- Gründleinstr. 5 (Günther Schreck)
- Gründleinstr. 8 (Gerhard Schreck)
- Gründleinstr. 9 (Römisch Frank) und
- Gründleinstr. 10 (Geis Rosa)
„Schrittgeschwindigkeit“, was unter die Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ fällt.
Grundsätzlich muss bei verkehrsrechtlichen Anordnungen die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet werden. Diese schreibt vor, dass örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 StVO).
Bei der Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ muss in jedem Fall eine bauliche Umgestaltung vorausgehen. Dabei muss insbesondere der Eindruck einer durchgehenden Fahrstraße vermieden werden. Der Aufenthaltscharakter muss überwiegen. Da in einem solchen Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, muss die Ausgestaltung so sein, dass eine höhere Geschwindigkeit schon praktisch kaum möglich ist (nicht nur wegen des schlechten baulichen Zustandes der Straße !). Der verkehrsberuhigte Bereich muss sich ganz deutlich von einer normalen Straßensituation unterscheiden und muss mit den Zeichen 325 beschildert werden.
Zeichen
325.1 |
Zeichen
325.2 |
Anmerkung: Vorfahrt im verkehrsberuhigten Bereich:
Innerhalb
eines verkehrsberuhigten Bereiches gilt -
wie an allen anderen Kreuzungen und Einmündungen auch - die
Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Das bedeutet, dass Kraftfahrern, welche von
rechts kommen und in die Spielstraße einbiegen möchten, Vorfahrt zu gewähren
ist. Diese Rechts-vor-Links-Regel findet jedoch keine Anwendung für jene
Fahrzeuge, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine „normale“
Straße einbiegen möchten: für sie gilt dasselbe wie für jene Verkehrsteilnehmer,
die über einen abgesenkten Bordstein oder einem Grundstück in eine Straße
einfahren: sie haben zu warten.
Bei der Ausweisung einer „Zone-30“ kann ein
in sich geschlossener klar abgrenzbarer Bereich (i.d.R. ein Wohngebiet) als „geschwindigkeitsbeschränkte Zone“ ausgewiesen
werden.
Die Anordnung einer flächendeckenden
Zonenbeschränkung ist unzulässig und rechtswidrig und kann nur im begründeten
Einzelfall angeordnet werden, da grundsätzlich als innerörtliche
Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt.
Folgende Beschilderung ist hierzu
vorgeschrieben:
Zeichen
274.1 |
Zeichen
274.2 Ende einer Tempo 30-Zone |
§ 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c StVO ermächtigt die örtlichen Straßenverkehrsbehörden ( = die Gemeinden) innerhalb der geschlossenen Ortschaft – insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte – die Ausweisung einer Tempo-30-Zone.
An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts-vor-links“ gelten.
Der Anfang und das Ende der Zone muss durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sein.
Die Zonen-Anordnung darf sich nicht auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erstrecken, außerdem dürfen nur Straßen ohne Lichtzeichen erfasst werden.
Die generellen Voraussetzungen, im o.g. Gebiet eine Tempo-30-Zone anzuordnen, wären erfüllt.
Nach einer Ortseinsicht mit der Polizei wurde von deren Seite aus die Ausweisung einer Zone-30 als sinnvoll erachtet. Auf Vorschlag der Verwaltung sollte auch die direkt angrenzende „Siedlungsstraße“ in die Zonen-Regelung mit einbezogen werden.
Die Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ geben die örtlichen Gegebenheiten nicht her. Außerdem müssen entsprechende Anforderungen erfüllt werden (s. vorher. Ausführungen, große Zeichen, enge Fahrbahn, unübersichtlich, andere Vorfahrtsregelung beim Verlassen des Bereichs)
Der Gemeinderat von
Altenbuch beschließt auf Grundlage der §§ 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c StVO die
Ausweisung einer Tempo 30-Zone.
Die Zone erstreckt sich auf
folgendes Gebiet:
-
Gründleinstraße
-
Siedlungsstraße
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
11 |
11 |
0 |