Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 11, Nein: 0, Anwesend: 0

Der Deutsche Alpenverein (DAV) empfiehlt bei angelegten Klettergärten zur Absicherung gegen Haftungsansprüche den Erlass einer Benutzungsordnung.

 

Unter „angelegten“ Klettergärten versteht der DAV Klettergärten, die nicht durch Kletterer in den vergangenen 100 Jahren entstanden sind, wie beispielsweise in der Fränkischen Schweiz, sondern Klettergärten, die speziell eingerichtet wurden und ursprünglich nicht für Kletterer gedacht waren – hier ehemaliger Steinbruch.

 

Die nachfolgende Benutzungsordnung entstand in Abstimmung mit Michael Walter von den örtlichen Kletterern.

 

Benutzungsordnung „Klettern im Steinbruch Stadtprozelten“

 

 

1.         Berechtigung

1.1       Nur Befugte dürfen den Steinbruch beklettern:

Personen, die über die Kenntnisse und das Können der notwendigen Kletter- und Sicherungstechniken verfügen.

1.2       Nicht klettern dürfen:

·         Kinder und Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres, die keine Erlaubnis eines Erziehungsberechtigten haben.

·         Kinder bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres ohne Aufsicht eines Erziehungsberechtigten. Ausgenommen sind spezielle Veranstaltungen.

·         Personen, welche den Steinbruch gewerblich und kommerziell nutzen wollen.

 

2.         Zutritt

2.1         Der Steinbruch ist nur zu den vorgesehenen Benutzungszeiten für den Kletterbetrieb geöffnet. Während der Schutzzeiten von 01. Januar bis 31. Juli besteht Kletterverbot.

2.2         Der ausgewiesene Schutzbereich für Wanderfalke und Uhu darf ganzjährig nicht betreten werden.

2.3         Ein Einhängen von oben und der Ausstieg nach oben ist verboten. Oberhalb der gesicherten Routen besteht Betretungsverbot.

2.4         Der Steinbruch muss bei Einbruch der Dunkelheit verlassen werden. Ausgenommen sind spezielle Veranstaltungen.

 

3.         Haftung

3.1          Jeder ist grundsätzlich für die eigene Sicherheit verantwortlich und klettert auf eigenes Risiko. Eltern haften für ihre Kinder!

3.2         Durch das Betreten des Kletterbereichs des Steinbruchs versichert der Benutzer, dass er über grundlegende Kletter- und Sicherungskenntnisse und Einsicht in die Gefahren des Kletterns verfügt.

3.3      Auf persönliches Eigentum ist selber zu achten. Für verlorengegangene und beschädigte Gegenstände sowie Kleidung wird keine Haftung übernommen.

 

4.         Veränderungen/Beschädigungen

4.1         Das Einrichten von neuen Routen ist nur nach vorheriger Abstimmung mit der Stadt Stadtprozelten gestattet.

4.2         Das Übersteigen der Umzäunung der Anlage ist untersagt.

 

 

Stadtrat Johne fand die vorgelegte Benutzungsordnung sehr allgemein gehalten. Im Rahmen einer gemeindlichen Satzung könnten konkretere Angaben, bzw. Auflagen gemacht werden.

 

Dagegen fand Stadtrat Piplat, dass in einem verständlichen Text die Nutzung der Kletterwand geregelt wird.

 

Im Allgemeinen fand das Gremium eine Benutzungsordnung in der vorgelegten Form ausreichend.


Der Stadtrat von Stadtprozelten stimmt dem Erlass der Benutzungsordnung für das Klettern im Steinbruch Stadtprozelten zu.


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

11

11

0