Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab
dem 1. Januar 2017. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die
Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten,
indem sie eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben (§ 27 Abs.
22 UStG).
In aller Regel dürfte die Abgabe dieser sogenannten
Optionserklärung für die Gemeinden und die anderen kommunalen Körperschaften
die bessere Lösung sein. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt deshalb, eine
Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Auf die Abgabe sollte nur dann verzichtet werden, wenn
durch eingehende Analyse unter Berücksichtigung aller Umsätze und
Vertragsbeziehungen der kommunalen Körperschaft zweifelsfrei nachgewiesen wird,
dass die Anwendung des § 2b UStG schon ab 1. Januar 2017 vorteilhaft ist. Eine
solche Untersuchung ist allerdings derzeit schwierig, weil über viele
praxisrelevante Fragen bei der Auslegung des § 2b Umsatzsteuergesetz Unklarheit
herrscht. Hier soll ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums Abhilfe
schaffen, mit dem frühestens Ende des Jahres zu rechnen ist.
Für die Ausübung der Option spricht im Übrigen, dass
es möglich ist, diese Erklärung zu widerrufen und damit auch vor dem Jahr 2021
in das neue Recht zu wechseln. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung
besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen, so dass alle
Umsätze ab dem Jahr 2017 den neuen Regelungen unterworfen werden.
Es ist zu beachten, dass alle Körperschaften des
öffentlichen Rechts eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Das bedeutet,
dass nicht nur die Gemeinden selbst hiervon betroffen sind, sondern
entsprechende Erklärungen insbesondere auch für die Verwaltungsgemeinschaften
und die Zweck- und Schulverbände abzugeben sind. Für alle Körperschaften
gilt, dass im Zweifel die Option genutzt werden sollte und zwar selbst
dann, wenn die Rechtsänderung auf den ersten Blick keine Auswirkungen zu haben
scheint.
Eine Beschränkung der Optionserklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht zulässig. Die Erklärung kann nur einheitlich für das „Unternehmen“ abgeben werden und umfasst damit insbesondere auch alle nichtrechtsfähigen Untergliederungen wie z.B. Regie- oder Eigenbetriebe.
Gemeinderat Rippl nahm eine kurze Stellungnahme zu dem Thema vor.
Die Verwaltung wird beauftragt alle Leistungsentgelte au den Anwendungsbereich des § 2b UStG, sowie Ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen.
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