Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Anfang des Jahres 2016 ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz eine Regelung in Kraft getreten, die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues Fundament stellt und für alle Gemeinden, sowie Verwaltungsgemeinschaften und die Zweck- und Schulverbände erhebliche Auswirkungen haben werden. Waren Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher nur in Ausnahmefällen – im Wesentlichen im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art, z.B. Wasserversorgung - der Umsatzsteuer unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit die Regel sein, wenn nicht die in § 2b Umsatzsteuergesetz vorgesehene Ausnahme vorliegt.

 

Die Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017. Die Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie eine Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben (§ 27 Abs. 22 UStG).

 

In aller Regel dürfte die Abgabe dieser sogenannten Optionserklärung für die Gemeinden und die anderen kommunalen Körperschaften die bessere Lösung sein. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt deshalb, eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.

 

Auf die Abgabe sollte nur dann verzichtet werden, wenn durch eingehende Analyse unter Berücksichtigung aller Umsätze und Vertragsbeziehungen der kommunalen Körperschaft zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Anwendung des § 2b UStG schon ab 1. Januar 2017 vorteilhaft ist. Eine solche Untersuchung ist allerdings derzeit schwierig, weil über viele praxisrelevante Fragen bei der Auslegung des § 2b Umsatzsteuergesetz Unklarheit herrscht. Hier soll ein Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums Abhilfe schaffen, mit dem frühestens Ende des Jahres zu rechnen ist.

 

Für die Ausübung der Option spricht im Übrigen, dass es möglich ist, diese Erklärung zu widerrufen und damit auch vor dem Jahr 2021 in das neue Recht zu wechseln. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung besteht grundsätzlich keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen, so dass alle Umsätze ab dem Jahr 2017 den neuen Regelungen unterworfen werden.

 

Es ist zu beachten, dass alle Körperschaften des öffentlichen Rechts eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Das bedeutet, dass nicht nur die Gemeinden selbst hiervon betroffen sind, sondern entsprechende Erklärungen insbesondere auch für die Verwaltungsgemeinschaften und die Zweck- und Schulverbände abzugeben sind. Für alle Körperschaften gilt, dass im Zweifel die Option genutzt werden sollte und zwar selbst dann, wenn die Rechtsänderung auf den ersten Blick keine Auswirkungen zu haben scheint.

 

Eine Beschränkung der Optionserklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht zulässig. Die Erklärung kann nur einheitlich für das „Unternehmen“ abgeben werden und umfasst damit insbesondere auch alle nichtrechtsfähigen Untergliederungen wie z.B. Regie- oder Eigenbetriebe.

 


Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe beschließt das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen.

 

Die Verwaltung wird beauftragt alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich des § 2b UStG, sowie Ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

11

0