Aufgrund einer Prüfung der Rechtsaufsicht des Landratsamtes Miltenberg wurde festgestellt, dass die Beitrags- u. Gebührensatzungen für Wasser u. Kanal der Gemeinde Altenbuch Lücken bezüglich der Kostenerstattung aufweisen. Gleiches gilt auch für die Satzungen der Stadt Stadtprozelten.
Die Verwaltung legt hierzu Satzungsentwürfe für die Beitrags- u. Gebührensatzung der Wasserabgabensatzung und der Entwässerungssatzung der Stadt Stadtprozelten vor. Die Satzungsänderungen wurden dem Stadtrat bereits mit der Ladung zugestellt.
Die Lücken sind wie folgt zu schließen:
Die Beitrags- u. Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 wird wie folgt geändert:
§ 1
Nach § 8 wird folgende Regelung eingefügt:
§ 8 a
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
- Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 WAS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
- Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
- Der Erstattungsanspruch kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Die Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 wird wie folgt geändert:
§ 1
Nach § 8 wird folgende Regelung eingefügt:
§ 8 a
Erstattung des Aufwands für Grundstücksanschlüsse
- Der Aufwand für die Herstellung, Anschaffung, Verbesserung, Erneuerung, Veränderung und Beseitigung sowie für die Unterhaltung der Grundstücksanschlüsse i.S.d. § 3 EWS ist mit Ausnahme des Aufwands, der auf die im öffentlichen Straßengrund liegenden Teile der Grundstücksanschlüsse entfällt, in der jeweils tatsächlichen Höhe zu erstatten.
- Der Erstattungsanspruch entsteht mit Abschluss der jeweiligen Maßnahme. Schuldner ist, wer im Zeitpunkt des Entstehens des Erstattungsanspruchs Eigentümer des Grundstücks oder Erbbauberechtigter ist; mehrere Zahlungspflichtige sind Gesamtschuldner. § 7 gilt entsprechend.
- Der Erstattungsanspruch kann abgelöst werden. Der Ablösungsbetrag richtet sich nach der voraussichtlichen Höhe des Erstattungsanspruchs. Ein Rechtsanspruch auf Ablösung besteht nicht.
§ 2
Diese Satzung tritt am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft.
Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der vorgenannten Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Wasserabgabesatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 zu.
Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt der vorgenannten Änderung der Beitrags- u. Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der Stadt Stadtprozelten vom 12.01.1995 zu.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungs-ergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwe-send u.
stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
10 |
10 |
0 |