Stadt sind die Festlegung auf max. 2 Vollgeschosse als Höchstgrenze um nicht eine erneute Beitragserhebung (Herstellungskosten Wasser/Kanal) auszulösen und trotzdem ein weiteres Baufenster zu generieren.

 

Die Baugrenze im Bereich der Kleinen Steig (Nordseite) werden begradigt, so dass die Grundstücke besser bebaubar sind.

 

Aufgrund der in der Abwägung weitergefassten Änderungen wäre der Bebauungsplan nochmals erneut auszulegen.

 

Herr Balling führte hierzu weiter aus:

 

In dem Verfahren zur 2. Änderung des Bebauungsplans „Kleine Steig“ in Stadtprozelten wurde gemäß § 4 Abs. 2 BauGB die Beteiligung der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange vom 14.12.2015 bis 14.01.2016 durchgeführt und der Entwurf gemäß § 3 Abs. 2 BauGB im Zeitraum vom 14.12.2015 bis zum 14.01.2016 öffentlich ausgelegt.

Es wurde das Landratsamt als TÖB angeschrieben.

Private Stellungnahmen gingen nicht ein.

 

Die Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom 11.01.16 wird wie folgt behandelt:

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

 

Mit der o.g. 2. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern Folgendes beachtet wird:

 

Systematik der Festsetzungen:

Bei der Überarbeitung des Planentwurfes ist darauf zu achten, dass die Systematik der Festsetzungen (Planzeichenerklärung – Legende, planungsrechtliche Festsetzungen, bauordnungsrechtliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise sowie Verfahrensvermerke) eingehalten und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit aufgeführt werden. Die Planungshilfen für die Bauleitplanung p14/15 enthalten hierzu auf Seite 111, Nr. IV.5.3 ab Nr. 7 ebenfalls Aussagen über den Textteil und die Beschriftung eines Bebauungsplanes. Den Inhalt der Broschüre „Planungshilfen für die Bauleitplanung p 14/15 finden Sie auch auf der Internet-

Seite des Bayerischen Staatsministeriums des Innern unter:

www.innenministerium.bayern.de/bauen/baurecht/staedtebau/Veröffentlichungen

 

Auflistung der Rechtsgrundlagen:

Wir weisen darauf hin, dass sich die 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kleine Steig“ an den aktuell gültigen Rechtsgrundlagen orientiert. Wir bitten daher eine Präambel in den Bebauungsplan aufzunehmen, mit folgender Auflistung der Rechtsgrundlagen:

„Das Baugesetzbuch (BauGB) zuletzt durch Art. 118 der Zehnten ZuständigkeitsanpassungsVO vom 31.08.2015 (BGBl I S. 1474) geändert,

die Bayerische Bauordnung (BayBO) zuletzt durch § 3 ÄndG vom 24.07.2015 (GVBl. S. 296) geändert, die Baunutzungsverordnung (BauNVO) zuletzt geändert am 11.06.2013 durch das Gesetz zur Stärkung der Innenentwicklung in den Städten und Gemeinden und weiteren Fortentwicklung des Stadtbaurechts (BGBl. I S. 1548) sowie

die Planzeichenverordnung (PlanZV 90) vom 18.12.1990 zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 22. Juli 2011 geändert.“

 

Die Rechtsgrundlagen werden ergänzt.

 

Überlappung der B-Pläne „Kleine Steig“ und „Ringstraße“:

In der Begründung (S.9) wird darauf hingewiesen, dass sich der Bebauungsplan „Kleine Steig“ mit dem Bebauungsplan „Ringstraße“ im Bereich der beiden Einmündungen der Erschließungsstraßen überlappt. In diesem Bereich sollen aber die Festsetzungen des neueren Bebauungsplanes „Ringstraße“ weiterhin gelten. Daher ist dieser Bereich aus dem Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleine Steig“ herauszunehmen. Die Darstellung als Hinweis im Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Kleine Steig“ zu belassen ist in dieser Form nicht möglich.

 

Der Geltungsbereich wird entsprechend angepasst.

 

Traufhöhe/Wandhöhe:

Die im Bebauungsplan genannten max. Höhen sollten nicht als Traufhöhen sondern als Wandhöhe festgesetzt werden.

Die neuen Höhenfestsetzungen sind nochmals zu überprüfen. So erscheint eine Wandhöhe von 6,70 m für ein Gebäude U+I, gemessen wie in der bildlichen Darstellung (Piktogramm), als wenig sinnvoll.

 

Im Stadtrat war man sich einig, den Begriff Traufhöhe durch den Begriff Wandhöhe zu ersetzten.

Die Festsetzung der Geschosse wird statt U+1 auf II geändert, so dass die Wandhöhe rechtssicher bei flachen Grundstücken ausgenutzt werden kann.

 

Gebäudetypen:

In den Darstellungen der Gebäude im Planteil befinden sich teilweise auch Festsetzungen zur Zahl der Vollgeschosse bzw. der Dachform und der Dachneigung. Sofern diese nicht aus dem Planteil entfernt werden, besteht ein Widerspruch zu den Festsetzungen der nun gewünschten Dachneigung von max. 38°. Wir bitten um Anpassung des Planteils an die Nutzungsschablone.

 

Der Stadtrat merkt hierzu an, dass die Festsetzung über die Nutzungsschablone erfolgt. Bei der Darstellung der Bestandsgebäude handelt es sich um Hinweise. Dies gilt auch für die angegebenen Geschosszahlen und Dachformen. Die Legende wird entsprechend ergänzt.

 

Grenzgaragen:

Die festgesetzte Länge für Grenzgaragen von 9,50 m widerspricht der derzeit gültigen BayBO. Gem. Art. 6 Abs. 9 Nr. 1 BayBO ist eine Länge von 9,0 m zulässig. Diese Festsetzung ist ebenfalls zu streichen bzw. anzupassen.

 

Die bisherige Festsetzung wird gestrichen, so dass die Regelung der BayBO gilt.

 

Garagen und Carport:

In der Bebauungsplanbegründung ist eine Stauraumtiefe vor Garagentoren von 3 m festgesetzt. Sinnvoll erscheint auch ein Stauraum von 3 m vor Carports einzuhalten. Dieser ist einmal zur besseren Einordnung in den Straßenverkehr erforderlich und dient weiter der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer, den Fußgängern sowie dem fließenden Verkehr. Wir bitten um Überarbeitung der Festsetzungen.

 

Der Stadtrat erklärt hierzu, dass die geänderte Festsetzung bewusst auf Garagentore beschränkt wurde. Weiterhin soll noch mit aufgenommen werden, dass auch verfahrensfrei Grenzgaragen und Carports auch außerhalb der Baugrenze zulässig sind.

 

Nebenanlagen:

Bei Nebenanlagen ist ein Vollgeschoss als Höchstgrenze zulässig auch außerhalb der Baugrenzen. Es muss gewährleistet werden, dass auf dem Grundstück Aufenthaltsräume außerhalb der Baugrenzen unzulässig sind. Es sollte für die Festsetzung der Nebenanlage daher kein Vollgeschoss, sondern stattdessen eine Wandhöhe festgesetzt werden. Die Festsetzung ist diesbezüglich zu überarbeiten.

 

Der Stadtrat bestimmt, die Festsetzung „1 Vollgeschoss als Höchstgrenze“ entfallen zu lassen. Die Höhe ist über die Wandhöhe begrenzt (4,0 m talseits).

 

Baugrenzen:

Die Darstellung der Baugrenzen in der Planlegende – gestrichelte Linie - ist nicht identisch mit der zeichnerischen Darstellung im Planteil des Bebauungsplanes – Strich-Punkt-Linie. Wir bitten hier um Darstellung der Baugrenze im Planteil sowie in der Planlegende gem. der Planzeichenverordnung Nr. 3.5.

 

Die Darstellung wird an die PlanZV und die Darstellung im Planteil angepasst.

 

Nutzungsschablone:

Die Nutzungsschablone ist unter der Rubrik „Planungsrechtliche Festsetzungen“ in die Planlegende aufzunehmen und zu erläutern.

 

Die Nutzungsschablone wird in die Legende aufgenommen.

 

Dachgauben:

Die Festsetzung für die Breite der Dachgauben in Bezug auf die Dachfläche ergibt keinen Sinn und ist daher zu ändern. Sinnvoll ist ein Bezug auf die Länge der Traufe.

 

Der Stadtrat bestimmt, den Begriff Dachfläche durch Dachbreite zu ersetzt. Um künftig Gauben ähnlicher Größe wie bisher zu erlauben, wird der Anteil auf ½ erhöht.

 

Böschungen:

Die Festsetzung Böschungen nicht größer als 1 : 1,5 ist wenig aussagekräftig. Hier sollte ein max. Steigungsverhältnis festgesetzt werden. Es wird folgende Formulierung vorgeschlagen:

„Auf privaten Grundstücken sind Böschungen mit einem Steigungsverhältnis von max. 1 : 1,5 zulässig.“

Dieser Punkt ist auch in der Begründung zu überarbeiten. Dort werden Böschungen steiler als 1 : 1,5 festgesetzt.

 

Der Stadtrat setzt fest, dass die Formulierung wie vorgeschlagen abgeändert wird.

 

Abstandsflächen:

Für die Festsetzung der Abstandsflächen ist noch die alte Rechtsgrundlage angegeben. Maßgebend für die Bebauungsplanänderung sind, wie bereits oben erwähnt, die aktuell gültigen Rechtsvorschriften. Wir bitte daher die Abstandsflächenregelung der aktuellen Gesetzgebung anzupassen.

 

Es wird auf den aktuellen Artikel 6 der BayBO verwiesen.

 

Verfahrensvermerk:

Dem vorliegenden Entwurf der Bebauungsplanänderung ist noch einen Verfahrensvermerk über den Zeitpunkt der Ausfertigung des Bebauungsplanes hinzuzufügen.

Die Bestätigung, dass der Bebauungsplan ausgefertigt wurde, kann auf mehrere Weise geschehen. Entweder wird nur das Wort „Ausgefertigt“ mit Ort, Datum und Unterschrift angegeben. Es könnte aber auch nach der Überschrift „Ausfertigung“ zur Erläuterung, was damit gemeint ist, noch der Satz „Mit der Ausfertigung wird bestätigt, dass der zeichnerische und textliche Teil des Bebauungsplanes i.d.F. vom … mit dem Satzungsbeschluss des Bauausschusses vom … identisch ist“ hinzugefügt werden. Ort, Datum, Unterschrift.

Bei der Ausfertigung des Bebauungsplanes ist darauf zu achten, dass diese spätestens an dem Tag erfolgt, an dem die Gemeinde der Druckerei den Auftrag erteilt die Bekanntmachung des Bauleitplanes im nächsten Amtsblatt zu veröffentlichen. (siehe Rundschreiben Nr. 60/2006)

 

Der Verfahrensvermerk wird ergänzt.

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

 

Mit der Änderung des Bebauungsplanes besteht aus naturschutzrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Grünordnerische Festsetzungen:

Die grünordnerischen Festsetzungen des Bebauungsplanes „Kleine Steig““ i.d.F. vom 07.04.1994 sind weiterhin gültig und deshalb in die 2. Änderung des Bebauungsplanes zu übernehmen. Eine Erweiterung der Baugrenzen sowie eine weitere Versiegelung, die über die in der Ursprungsfassung des Bebauungsplanes angegebenen Flächen hinausgehen, ist nicht vorgesehen.

 

Die Festsetzungen sind übernommen.

 

Modernisierungsmaßnahmen:

Bei Modernisierungsmaßnahmen sowie bei Abriss der bestehenden Bausubstanz z.B. Änderung der Dachform, -neigung und –eindeckung, ist vor Beginn der Baumaßnahmen das Gebäude von einer fachkundigen Person vor Ort auf europarechtlich besonders und streng geschützte Tierarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13 ff. BNatSchG, § 44 und § 45 BNatSchG) auf gebäudebewohnende/-brütende Vögel, Fledermäuse und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten hin zu überprüfen. Das Ergebnis der Prüfung ist der Unteren Naturschutzbehörde vor Beginn der Baumaßnahme mitzuteilen.

Sollten geschützte Arten nachgewiesen werden, dürfen Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude sowie der Abriss eines Gebäudes nur außerhalb der Brut- und Nistzeit vom 01.10. bis 28.02. erfolgen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). In diesen Fällen ist seitens des Verursachers eine ausreichende Anzahl an Nist- und/oder Fledermauskästen aufzuhängen (nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde).

Der Baumbestand außerhalb der Baugrenze ist zu erhalten.

Notwendige Fäll- und Rodungsarbeiten sind in der Zeit vom 01.03 bis 30.09. nicht zulässig (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

Innerhalb der Brut- und Nistzeit (01.03 bis 30.09.) hat die Baufeldräumung nur nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.

Die Auflagen zum Gebäudeabriss sind aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Falls ge-schützte Tierarten vorkommen, würde der Gebäudeabbruch das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllen. Durch Arbeiten am Weiher kann ebenfalls das Störungsverbot erfüllt werden.

 

Im Stadtrat war man sich einig, dass naturschutzrechtliche Vorgaben wichtig sind, diese sich aber auf einen Hinweis zur Beachtung der einschlägigen Rechtsvorschriften für den Natur- und Artenschutz beschränkt werden sollten.

 

C) Immissionsschutz

 

Hinsichtlich der vom Immissionsschutz zu vertretenden Belange wird zum Lärmschutz darauf hingewiesen, dass es bei der Aufstellung von Luftwärmepumpen im Freien immer wieder zu Beschwerden wegen störender Geräusche kommt. In diesem Zusammenhang wird auf den Leitfaden des Landesamtes für Umwelt „Tieffrequente Geräusche bei Biogasanlagen und Luftwärmepumpen (Auszug Teil III) vom Februar 2011 verwiesen, einsehbar unter: https://www.lfu.bayern.de/laerm/luftwaermepumpen/doc/tieffre-quente_geraeusche_teil3_luftwaermepumpen.pdf

 

Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

 

Hinweis:

Es ist ein textlicher Hinweis in den Bebauungsplan aufzunehmen:

„Der Bebauungsplan enthält unter den textlichen Festsetzung „Lärmschutzmaßnahmen“ einen redaktionellen Fehler. Richtig übernommen aus dem bestehenden Bebauungsplan lautet die Festsetzung „[…] Schallschutzklasse 3 nach VDI 2719 mit einem Schalldämmmaß von 35 dB auszuführen […]“.

 

Der Tippfehler wird korrigiert.


Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt den o.g. Abwägungen  der Träger Öffentlicher Belange  sowie den o.g. Änderungen zu.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

11

0