Anfang
des Jahres 2016 ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz eine Regelung in Kraft
getreten, die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues
Fundament stellt und für alle Gemeinden, sowie Verwaltungsgemeinschaften und
die Zweck- und Schulverbände erhebliche Auswirkungen haben werden. Waren
Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher nur in Ausnahmefällen – im
Wesentlichen im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art, z.B.
Wasserversorgung - der Umsatzsteuer unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit
die Regel sein, wenn nicht die in § 2b Umsatzsteuergesetz vorgesehene Ausnahme
vorliegt.
Die
Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017. Die
Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die
derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie eine
Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben (§ 27 Abs. 22 UStG).
In
aller Regel dürfte die Abgabe dieser sogenannten Optionserklärung für die Gemeinden
und die anderen kommunalen Körperschaften die bessere Lösung sein. Der Bayerische
Gemeindetag empfiehlt deshalb, eine Erklärung beim zuständigen Finanzamt
abzugeben.
Auf
die Abgabe sollte nur dann verzichtet werden, wenn durch eingehende Analyse
unter Berücksichtigung aller Umsätze und Vertragsbeziehungen der kommunalen
Körperschaft zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Anwendung des § 2b UStG
schon ab 1. Januar 2017 vorteilhaft ist. Eine solche Untersuchung ist
allerdings derzeit schwierig, weil über viele praxisrelevante Fragen bei der
Auslegung des § 2b Umsatzsteuergesetz Unklarheit herrscht. Hier soll ein
Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums Abhilfe schaffen, mit dem
frühestens Ende des Jahres zu rechnen ist.
Für
die Ausübung der Option spricht im Übrigen, dass es möglich ist, diese
Erklärung zu widerrufen und damit auch vor dem Jahr 2021 in das neue Recht zu
wechseln. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung besteht grundsätzlich
keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen, so dass alle Umsätze ab dem Jahr
2017 den neuen Regelungen unterworfen werden.
Es
ist zu beachten, dass alle Körperschaften des öffentlichen Rechts eine entsprechende
Erklärung abgeben müssen. Das
bedeutet, dass nicht nur die Gemeinden selbst hiervon betroffen sind, sondern
entsprechende Erklärungen insbesondere auch für die Verwaltungsgemeinschaften
und die Zweck- und Schulverbände abzugeben sind. Für alle Körperschaften
gilt, dass im Zweifel die Option genutzt werden sollte und zwar selbst
dann, wenn die Rechtsänderung auf den ersten Blick keine Auswirkungen zu haben
scheint.
Eine Beschränkung der Optionserklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht zulässig. Die Erklärung kann nur einheitlich für das „Unternehmen“ abgeben werden und umfasst damit insbesondere auch alle nichtrechtsfähigen Untergliederungen wie z.B. Regie- oder Eigenbetriebe.
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Stadtprozeltener Gruppe beschließt das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen.
Die Verwaltung wird beauftragt alle Leistungsentgelte auf den Anwendungsbereich des § 2b UStG, sowie Ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
|
Abstimmungsergebnis: |
||
Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
11 |
11 |
0 |