Die
Stellungahme der Verwaltung ging jedem Verbandsrat mit der Sitzungsladung zu:
Anfang
des Jahres 2016 ist mit § 2b Umsatzsteuergesetz eine Regelung in Kraft
getreten, die die Umsatzbesteuerung der öffentlichen Hand auf ein neues
Fundament stellt und für alle Gemeinden, sowie Verwaltungsgemeinschaften und
die Zweck- und Schulverbände erhebliche Auswirkungen haben werden. Waren
Körperschaften des öffentlichen Rechts bisher nur in Ausnahmefällen – im
Wesentlichen im Rahmen der sogenannten Betriebe gewerblicher Art, z.B.
Wasserversorgung - der Umsatzsteuer unterworfen, wird in Zukunft die Steuerbarkeit
die Regel sein, wenn nicht die in § 2b Umsatzsteuergesetz vorgesehene Ausnahme
vorliegt.
Die
Neuregelung gilt grundsätzlich für alle Umsätze ab dem 1. Januar 2017. Die
Körperschaften des öffentlichen Rechts haben jedoch die Möglichkeit, die
derzeitige Rechtslage bis Ende des Jahres 2020 beizubehalten, indem sie eine
Erklärung gegenüber dem zuständigen Finanzamt abgeben (§ 27 Abs. 22 UStG).
In aller Regel dürfte die Abgabe dieser sogenannten
Optionserklärung für die Gemeinden und die anderen kommunalen Körperschaften
die bessere Lösung sein. Der Bayerische Gemeindetag empfiehlt deshalb, eine
Erklärung beim zuständigen Finanzamt abzugeben.
Auf
die Abgabe sollte nur dann verzichtet werden, wenn durch eingehende Analyse
unter Berücksichtigung aller Umsätze und Vertragsbeziehungen der kommunalen
Körperschaft zweifelsfrei nachgewiesen wird, dass die Anwendung des § 2b UStG
schon ab 1. Januar 2017 vorteilhaft ist. Eine solche Untersuchung ist
allerdings derzeit schwierig, weil über viele praxisrelevante Fragen bei der
Auslegung des § 2b Umsatzsteuergesetz Unklarheit herrscht. Hier soll ein
Anwendungserlass des Bundesfinanzministeriums Abhilfe schaffen, mit dem frühestens
Ende des Jahres zu rechnen ist.
Für
die Ausübung der Option spricht im Übrigen, dass es möglich ist, diese
Erklärung zu widerrufen und damit auch vor dem Jahr 2021 in das neue Recht zu
wechseln. Unterlässt man hingegen die Optionserklärung besteht grundsätzlich
keine Möglichkeit mehr, diese nachzuholen, so dass alle Umsätze ab dem Jahr
2017 den neuen Regelungen unterworfen werden.
Es ist zu beachten, dass alle Körperschaften des
öffentlichen Rechts eine entsprechende Erklärung abgeben müssen. Das bedeutet, dass nicht nur die Gemeinden selbst
hiervon betroffen sind, sondern entsprechende Erklärungen insbesondere auch für
die Verwaltungsgemeinschaften und die Zweck- und Schulverbände abzugeben sind. Für alle Körperschaften gilt, dass im Zweifel
die Option genutzt werden sollte und zwar selbst dann, wenn die
Rechtsänderung auf den ersten Blick keine Auswirkungen zu haben scheint.
Eine Beschränkung der Optionserklärung auf einzelne Tätigkeitsbereiche ist nicht zulässig. Die Erklärung kann nur einheitlich für das „Unternehmen“ abgeben werden und umfasst damit insbesondere auch alle nichtrechtsfähigen Untergliederungen wie z.B. Regie- oder Eigenbetriebe.
Die Verbandsversammlung des Abwasserzweckverbandes Südspessart beschließt das Optionsrecht zur Wahrnehmung der Übergangsregelung gem. § 27 Abs. 22 Satz 3 UStG gegenüber dem Finanzamt in Anspruch zu nehmen.
Die Verwaltung wird beauftragt alle Leistungsentgelte au den Anwendungsbereich des § 2b UStG, sowie Ihre künftige umsatzsteuerliche Relevanz zu überprüfen.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
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14 |
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