Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 13, Nein: 0

Das Landratsamt Miltenberg legte mit Eingang vom 17.12.2015 den Bericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnungen 2011 mit 2014 und Kassenprüfung vor. Der Prüfbericht enthält drei Textziffern, zu welchen Stellung zu nehmen ist:

 

  1. Zukünftig sollte die örtliche Kassenprüfung mindestens jährlich durchgeführt werden (Seite 6 des Berichts).

 

Anmerkung:

Wie bereits nach der letzten Prüfung vorgeschlagen, wird die Kassenprüfung künftig vom Kämmerer durchgeführt.

 

  1. Bei über- und außerplanmäßigen Ausgaben ist künftig Art. 66 GO zu beachten. Um den Haushaltsvollzug flexibler zu gestalten, käme bei sachlich zusammenhängenden Ausgaben auch die Erklärung der Deckungsfähigkeit im Haushaltsplan nach § 18 Abs. 2 KommHV in Frage (Seite 11).

 

Anmerkung:

Die Möglichkeit der Deckungsfähigkeit wurde bei der Aufstellung des Haushaltsplanentwurfs berücksichtigt. Jedoch ist aufgrund der Betriebsführung durch die Stadtwerke Wertheim der Verwaltungshaushalt derart „abgespeckt“, dass neben dem Deckungsring für Personalkosten keine weiteren in Betracht kommen.

 

  1. Im Vermögenhaushalt 2013 wurde eine Investitionsumlage i.H.v. 29.800 € festgelegt, jedoch nicht erhoben.

Die Verbandsversammlung sollte in Kenntnis des Sachverhalts über das weitere Vorgehen bezüglich der Investitionsumlage aus dem Haushaltsjahr 2013 entscheiden.


Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe nimmt den Prüfbericht der Staatlichen Rechnungsprüfungsstelle über die überörtliche Prüfung der Jahresrechnung 2011 mit 2014 und der Kassenprüfung zur Kenntnis.

 

Zu den Textziffern 1 und 2 wird auf die vorstehenden Anmerkungen verwiesen.

 

Zur Textziffer 3 beschließt die Verbandsversammlung auf die Erhebung der Investitionsumlage aus dem Haushaltsjahr 2013 in Höhe von 29.800 € zu verzichten.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

13

0