Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0

Bgmin. Kappes begrüßte zu diesem TOP Herrn Hümpfner vom Ing.-Büro Balling und gab die Stellungnahme der Verwaltung dem Gremium zur Kenntnis:

 

Die Öffentliche Auslegung + Stellungnahme der Träger öffentlicher Belange fand in der Zeit vom 14.12.2015 – 14.01.2016 sowie vom 01.04.2016 – 02.05.2016 statt.

Hierbei wurden keine Einwände/Bedenken vorgebracht.

 

Es liegt nur eine zu behandelnde Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom 14.04.2016 vor:

 

„zu der im Betreff genannten Planung nimmt das Landratsamt Miltenberg als Träger öffentlicher Belange wie folgt Stellung:

 

Mit der Änderung des o.g. Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Die weiteren Abwägungspunkte sind im Nachgang konkret gegenübergestellt.

 

Nach dieser Abhandlung kann der Bebauungsplanentwurf als Satzung beschlossen und veröffentlicht werden.

 

Bgmin. Kappes übergab Herrn Hümpfner zur weiteren Ausführung das Wort.

Die weitere Abwägung zur Stellungnahme des Landratsamtes Miltenberg vom 12.04.2016 fand wie folgt statt:

 

A) Bauplanungs- und Bauordnungsrecht

 

Mit der o.g. Änderung des Bebauungsplanes besteht aus bauleitplanerischer und bauordnungsrechtlicher Sicht Einverständnis, sofern noch folgende Punkte beachtet werden:

 

Systematik der Festsetzungen

Wir weisen nochmals darauf hin, dass bei der Überarbeitung des Planentwurfes darauf zu achten ist, dass die Systematik der Festsetzungen (Planzeichenerklärung – Legende, planungsrechtliche Festsetzungen, bauordnungsrechtliche Festsetzungen, nachrichtliche Übernahmen, Hinweise sowie Verfahrensvermerke) eingehalten und die jeweiligen Rechtsgrundlagen für die Festsetzungen mit aufgeführt werden. Insbesondere die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen zur Dachform und Dachneigung, Abstandsflächen, unzulässige Anlagen, Grundstückseinfriedungen sind unter eine Rubrik zusammenzufassen. Die bauordnungsrechtlichen Festsetzungen sind in Art. 81 BayBO geregelt und nicht in Art. 91 BayBO. Wir bitten dies unter den Rechtsgrundlagen zu korrigieren.

 

Der Stadtrat sprach sich dafür aus, die Festsetzungen redaktionell zu überarbeiten.

 

Wandhöhen

Bei talseits der Erschließungsstraße liegenden Gebäuden darf die Wandhöhe bei U+II / II+D geschossig max. 6,70 m betragen. Diese Höhe erscheint, bei Betrachtung der bildlichen Darstellung, etwas zu hoch und städtebaulich nicht vertretbar. Ein Dachgeschoss mit Flachdach ist mit dieser Festsetzung nicht möglich, da ein Dachgeschoss mindestens eine geneigte Dachfläche haben muss. Wir bitten daher generell nochmals die Festsetzungen zu den jeweiligen Wandhöhen zu überprüfen und ggfs. zu überarbeiten. Bleiben die Festsetzungen so bestehen, so sind diese näher zu erläutern.

 

Der Stadtrat sprach sich dafür aus, die Festsetzung in der Begründung wie folgt zu erläutern:

 

Die festgesetzten Wandhöhen sind je nach Geländeneigung für die zulässige Anzahl der Vollgeschosse erforderlich. Eine städtebaulich nicht erwünschte Bebauung wird über die Anzahl der Vollgeschosse und der Geschossflächenzahl verhindert.

Ein Dachgeschoss mit Flachdach ist nicht erwünscht, die Festsetzung in dieser Form daher bewusst so gewählt.

 

Bezugspunkt der Wandhöhe

Bei der Bezugshöhe ist auf die Gehsteigoberkante in der Mitte der Gebäudewand abzustellen und nicht auf die Gebäudelänge. Auch in der Begründung Seite 6 wird zum Teil auf die Gebäudelänge als Bezugshöhe verwiesen. Die Bezugshöhe ist einheitlich auf die Gebäudewand zu beziehen. Wir bitten um Berichtigung der Festsetzung und der Begründung.

 

Der Stadtrat sprach sich dafür aus, die Festsetzung und Begründung demensprechend zu berichtigen.

 

Garagen und Carports

Unter der Rubrik Höheneinstellung der Garagen und Carports ist die Festsetzung enthalten, dass verfahrensfreie Garagen und Carports auch außerhalb der Baugrenzen zulässig sein sollen. Dieser Festsetzung kann nicht zugestimmt werden, da die Baugrenzen sehr großzügig, d.h. in ihrer Dimension mehr als ausreichend festgelegt sind und eine Bebauung außerhalb der Baugrenzen in den Ruhebereich (von der Straße abgewandter Bereich) dann möglich wäre, was von Seiten des Landratsamtes Miltenberg nicht befürwortet werden kann. Die Festsetzung ist dahingehend zu überarbeiten, dass Garagen und Carports nur innerhalb der Baugrenzen zulässig sind.

 

Der Stadtrat merkte hierzu an, dass in zahlreichen Fällen bereits verfahrensfreie Garagen, Carports und Nebenanlagen außerhalb der Baugrenzen genehmigt (Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB) wurden. Zur Gewährleistung der Planungssicherheit soll nunmehr diese Praxis als Festsetzung in den Bebauungsplan aufgenommen werden. Insbesondere in den Bereichen der Altbebauung ist es nicht möglich die vorhandenen Grundstücke sinnvoll ohne Überschreitung der Baugrenzen zu nutzen.

 

Die Festsetzung der max. Wandhöhe talseits von 5 m bei steilem Gelände sollte lt. Landratsamt umformuliert werden. „Bei steilem Gelände“ ist keine eindeutige Definition und lässt sich daher in der Praxis nicht umsetzen.

 

Der Stadtrat sprach sich dafür aus, die Festsetzung wie folgt umformulieren:

max. Wandhöhe talseits 5,00 m (gemessen vom natürlichen Gelände), sofern die absolute Höhe (Höhe über NN) des Schnittpunkts dieser Wand mit der Dachhaut bzw. deren oberer Abschluss nicht höher liegt als diejenige der bergseitigen Wand.

 

Lt. Stellungnahme des Landratsamtes sollte unter dem Punkt Höheneinstellungen der Garagen und Carports ein Hinweis erfolgen, welcher darauf hinweist, dass Art. 6 Abs. 9 BayBO keine Anwendung findet, da ansonsten eine Abweichung erforderlich ist, sobald die mittlere Wandhöhe von 3,0 m überschritten wird.

 

Der Stadtrat stimmte zu, den Hinweis zu ergänzen.

 

Lt. Stellungnahme ist des Landratsamtes ist ein Stauraum auch vor Carports erforderlich. Dieser dient der Sicherheit der Verkehrsteilnehmer.

 

Der Stadtrat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Ein Stauraum vor offenen Carports ist aufgrund der örtlichen Situation nicht in jedem Fall umsetzbar. Es wird daher die bisher durch Befreiungen im Einzelfall zugelassene Bebauung grundsätzlich gestattet.

 

Wandhöhe für Garagen

Bei der Bestimmung der Wandhöhen für Garagen sollte das Wort „ausnahmsweise“ gestrichen werden.

 

Der Stadtrat wird diese Empfehlung umsetzen.

 

Nebenanlagen

Die talseitige Wandhöhe für Nebenanlagen von max. 4 m sollte ebenfalls gestrichen werden. Hier sollte der Art. 6 Abs. 9 BayBO Anwendung finden, da dieser eine nachbarschützende Funktion hat (Verschattung der Nachbargrundstücke). Gebäude, die eine mittlere Wandhöhe von 3 m nicht einhalten können, sollten mit einem Abstand von der Grundstücksgrenze errichtet werden.

 

Der Stadtrat nimmt hierzu wie folgt Stellung:

Aufgrund der Hanglage des Planungsbereichs wurde die Wandhöhe im ursprünglichen Bebauungsplan so festgesetzt. Diese Regelung hat sich bewährt und wird auch für notwendig gehalten. Die Regelung soll deshalb beibehalten werden.

 

Dachgauben

Laut Auszug aus dem Sitzungsprotokoll vom 25.02.2016 soll der Begriff Dachfläche durch Dachbreite ersetzt werden und Dachgauben bis zu ½ der Dachbreite zulässig sein. Die Festsetzung in der Planlegende wurde entsprechend angepasst, in der Begründung Seite 8 ist jedoch noch vermerkt, dass Dachgauben bis zu 1/3 der Dachfläche zulässig sind. Wir bitten die Begründung den Festsetzungen in der Planlegende anzupassen.

 

Der Stadtrat beschließt, die Begründung anzupassen.

 

Baugrenzen

Die Farbe zur Darstellung der Baufenster/Baugrenzen ist einheitlich zu wählen.

Die Unterbrechung der Baugrenze nördlich des Friedhofs ist zu schließen.

 

Der Stadtrat merkt hierzu folgendes an:

Die geänderten Baugrenzen sind gemäß der gültigen Planzeichenverordnung dargestellt. Die bestehenden Grenzen weichen hiervon aus darstellungstechnischen Gründen ab. Eine Anpassung würde jedoch eine vollständige Neufassung des Bebauungsplans erfordern, die derzeit nicht gerechtfertigt ist.

 

Nutzungsschablonen

In der Nutzungsschablone östlich des Friedhofes wurde keine GFZ festgesetzt. Wir bitten um Ergänzung der Festsetzung.

 

Der Stadtrat bestimmt, die Festsetzung zu ergänzen.

 

In der Planlegende wird das Feld „max. 38°“ in der Nutzungsschablone mit Dachform erläutert. Hierbei handelt es sich jedoch um die Dachneigung. Eine Festsetzung über die Dachform ist in der Planlegende nicht enthalten. Der Begriff Dachform ist daher durch Dachneigung zu ersetzen.

 

Der Stadtrat bestimmt, die Bezeichnung anzupassen.

 

Zur Klarstellung der Festsetzungen zu den bestehenden Gebäuden, welche sich noch auf den einzelnen Bestandsgebäuden befinden, ist darauf hinzuweisen, dass die neuen Festsetzungen der jeweiligen Nutzungsschablonen für das Plangebiet gelten. Darauf ist direkt unter die Nutzungsschablone hinzuweisen.

 

Der Stadtrat bestimmt den Hinweis zu ergänzen.

 

Begründung

Auf Seite 13 der Begründung steht unter der Rubrik Dachform, Dachneigung und Dacheindeckung „Die Farben der Dacheindeckungen werden ebenfalls grundsätzlich in weiten Bereichen freigegeben, so dass hierfür zukünftig keine Befreiungen mehr notwendig sind.“ Diese Aussage ist zu streichen, da hier keine eindeutige Regelung zu erkennen ist und so nicht vollzogen werden kann.

Auch der Satz „Die Dachformen werden in den Skizzen zu den Festsetzungen der Höheneinstellungen entsprechend angepasst“ ist zu streichen, da im Bebauungsplan keine Dachformen festgesetzt sind.

Der Tippfehler in der Begründung „Die Größe der Dachgauben wird….annähernd der bisherigen Festsetzung“ ist zu berichtigen.

 

Der Stadtrat bestimmt, die Begründung entsprechend anzupassen.

 

B) Natur- und Landschaftsschutz

 

Aus naturschutzfachlicher Sicht besteht seitens des Landratsamtes mit der 2. Änderung des Bebauungsplanes Einverständnis und wird entsprechend zugestimmt, sofern noch Folgendes beachtet wird:

 

Folgende naturschutzfachlichen Auflagen sind als Festsetzungen und nicht als Hinweise zu übernehmen:

 

 Bei Modernisierungsmaßnahmen sowie bei Abriss der bestehenden Bausubstanz – z. B. Änderung der Dachform, -neigung und -eindeckung – ist vor Beginn der Baumaßnahme das Gebäude von einer fachkundigen Person vor Ort auf europarechtlich besonders und streng geschützte Tierarten (§ 7 Abs. 2 Nr. 13f. BNatSchG, § 44 und § 45 BNatSchG) zu überprüfen (z. B. gebäudebewohnende/-brütende Vögel, Fledermäuse und deren Fortpflanzungs- und Ruhestätten).

Das Ergebnis ist der Unteren Naturschutzbehörde, Landratsamt Miltenberg, vor Beginn der Baumaßnahme mitzuteilen!

Sollten geschützte Arten nachgewiesen werden, dürfen Modernisierungsmaßnahmen am Gebäude sowie der Abriss eines Gebäudes nur außerhalb der Brut- und Nistzeit vom 1. Oktober bis 28. Februar erfolgen (§ 39 Abs. 5 BNatSchG). In diesem Falle ist seitens des Verursachers eine ausreichende Anzahl an Nist- und/oder Fledermauskästen aufzuhängen (Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde).

 Der Baumbestand außerhalb der Baugrenzen ist zu erhalten.

 Innerhalb der Brut- und Nistzeit (1. März bis 30. September) ist die Baufeldräumung nur nach Absprache mit der Unteren Naturschutzbehörde durchzuführen.

Der folgende Wortlaut – gemäß der Begründung (Entwurf) i. d. F. v. 25.02.2016 – „Ein weiterführender Hinweis im Bebauungsplan könnte im Widerspruch zu zukünftigen Änderungen der Gesetze stehen“ ist u. a. sowohl naturschutzfachlich als auch –rechtlich nicht vertretbar und daher zu streichen.

 

Der Stadtrat beschließt, den weiterführenden Hinweis zu streichen.

 

Die Ergänzungen (Festsetzung Nr. 1 und 3) sind aus artenschutzrechtlichen Gründen erforderlich. Falls geschützte Tierarten vorkommen, würde der Gebäudeabbruch bzw. die Baufeld-räumung das Tötungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG bzw. das Störungsverbot des § 44 Abs. 1 Nr. 2 BNatSchG erfüllen. Evtl. ist eine Ausnahmegenehmigung der Höheren Naturschutzbehörde notwendig. Daher ist eine Mitteilung an die Untere Naturschutzbehörde über das Ergebnis der Überprüfung notwendig.

 

Der Stadtrat merkt hierzu an, dass eine gleichgerichtete Stellungnahme bereits vom Stadtrat in seiner Sitzung am 25.02.2016 behandelt wurde und als Hinweis in den Bebauungsplan aufgenommen. Die Begründung wird aufrechterhalten und auf die allgemeinen und einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen verwiesen.

 

Folgende naturschutzfachliche Auflage ist als Hinweise zu übernehmen:

Notwendige Fäll- und Rodungsarbeiten sind in der Zeit vom 1. März bis 30. September nicht zulässig (§ 39 Abs. 5 BNatSchG).

 

Der Stadtrat bestimmt, dass der Hinweis übernommen wird.

 

C) Immissionsschutz

 

Wir verweisen auf die Stellungnahme vom 11.01.2016 die weiterhin ihre Gültigkeit behält. Aus immissionsschutzrechtlicher Sicht sind hinsichtlich der vom Immissionsschutz zu vertretende Belange, keine weiteren Hinweise und Anregungen veranlasst.

 

Der Hinweis wurde vom Stadtrat zur Kenntnis genommen, die Stellungnahme wurde bereits abgewogen.

 

Weitere Abwägung / Behandlung Anzahl Vollgeschosse

Die Verwaltung auf Anregung des Landratsamtes Miltenberg die im unteren Bereich der Kleinen Steig (Hausnummer 2 bis 16) bergseits der Straße festgesetzte Anzahl der Vollgeschosse ist für konkrete Bauvorhaben nicht ausreichend. Es wird empfohlen dort zusätzlich ein Unter- oder Dachgeschoss zu erlauben.

 

Der Stadtrat beschließt, in diesem Bereich die Festsetzung der Anzahl der Vollgeschosse auf U+II / II+D zu ändern.

 

Im Stadtrat kam man auch auf die Zuordnung der Zaunhöhe zur Straßenseite hin zu sprechen.

 

Hierbei wurde seitens des Planungsbüros durch Herrn Hümpfner klargestellt, dass diese Zaunhöhe alle dem Grundstück anliegenden Straßen betrifft unabhängig von der Zufahrt.


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt aufgrund der §§ 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), den vom Ingenieurbüro Kurt Balling GmbH, Waltherstrasse 9, 97074 Würzburg, gefertigten Planung zur 2. Änderung des Bebauungsplanes „Kleine Steig“ vom 19.05.2016 mit Begründung, einschließlich der oben genannten Änderungen als Satzung.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0