Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 10, Nein: 0

Aufgrund einer Prüfung der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Miltenberg wurde festgestellt, dass die Beitrags- u. Gebührensatzungen für Wasser u. Kanal der Gemeinde Altenbuch Lücken bezüglich der Kostenerstattung aufweisen. Gleiches gilt auch für die Satzungen der Stadt Stadtprozelten.

 

Die Verwaltung legt hierzu Satzungsentwürfe für die Beitrags- u. Gebührensatzung der Wasserabgabensatzung und der Entwässerungssatzung der Stadt Stadtprozelten vor. Die Satzungsänderungen wurden dem Stadtrat bereits mit der Ladung zugestellt.

 

Die Lücken sind wie folgt zu schließen:

 

Die Beitrags- u. Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

 

Nach § 8 wird folgende Regelung eingefügt:

 

§ 8 a Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

  1. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

 

  1. Der Erstattungsanspruch kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 

 

 

Die Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 wird wie folgt geändert:

 

§ 1

 

Nach § 8 wird folgende Regelung eingefügt:

 

§ 8 a Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse

 

  1. Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.

 

  1. Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.

 

  1. Der Erstattungsanspruch kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.

 

§ 2

 

Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.

 

 


Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der vorgenannten Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 zu.

 

Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der vorgenannten Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 zu.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungs-ergebnis:

Gesamtzahl:

Anwe-send u. stimmbe-rechtigt

für

 

den Be-schluss

gegen

 

den Be-schluss

13

10

10

0