Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0

Mit Schreiben vom 17.10.2016 beantragt Frau Isabell Wittmayer im Verlauf der „Karthäuserstraße“ eine Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h. In ihrer Begründung weist sie auf das hohe Verkehrsaufkommen während der Betriebs-/Nutzungszeiten des Sportplatzes hin (mehrere Trainingseinheiten in der Woche, Spiele etc.)

 

Grundsätzlich muss bei verkehrsrechtlichen Anordnungen die Straßenverkehrsordnung (StVO) beachtet werden. Diese schreibt vor, dass örtliche Anordnungen durch Verkehrszeichen nur dort getroffen werden dürfen, wo dies aufgrund der besonderen Umstände zwingend geboten ist (§ 39 Abs. 1 StVO).

Ist dies der Fall, können die örtlichen Straßenverkehrsbehörden (= Gemeinden) die Benutzung bestimmter Straßen aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs beschränken (§ 45 Abs. 1 StVO).

 

Anmerkung der Verwaltung:

Nachdem sich die Anträge auf Geschwindigkeitsbeschränkungen im Ortsgebiet in der letzten Zeit häufen, ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung flächendeckender Beschränkungen unzulässig und rechtswidrig ist. Eine derartige Verfügung würde dem Prinzip der Einzelfallregelung zuwiderlaufen und in die Kompetenz des Verordnungsgebers eingreifen, der als generelle innerörtliche Höchstgeschwindigkeit 50 km/h festgelegt hat (§ 3 StVO).

 

Bürgermeister Amend teilte dem Gremium mit, dass bereits hohe Kosten für die Beschaffung von Schildern angefallen sind. Dennoch müssen die einzelnen Anträge geprüft und behandelt werden.


Der Gemeinderat von Altenbuch beschließt auf der Grundlage der §§ 44 i.V.m. § 45 Abs. 1 c StVO im Verlauf der „Karthäuserstraße“ eine Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

11

0