Beschluss: beschlossen

Abstimmung: Ja: 12, Nein: 0, Anwesend: 0

Die bisherige Satzung hat den Rechtsstand von 1995. Seit dem sind sowohl durch Rechtsentscheidungen, als auch durch den technischen Fortschritt einige Änderungen eingetreten.

 

Aus diesem Grund ist es sinnvoll diese Satzung nach dem Muster des bayerischen Staatsministeriums neu zu fassen.

 

Der Entwurf der Neufassung wurde mit der Einladung übermittelt.

 

Stadtrat Johne merkte neben ein paar redaktionelle Änderungen noch an, dass ihm eine genaue Abgrenzung der Zuständigkeit für Schäden an der Wasserleitung zwischen der Grundstücksgrenze und des Wasserzählers fehle.

 

Anmerkung der Verwaltung:

Nach Überprüfung des Satzungsentwurfes wurde hierzu in § 10 Abs. 1 der Satz 1:

 

Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage von der Übergabestelle ab, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen.“

 

wie folgt geändert:

 

„Der Grundstückseigentümer ist verpflichtet, für die ordnungsgemäße Errichtung, Erweiterung, Änderung und Unterhaltung der Anlage ab Grundstücksgrenze, mit Ausnahme des Wasserzählers, zu sorgen.“

 

In Verbindung mit den Begriffsbestimmungen in den §§ 2 und 3 der Satzung ist damit eine Abgrenzung der Zuständigkeit genau definiert.


Der Stadtrat von Stadtprozelten beschließt die Neufassung der Satzung für die öffentliche Wasserversorgungseinrichtung der Stadt Stadtprozelten (Wasserabgabesatzung). Die Verwaltung wird ermächtigt, die fehlende Abgrenzung der Zuständigkeit (Ortsbezug) zu ergänzen.

 

Bürgermeisterin Kappes wird ermächtigt diese auszufertigen und bekanntzumachen.

 

Gleichzeitig wird die Wasserabgabesatzung vom 01.06.1995 mit ihren Änderungen aufgehoben.

 


Abstimmungsergebnis:

Mitglieder

Abstimmungsergebnis:

Gesamtzahl:

Anwesend u. Stimmbe-rechtigt

für

den Be-schluss

gegen

den Be-schluss

13

12

12

0