Sitzung: 22.06.2017 Stadtrat Stadtprozelten
Beschluss: beschlossen
Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 0
Der Deutsche Alpenverein
(DAV) empfiehlt bei angelegten Klettergärten zur Absicherung gegen
Haftungsansprüche den Erlass einer Benutzungsordnung.
Unter
„angelegten“ Klettergärten versteht der DAV Klettergärten, die nicht durch
Kletterer in den vergangenen 100 Jahren entstanden sind, wie beispielsweise in
der Fränkischen Schweiz, sondern Klettergärten, die speziell eingerichtet
wurden und ursprünglich nicht für Kletterer gedacht waren – hier ehemaliger
Steinbruch.
Die
nachfolgende Benutzungsordnung entstand in Abstimmung mit Michael Walter von den örtlichen Kletterern.
Benutzungsordnung „Klettern im Steinbruch Stadtprozelten“
1. Berechtigung
1.1 Nur
Befugte dürfen den Steinbruch beklettern:
Personen, die über
die Kenntnisse und das Können der notwendigen Kletter- und Sicherungstechniken
verfügen.
1.2 Nicht
klettern dürfen:
·
Kinder und Jugendliche bis zur
Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine Erlaubnis eines
Erziehungsberechtigten haben.
·
Kinder bis zur Vollendung des 14.
Lebensjahres ohne Aufsicht eines Erziehungsberechtigten. Ausgenommen sind
spezielle Veranstaltungen.
·
Personen, welche den Steinbruch
gewerblich und kommerziell nutzen wollen.
2. Zutritt
2.1
Der Steinbruch ist nur zu den vorgesehenen
Benutzungszeiten für den Kletterbetrieb geöffnet. Während der Schutzzeiten von 01. Januar bis 31. Juli besteht
Kletterverbot.
2.2
Der ausgewiesene
Schutzbereich für Wanderfalke und Uhu darf ganzjährig nicht betreten werden.
2.3
Ein Einhängen von oben und der Ausstieg nach
oben ist verboten. Oberhalb der gesicherten Routen besteht Betretungsverbot.
2.4
Der Steinbruch muss bei Einbruch der Dunkelheit
verlassen werden. Ausgenommen sind spezielle Veranstaltungen.
3. Haftung
3.1
Jeder ist
grundsätzlich für die eigene Sicherheit verantwortlich und klettert auf eigenes
Risiko. Eltern haften für ihre Kinder!
3.2
Durch das Betreten
des Kletterbereichs des Steinbruchs versichert der Benutzer, dass er über grundlegende
Kletter- und Sicherungskenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns
verfügt.
3.3 Auf persönliches Eigentum ist selber zu
achten. Für verlorengegangene und beschädigte Gegenstände sowie Kleidung wird
keine Haftung übernommen.
4.
Veränderungen/Beschädigungen
4.1
Das Einrichten von neuen Routen ist nur nach
vorheriger Abstimmung mit der Stadt Stadtprozelten gestattet.
4.2
Das Übersteigen der Umzäunung der Anlage ist
untersagt.
Stadtrat Johne fand die
vorgelegte Benutzungsordnung sehr allgemein gehalten. Im Rahmen einer
gemeindlichen Satzung könnten konkretere Angaben, bzw. Auflagen gemacht werden.
Dagegen fand Stadtrat
Piplat, dass in einem verständlichen Text die Nutzung der Kletterwand geregelt
wird.
Im Allgemeinen fand das
Gremium eine Benutzungsordnung in der vorgelegten Form ausreichend.
Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt dem Erlass der Benutzungsordnung für das Klettern im Steinbruch Stadtprozelten zu.
Abstimmungsergebnis:
Mitglieder
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Abstimmungsergebnis: |
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Gesamtzahl: |
Anwesend u. Stimmbe-rechtigt |
für den Be-schluss |
gegen den Be-schluss |
13 |
11 |
11 |
0 |