Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Mit Schreiben, das bereits im Januar 2015 bei der Gemeinde Altenbuch einging, beantragt die Familie Hermann, Sandhofstr. 4, Altenbuch (mit einer entsprechenden Anlieger-Unterschriftenliste) im Bereich

 

- Sandhofstraße

- Untere Tannenstraße

- Obere Tannenstraße

- Eichenstraße

- Buchenstraße

- Linnesweg

- Birkenstraße

- Waldstraße

- Steinbrunnstraße (inkl. Verbindungsstr. Zwischen Waldstr. Und Steinbrunnstr.)

- Bangertsweg

 

im Hinblick auf die Sicherheit und das Wohlergehen der Kinder die Ausweisung eines „Zone-30-Gebietes“ und das Aufstellen eines Hinweisschildes „Achtung spielende Kinder“.

 

Nach einer Ortseinsicht mit Herrn Winkler von der Polizei Miltenberg wurden aufgrund eines entsprechenden Vorschlages von ihm, zunächst vier Messgeräte aufgestellt, um das Verkehrsaufkommen / die Geschwindigkeiten der PKW´s über den Zeitraum von einer Woche zu messen.

 

Messstellen waren: Ortseingang Wildensee, Ortsausgang Richtung Breitenbrunn, Sandhofstr. und Waldstraße.

 

Bei den Ortseingängen waren Überschreitungen von 85 % zu verzeichnen, im Innerortsbereich (auf Grundlage 50 km/h) waren es Überschreitungen von 15-30 %.

 

Ausweisung Zone 30:

 

Grundsätzlich muss bei verkehrsrechtlichen Anordnungen die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet werden. Diese schreibt vor, dass örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 StVO).

 

§ 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c StVO ermächtigt die örtlichen Straßenverkehrsbehörden ( = die Gemeinden) innerhalb der geschlossenen Ortschaft – insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte – die Ausweisung einer Tempo-30-Zone.

 

An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts-vor-links“ gelten.

Der Anfang und das Ende der Zone müssen durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sein.

 

Die Zonen-Anordnung darf sich nicht auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erstrecken, außerdem dürfen nur Straßen ohne Lichtzeichen erfasst werden.

 

Die generellen Voraussetzungen, im o.g. Gebiet eine Tempo-30-Zone anzuordnen, wären erfüllt.

 

Um jedoch eine effektive Einhaltung der Geschwindigkeit sicherzustellen, sollten regelmäßige Geschwindigkeitsmessungen angedacht werden (Polizei etc.).

 

Schild „Achtung spielende Kinder“:

 

In der Waldstraße auf Höhe des Kinderspielplatzes ist ein solches Schild bereits vorhanden.

 

Gemeinderat Rippl fragte, ob man am Ortseingang ein Schild aufstellen könne, wonach generell innerorts 30 km/h gelte, ausgenommen auf der Kreisstraße?

Herr Schlegel, Mitarbeiter der Verwaltung, erwiderte, dass die Gemeinde nur für die Gemeindestraßen die Beschilderungshoheit hat, nicht aber für die Kreisstraße, sprich Hauptstraße.

 


Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt auf Grundlage der §§ 44 i.V.m. 45 Abs. 1 c StVO die Ausweisung einer Tempo-30-Zone.

 

Die Zone erstreckt sich auf folgendes Gebiet:

- Sandhofstraße

- Untere Tannenstraße

- Obere Tannenstraße

- Eichenstraße

- Buchenstraße

- Linnesweg

- Birkenstraße

- Waldstraße

- Steinbrunnstraße (inkl. Verbindungsstr. Zwischen Waldstr. Und Steinbrunnstr.)

- Bangertsweg


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0