Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Mit Schreiben vom 15.06.2016 beantragt Herr Gerhard Schreck im Verlauf der „Gründleinstraße“ eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h. Zudem beantragt er für den Teilbereich

-       Gründleinstr. 5 (Günther Schreck)

-       Gründleinstr. 8 (Gerhard Schreck)

-       Gründleinstr. 9 (Römisch Frank) und

-       Gründleinstr. 10 (Geis Rosa)

„Schrittgeschwindigkeit“, was unter die Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ fällt.

 

Grundsätzlich muss bei verkehrsrechtlichen Anordnungen die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet werden. Diese schreibt vor, dass örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 StVO).

 

Bei der Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ muss in jedem Fall eine bauliche Umgestaltung vorausgehen. Dabei muss insbesondere der Eindruck einer durchgehenden Fahrstraße vermieden werden. Der Aufenthaltscharakter muss überwiegen. Da in einem solchen Bereich nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden darf, muss die Ausgestaltung so sein, dass eine höhere Geschwindigkeit schon praktisch kaum möglich ist (nicht nur wegen des schlechten baulichen Zustandes der Straße !). Der verkehrsberuhigte Bereich muss sich ganz deutlich von einer normalen Straßensituation unterscheiden und muss mit den Zeichen 325 beschildert werden.

 

Zeichen 325.1
https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_1530.jpg
Beginn eines
verkehrsberuhigten Bereichs

Zeichen 325.2
https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_1540.jpg
Ende eines
verkehrsberuhigten Bereichs

 

 

 

 

Anmerkung:  Vorfahrt im verkehrsberuhigten Bereich:

Innerhalb eines verkehrsberuhigten Bereiches gilt -  wie an allen anderen Kreuzungen und Einmündungen auch - die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Das bedeutet, dass Kraftfahrern, welche von rechts kommen und in die Spielstraße einbiegen möchten, Vorfahrt zu gewähren ist. Diese Rechts-vor-Links-Regel findet jedoch keine Anwendung für jene Fahrzeuge, die aus einem verkehrsberuhigten Bereich auf eine „normale“ Straße einbiegen möchten: für sie gilt dasselbe wie für jene Verkehrsteilnehmer, die über einen abgesenkten Bordstein oder einem Grundstück in eine Straße einfahren: sie haben zu warten.

 

 

 

Bei der Ausweisung einer „Zone-30“ kann ein in sich geschlossener klar abgrenzbarer Bereich (i.d.R. ein Wohngebiet) als „geschwindigkeitsbeschränkte Zone“ ausgewiesen werden.

Die Anordnung einer flächendeckenden Zonenbeschränkung ist unzulässig und rechtswidrig und kann nur im begründeten Einzelfall angeordnet werden, da grundsätzlich als innerörtliche Höchstgeschwindigkeit 50 km/h gilt.

 

Folgende Beschilderung ist hierzu vorgeschrieben:

 

Zeichen 274.1
https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_1100.jpg
Beginn einer Tempo 30-Zone

Zeichen 274.2
https://www.gesetze-im-internet.de/normengrafiken/bgbl1_2013/j0367-1_1110.jpg

Ende einer Tempo 30-Zone

 

§ 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c StVO ermächtigt die örtlichen Straßenverkehrsbehörden ( = die Gemeinden) innerhalb der geschlossenen Ortschaft – insbesondere in Wohngebieten und Gebieten mit hoher Fußgänger- und Fahrradverkehrsdichte – die Ausweisung einer Tempo-30-Zone.

 

An Kreuzungen und Einmündungen innerhalb der Zone muss grundsätzlich die Vorfahrtsregel „rechts-vor-links“ gelten.

Der Anfang und das Ende der Zone muss durch entsprechende Beschilderung gekennzeichnet sein.

 

Die Zonen-Anordnung darf sich nicht auf Bundes-, Landes- und Kreisstraßen erstrecken, außerdem dürfen nur Straßen ohne Lichtzeichen erfasst werden.

 

Die generellen Voraussetzungen, im o.g. Gebiet eine Tempo-30-Zone anzuordnen, wären erfüllt.

 

Nach einer Ortseinsicht mit der Polizei wurde von deren Seite aus die Ausweisung einer Zone-30 als sinnvoll erachtet. Auf Vorschlag der Verwaltung sollte auch die direkt angrenzende „Siedlungsstraße“ in die Zonen-Regelung mit einbezogen werden.

 

Die Ausweisung eines „verkehrsberuhigten Bereiches“ geben die örtlichen Gegebenheiten nicht her. Außerdem müssen entsprechende Anforderungen erfüllt werden (s. vorher. Ausführungen, große Zeichen, enge Fahrbahn, unübersichtlich, andere Vorfahrtsregelung beim Verlassen des Bereichs)

 


Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt auf Grundlage der §§ 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c StVO die Ausweisung einer Tempo 30-Zone.

 

Die Zone erstreckt sich auf folgendes Gebiet:

-       Gründleinstraße

-       Siedlungsstraße

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

11

0