Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 0, Nein: 13

Mit Antrag vom 04.04.2016 beantrag Frau Sühs Heidi die Errichtung eines Sichtschutzzaunes zur Straßenseite (Kleine Steig) hin. Sie möchte sich dadurch vom Verkehrslärm- sowie Einblicken schützen.

 

Das Grundstück Fl.Nr. 1777, Gemarkung Stadtprozelten befindet sich im Geltungsbereich des rechtsverbindlichen qualifizierten Bebauungsplanes „Kleine Steig“ der Stadt Stadtprozelten vom 17.11.1989. Die Errichtung des Sichtschutzzaunes gem. Art. 57 Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO ist verfahrensfrei.  Die Verfahrensfreiheit entbindet jedoch nicht von der Einhaltung der öffentlich-rechtlichen Vorschriften, die an die bauliche Anlage gestellt werden (Art. 55 Abs. 2 BayBO). Eine solche Vorschrift ist der rechtsverbindliche qualifizierte Bebauungsplan „Kleine Steig“ der Stadt Stadtprozelten vom 17.11.1989.

 

Bei der Errichtung von Einfriedungen in einer Höhe von 2 m handelt es sich gem. Art. 57 Abs. Abs. 1 Nr. 7 Buchstabe a BayBO um ein verfahrensfreies Bauvorhaben.

 

Die verfahrensfreie Errichtung des Sichtschutzzaunes soll mit einer Höhe von 1,80 m zur Straßenseite hin (Fl.Nr. 1823, Gemarkung Stadtprozelten) errichtet werden. Der Bebauungsplan schreibt hier eine Höhe von 0,90 m vor. Nach der Bebauungsplanänderung eine Höhe von 1 m zur Straßenseite (seitlich und hinten 2 m).

 

Um den Sichtschutzzaun errichten zu können, bedarf es einer Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 31 Abs. 2 BauGB.

 

Isolierte Befreiungen fallen in den Zuständigkeitsbereich der 1. Bürgermeisterin, da es sich hier um eine erhebliche Überschreitung der alten / neuen Vorgaben im Bebauungsplan handelt; soll diese Angelegenheit auch im Stadtrat diskutiert werden.

 

Zum vorgenannten Antrag wurde ein weiteres Schreiben vom 14.04.2016 von Frau Sühs an den Stadtrat durch Bgm´in Kappes verlesen.

 

Die Höhe  eines Zaunes ist laut Ing.Büro ab der Straßenoberkante zu messen. Eine Stützmauer, worauf der Zaun errichtet werden soll, zählt grundsätzlich schon hinzu.

 

Stadtrat Johne kann als Anlieger der Kleinen Steig durchaus das Anliegen von Frau Sühs verstehen, durch bauliche Maßnahmen der Lärmbelästigung durch den Straßenverkehr entgegenzuwirken. Gerade an diesem steilen Stück der Ortsstraße entsteht durch das Gasgeben ein erhöhter Lärmpegel.

Jedoch war man sich im Gremium bei der Gestaltung zur Änderung des Bebauungsplanes einig was die Höhe zur Straßenseite hin angeht. Eine Befreiung, noch vor Inkrafttreten der Bebauungsplanänderung sieht er als bedenklich an.

Eine Freistellung ist auch nur möglich, wenn ein atypischer Grundstückszuschnitt vorliegt, der dies rechtfertige.

Nach Meinung des Stadtrats Johne hilft der geplante Holzzaun nicht gegen den Lärm, sondern dient lediglich als Sichtschutz.

Weiter sieht er die Gefahr, dass weitere Anlieger solche Anträge stellen und hierdurch ein „Tunnel“ entstehen könnte.

 

Stadtrat Piplat findet das Vorhaben ebenfalls nicht schön und kann dem Antrag auf diese Höhe auch nicht zustimmen.

 

Auch für Stadträtin Tauchmann liegt keine Rechtfertigung vor, diesem Anliegen eine Befreiung zu erteilen.

 

Stadtrat Johne schlug vor das Grundstücksniveau, anstatt der Straßenoberkante, zur Bemessung anzunehmen. Hiernach kann die Antragstellerin einem Zaun von 1 m Höhe ohne Befreiung erstellen. Dieser Vorschlag solle Frau Sühs unterbreitet werden.


Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der isolierten Befreiung zur Errichtung eines Sichtschutzzaunes in Höhe von 1,80 m zur Straßenseite hin,  von Frau Sühs Heidi, Kleine Steig 1, 97909 Stadtprozelten auf der Fl.Nr. 1777,Gemarkung Stadtprozelten gem. § 31 Abs. 2 BauGB zu.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

13

0

13